Neben der funktionsbereiten Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung muss der Anlagenbetreiber alle in seiner Einflusssphäre für die Zulassung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung liegenden Schritte, insbesondere in Bezug auf die luftfahrtrechtliche Genehmigung, eingeleitet haben.

Damit sichergestellt wird, dass die Frist zur Installation der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung zum 1. Januar 2025 eingehalten wird, sind Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern, einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Diese Pflicht gilt ab dem 9. Februar 2024.