Hat der Anlagenbetreiber die Windenergieanlagen nicht zum 1.1.2025 mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgestattet, muss er für diesen Pflichtverstoß nach § 52 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2023 an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten.

Darüber hinaus haben Betreiber von Windenergieanlagen, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, auch dann eine Zahlung an den Netzbetreiber zu leisten, wenn sie nicht unverzüglich einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Zulassung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung bei der zuständigen Landesbehörde gestellt haben.

Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem dieser Pflichtverstoß durchgehend oder zeitweise vorliegt oder andauert.

Die zu leistende Zahlung verringert sich aber auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird und wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes.