1. Allgemeine Fragen rund um den Bundeswettbewerb

Mit dem Bundeswettbewerb „Zukunft Region“ möchte das Bundeswirtschaftsministerium Wirtschaftskraft strukturschwacher Regionen in Deutschland stärken. Eine starke und resiliente, nachhaltige regionale Wirtschaft bietet den Menschen gute Einkommensmöglichkeiten, attraktive Arbeitsplätze, eine intakte Umwelt und eine damit verbundene höhere Lebensqualität.

Konzeptionell ist der Bundeswettbewerb als ein umsetzungsorientierter Bottom-up-Ansatz angelegt. Als zweistufiger Prozess zielt er in der ersten Stufe auf eine stärkere Vernetzung und Kooperation der regionalen Akteure ab, die in einer anschließenden zweiten Stufe in die Umsetzung praxisorientierter Projekte für die wirtschaftliche Entwicklung der Region mündet. Mit den Projekten soll ein erkennbarer Beitrag für die regionale Wirtschaftsentwicklung geleistet werden.

Für die Durchführung des Bundeswettbewerbs werden Förderaufrufe zu übergeordneten Themen veröffentlicht.  Seit Beginn des Bundeswettbewerbs gab es Förderaufrufe zu den Themen „regioNachhaltig“ und „Stärkung der Wertschöpfung vor Ort“.

Im Sinne der Richtlinie wird ein funktionaler Regionsbegriff zugrunde gelegt, der in der Verantwortung der Antragstellenden liegt. Es kann sich um eine Kommune oder einen Gemeindeverband handeln, also mehrere Kommunen, ein Landkreis, mehrere Landkreise, Verbandsgemeinden oder regionale Teilverbünde. Geht die definierte Region über das Gebiet einer Kommune hinaus, müssen alle Kommunen beziehungsweise Akteure und Akteurinnen der jeweiligen Region an der Entwicklung des Zukunftskonzeptes beteiligt sein. Auch überregionale Verbünde von Akteure und Akteurinnen aus (strukturschwachen beziehungsweise strukturstarken) Regionen sind antragsberechtigt, wenn ein gemeinsames Zukunftskonzept angestrebt wird oder bereits bestehende Entwicklungskonzepte im Wesentlichen deckungsgleich sind, wodurch ein unmittelbarer Nutzen für alle beteiligten Regionen generiert werden kann. Verbünde können auch Mitwirkende aus nicht-strukturschwachen Regionen einbinden, sofern dies einen Vorteil für die strukturschwache Region bedeutet.

Ja. Regionen, die nicht zur Fördergebietskulisse der „Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (GRW) gehören, sind ebenfalls antragsberechtigt. Allerdings stehen nur 10 Prozent der Fördermittel für Vorhaben in nicht-strukturschwachen Regionen zur Verfügung.

2. Antragsberechtigungen und Förderaspekte

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften, dass heisst Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke. Diese beziehungsweise ihre rechtlich unselbständigen Organisationseinheiten, wie Ämter oder Behörden, können Skizzen einreichen und nach einem erfolgreichen Begutachtungsprozess zur Vollantragstellung aufgefordert werden. Nicht antragsberechtigt sind dagegen beispielsweise Zweckverbände, kommunale Unternehmen oder rechtlich selbständige Wirtschaftsförderungs- und Regionalentwicklungsorganisationen.

Es sind nur kommunale Gebietskörperschaften antragsberechtigt. Gehören mehrere kommunale Gebietskörperschaften zum regionalen Verbund, muss eine Kommune die koordinierende, also leitende Verantwortung, übernehmen. Bei dieser Kommune ist auch das Anstellungsverhältnis der projektmanagenden Person beziehunsgweise der Personen.

Nein, eine Vergabe zum Beispiel an rechtlich selbständige Wirtschaftsförderungs- und Regionalentwicklungsorganisationen oder eine Ausschreibung als zu erbringende Leistung, auf die sich unter anderen Beratungsunternehmen bewerben können, ist nicht zulässig. Das Projekt muss von der koordinierenden Kommune entwickelt und umgesetzt werden.

Für Verbünde unter Beteiligung von mindestens einer finanzschwachen Kommune kann der Eigenanteil in der Umsetzungsphase um bis zu 10 Prozentpunkte abgesenkt werden.

Als „finanzschwach“ gilt eine Kommune, die nach jeweiligem Landesrecht ein Konzept zur Haushaltssicherung aufzustellen hat und dieses Konzept bei der Vollantragstellung (Direkteinsteiger für die Umsetzungsphase) nachweist. Sieht das Landesrecht generell kein Konzept vor, kann die Kommune ihre Finanzschwäche über Fehlbeträge in den vergangenen zwei Haushaltsjahren sowie Fehlbedarfe aus dem aktuellen und in den folgenden zwei Haushaltsjahren nachweisen. Die entsprechende Haushaltslage ist durch die Kommunalaufsicht zu bestätigen.

Die koordinierende Kommune (skizzeneinreichende Kommune) muss ihre eigene Kompetenz und die der Verbundpartner wie auch deren Zuverlässigkeit darstellen. Die Zuverlässigkeit ist zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung ist in der Skizzeneinreichung darzulegen. Die Bestätigung der Zuverlässigkeit erfolgt per Auswahl im Skizzeneinreichungstool positron:s („Anklick-Kästchen“) im Reiter „Kooperationspartner“ sowohl für die Entwicklungsphase als auch für den Direkteinstieg in die Umsetzungsphase. Damit soll bestätigt werden, dass es sich nicht um Akteure in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten handelt oder Kenntnisse über unlautere Geschäftspraktiken vorliegen – vor allem bei Unternehmen. Nachweise der Prüfung müssen nicht hochgeladen werden. Mögliche Aspekte, an denen sich die Kommunen orientieren können, sind unter anderen, dass eine Absichtserklärung bereits vorliegt, es sich um eine langjährige Zusammenarbeit zwischen der Kommune und den Mitwirkenden handelt, schon gemeinsame Projekte durchgeführt wurden oder es sich bei den Partnerunternehmen um stabile Unternehmen und zuverlässige regionale Arbeitgebende handelt.

Die in der Skizze und im späteren Vollantrag zur Förderung vorgesehenen projektbezogenen Arbeiten dürfen nicht vor der Vollantragstellung geleistet und durchgeführt worden sein. Auch darf mit der Umsetzung der beschriebenen Arbeit nicht vor der Vollantragstellung begonnen werden. Bereits ausgeführte Arbeitsschritte können nachträglich nicht gefördert werden. Auf Vorarbeiten zur späteren Umsetzung der Skizze beziehungsweise des Projektes kann aufgebaut werden. Für sie gilt aber auch, dass sie nicht nachträglich gefördert werden können. Deren Umsetzung darf auch nicht Bestandteil des Arbeitsplans sein. Ein Projektstart ist frühestens zum Datum des bestätigten Eingangs des Vollantrags (nicht der Skizze) möglich. Dieser Start zum bestätigen Vollantragseingang entspricht einem Projektbeginn „auf eigenes Risiko“. Ein Projektbeginn „auf eigenes Risiko“ schließt auch mit ein, dass eine kommunale Gebietskörperschaft die entstandenen Personal- und Sachkosten selbständig tragen muss, wenn das Vorhaben auf Basis des Vollantrages sowie möglicher Nachforderungen nicht bewilligt werden kann und somit eine Förderung nicht zustande kommen würde.

Wenn Kommunen Zuwendungsempfangende sind, dann gilt für grundfinanziertes Personal aus öffentlichen Mitteln, dass dieses Personal nicht über die Zuwendung abgerechnet werden darf. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn für die im Projekt eingesetzte grundfinanzierte Person Ersatzpersonal eingestellt wird. In diesem Fall kann die Vergütung der bereits grundfinanzierten Person als zuwendungsfähig anerkannt werden. Allerdings maximal in der Höhe der Ausgaben/Kosten für das Ersatzpersonal.

Die geförderten Personalausgaben beziehen sich auf die Arbeitergebende-Brutto-Gehälter.

Nein. Der Eigenanteil der koordinierenden Kommune kann nicht über Stellenanteile beziehungsweise Personalkosten erbracht werden.

Die Förderung von Ausgaben beziehungsweise Kosten für weiteres Personal kann nicht über die Position „Sachmittel“ abgerechnet werden. Aufträge an Dritte sind jedoch möglich, beispielsweise Einbindung von Expertinnen oder Experten für Veranstaltungen, Rechtsberatung, Personen für Layout, Programmieren einer Webseite.

In der Richtlinie unter Punkt fünf sowie auf der Internetseite unter „Einstieg zum Bundeswettbewerb ‚Zukunft Region‘“, Teilaspekt „Wie wird gefördert“, sind die förderfähigen Ausgaben aufgelistet. Eine Gemeinkostenpauschale ist nicht vorgesehen.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Projektfortschritt auf der Grundlage von Kostennachweisen und Zahlungsanforderungen. Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber dem Projektträger innerhalb von zwölf Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch zwölf Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen.

Es handelt sich um einen zweistufigen, umsetzungsorientierten Bottom-up-Ansatz. In der ersten Phase – der Entwicklungsphase – zielt der Bundeswettbewerb auf eine stärkere Vernetzung und Kooperation der regionalen Akteure ab, die in einer anschließenden zweiten Phase – der Umsetzungsphase – in die Realisierung praxisnaher Projekte für die wirtschaftliche Entwicklung der Region mündet.

Die Entwicklungsphase umfasst den Aufbau von regionalen Netzwerken, die Entwicklung eines dem Thema des Förderaufrufes entsprechenden Zukunftskonzeptes und eines darauf beruhenden Umsetzungskonzeptes. In der Umsetzungsphase liegt der Fokus darauf,  die Vernetzung zu stabilisieren, die Netzwerkstrukturen (Bestand über die Förderung hinaus) nachhaltig weiterzuentwickeln und vor allem die praxisnahen Projekte umzusetzen, welche einen erkennbaren Beitrag für die regionale Wirtschaft leisten.

3. Entwicklungsphase

Die Anforderungen sind unter Punkt 2.1 und 7.2.2 der Richtlinie übersichtlich dargestellt.

Die Entwicklungsphase umfasst einen Förderzeitraum von insgesamt 24 Monaten.

4. Umsetzungsphase

Die Anforderungen sind unter den Punkten 2.2 und 7.2.3 der Richtlinie übersichtlich dargestellt.

Die Umsetzungsphase umfasst einen Förderzeitraum von insgesamt 36 Monaten.

Ja. Laut Punkt 2.2 der Richtlinie können Regionen, in denen bereits ein regionales Entwicklungskonzept vorliegt und ein hoher Grad an Vernetzung besteht, eine Skizze einreichen. Dabei müssen das bestehende Entwicklungskonzept sowie der Umsetzungsplan mit den Einzelprojekten das Thema des jeweiligen Förderaufrufes adressieren.

Als „Innovation“ im Sinne der Richtlinie ist die Durchsetzung einer technischen, organisatorischen, ökologischen oder sozialen Neuerung in der regionalen Wirtschaft anzusehen, welche die regionale Wirtschaftskraft stärken können. Dabei kann es sich um Prozess-, Produkt- beziehungsweise Dienstleistungsinnovationen oder soziale Innovationen handeln.

5. Kontakte und Beratungsmöglichkeiten

Erfolgt ein Förderaufruf, werden entsprechende Info-Webinare stattfinden. Die Termine werden in dem Fall auf der Internetseite des Bundeswettbewerbs „Zukunft Region“ bekannt gegeben. Für individuelle Beratungen und Detailfragen können Sie sich von Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 17:00 Uhr an den beauftragten Projektträger VDI/VDE Innovation + Technik GmbH wenden.

Wir bitten um Verständnis, dass eine Bewertung der Projektidee im Rahmen der Beratung nicht möglich ist.

Für Ihre Fragen steht Ihnen das Team des Projektträgers VDI/VDE Innovation + Technik GmbH gern zur Verfügung.

E-Mail: zukunft-region@vdivde-it.de
Hotline: 030 310078-5511