Start

Gesetz -

Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung Verordnung zur Bestimmung von weiteren grundlegenden Anforderungen an Geräte sowie zur Bestimmung von Äquivalenzen nationaler Schnittstellen und Geräteklassenkennungen auf dem Gebiet der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

Einleitung

Die GASV macht die gesetzlichen Forderungen von § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) verbindlich.