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25.11.2004 - Gesetz - Netzpolitik

TKG-Übertragungsverordnung Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz

Einleitung

Nach dieser Verordnung macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von der in den §§ 142 Abs.2 Satz 1 und 144 Abs.4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Befugnis Gebrauch, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Rechtsverordnungen in Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium der Finanzen zu übertragen.

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