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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird zusammen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kurzfristig weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren in der Exportkontrolle treffen.
Sven Giegold, Staatssekretär im BMWK: Wir sorgen für eine schlagkräftige Exportkontrolle mit schlankeren und zielgenaueren Verfahren, ohne dabei Abstriche an den Prüfstandards zuzulassen. Damit können wir unsere Kontrollressourcen noch stärker auf das Wesentliche konzentrieren. Mit Verfahrenserleichterungen tragen wir zu schnelleren Genehmigungen bei und stärken so die Akzeptanz des Exportkontrollsystems insgesamt. Diesen Weg werden wir fortsetzen. Die überlangen Verfahren der Exportkontrolle – verursacht durch die notwendigen Sanktionen und die Maßnahmen gegen die Energiekrise – müssen wieder kürzer werden.
Das Instrument der Allgemeinen Genehmigung (AGG) wird angepasst und erweitert. Außerdem werden die Entscheidungsbefugnisse des BAFA ergänzt und die Meldepflichten der Exporteure reduziert.
AGGs sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen für Güter, die von Exporteuren in Anspruch genommen werden können, ohne beim BAFA einen Ausfuhrantrag stellen zu müssen. Sie gelten für den unkritischen, gleichwohl genehmigungspflichtigen Export ausgewählter Güter in ausgewählte Länder. Diese bereits bestehende Möglichkeit wird jetzt für eine Vielzahl weiterer Exportvorgänge nutzbar sein.
Das BAFA hat bereits jetzt erhebliche, genau definierte Entscheidungsbefugnisse in der Exportkontrolle, die es ohne Beteiligung des BMWK für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen ausüben kann. Diese Befugnisse werden jetzt nochmals erweitert, um die Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und zu verkürzen.
Dieses zweite Maßnahmenpaket ergänzt ähnliche, bereits zum 1. September 2023 in Kraft getretene Verfahrensverbesserungen.
Näher im Detail:
Im Bereich der Rüstungsgüter ist vorgesehen, den Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 um Singapur zu erweitern. Änderungen sind zudem bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 19 (Erweiterung des Güterkreises um militärische Landfahrzeuge in bestimmten Fallgruppen sowie Erweiterung des Länderkreises), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 (Verzicht auf das Vorliegen einer Ursprungsgenehmigung für Wiederausfuhren und -verbringungen in bestimmte Länder), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 (Erweiterung von Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 26 (Ausweitung der begünstigten Fallgruppen) vorgesehen. Des Weiteren ist die Einführung einer neuen Allgemeinen Genehmigung für die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr oder Verbringung eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an bestimmte Länder geplant.
Im Bereich der Dual-Use Güter soll die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 um Brasilien als zusätzliches Bestimmungsziel ergänzt werden. Darüber hinaus sind Erweiterungen bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (neue Fallgruppen für besonders vertrauenswürdige Empfänger, Ausfuhren von Dentalfräsmaschinen für zahnmedizinische Zwecke in bestimmte Länder), der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 (Erweiterung um Durchlaufmischer bzw. Extruder mit Ausnahme explosionsgeschützter Maschinen) und der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Erweiterung um Kondensatoren) geplant. Durch zwei neue Allgemeine Genehmigungen soll die Lieferung von Ersatzteilen von bis zu 25 % des Wertes der Hauptsache, für deren Ausfuhr eine Genehmigung des BAFA vorliegt, an alle Länder mit Ausnahme von Waffenembargoländern bzw. die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien (in Anlehnung an die bestehende EU006 Allgemeingenehmigung) vereinfacht werden.
Zudem wurden Meldepflichten unter den Allgemeinen Genehmigungen bereits mit Wirkung zum 11. Dezember 2023 im Interesse des Bürokratieabbaus angepasst.
Weitere Details der neuen Maßnahmen werden in Kürze durch das BAFA veröffentlicht werden.