Damit wird die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, auf die erste Stufe, die sogenannte Frühwarnstufe, zurückgenommen. Die Versorgungslage hat sich erheblich verbessert. Mit einer Beeinträchtigung der Gasversorgung ist nicht zu rechnen. Die in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine 2022 eingetretene Störung des Gasmarktes mit einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage besteht nicht mehr. Die Gasflüsse in Deutschland und Europa sind stabil. Erdgas ist auf dem Weltmarkt ausreichend vorhanden, es gibt derzeit keine Knappheit. Die Erdgaspreise sind seit der Energiekrise 2022 deutlich zurückgegangen. Auch das Ende der russischen Gaslieferungen durch die Ukraine konnte durch die gemeinsamen europäischen Anstrengungen gemeistert werden.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: Heute können wir feststellen: Die Voraussetzungen für die Alarmstufe liegen nicht mehr vor. Das ist eine gute Nachricht. Es ist gelungen, die durch den russischen Angriffskrieg verursachte Energiekrise zu überwinden: mit neuen Lieferwegen durch LNG-Infrastruktur; wir haben unsere Gasversorgung diversifiziert; die Gaspreise haben sich stabilisiert und die Gasspeicher tragen zur Sicherheit bei. Wir werden weiter alles dafür tun, damit die Gasversorgung sicher bleibt.

Da aber auch durch geopolitische Einflüsse Risiken mit Wirkungen auf den Gasmarkt noch nicht auszuschließen sind, wird die Frühwarnstufe derzeit noch beibehalten.

Der „Notfallplan Gas“ basiert auf der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.

Die Alarmstufe nach Art. 11 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU VO 2017/1938) ist dann auszurufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt aber noch in der Lage ist, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Das Vorliegen einer Frühwarnstufe erfordert konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führen kann (Art. 11 Abs. 1 lit. a EU-VO 2017/1938).