Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe des BMWE mit Anpassungen des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG) verabschiedet. Damit werden diejenigen Anpassungen im nationalen Recht vorgenommen, die Voraussetzung dafür sind, dass die Entschädigung der LEAG für den vorgezogenen Kohleausstieg beihilferechtlich genehmigt werden kann.

Die Entschädigung ist derzeit noch nicht beihilferechtlich genehmigt, das förmliche Prüfverfahren der Europäischen Kommission dauert an. Angesichts der guten Fortschritte und der sehr konstruktiven Gespräche wird der nationale Gesetzgebungsprozess dennoch schon jetzt eingeleitet. Das BMWE erwartet die Genehmigung in den nächsten Wochen. Um fristgerecht die Auszahlung der ersten Entschädigungsrate leisten zu können, müssen die Gesetzesänderungen noch in diesem Jahr in Kraft treten und der Gesetzgebungsprozess bis dahin abgeschlossen sein.

Im 2020 beschlossenen KVBG sind für die Kraftwerksbetreiber RWE und LEAG Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe für die Kosten des vorgezogenen Kohleausstiegs vorgesehen. Die Zahlungen an RWE sind Ende 2023 von der Europäischen Kommission genehmigt worden. Die Verhandlungen bezüglich der LEAG waren deutlich herausfordernder, da die betroffenen Kraftwerke erst in mehreren Jahren stillgelegt werden sollen.

Übereinstimmend mit einer im vergangenen Jahr gefundenen Grundsatzeinigung mit der Europäischen Kommission soll nun folgendes Verfahren zur Entschädigung der LEAG im Gesetz vorgesehen werden:

In einem ersten Schritt erhält die LEAG für bereits geleistete Vorauszahlungen an die Vorsorgegesellschaften der Länder eine Erstattung in Höhe von ca. 377 Mio. Euro. In diesen Gesellschaften werden die Mittel für die notwendige Rekultivierung der betroffenen Landstriche gesammelt und verwaltet.

Zweitens wird für die Jahre 2025 bis 2029 eine jährliche Rate von 91,5 Mio. Euro an die Vorsorgegesellschaften ausgezahlt. Damit sind sämtliche Bundesmittel, die zur Bewältigung der Rekultivierung vorgesehen sind, abgedeckt. Voll erstattungsfähig sind zudem die der LEAG durch den vorzeitigen Kohleausstieg entstehenden zusätzlichen Sozialkosten.

Drittens können daran anschließend bis spätestens 2042 weitere Zahlungen folgen, soweit die Bundesnetzagentur feststellt, dass der LEAG aufgrund der vorzeitigen Stilllegung von Kraftwerken und dem Veredelungsbetrieb Gewinne entgangen sind.

In Summe ist auf Grundlage dieser Vereinbarung eine Unterstützung durch den Bund in Höhe von bis zu 1,75 Mrd. Euro möglich. Dies entspricht der 2020 unter Beihilfevorbehalt mit der LEAG vereinbarten Summe.

Die Formulierungshilfe finden Sie unter folgendem Link: BMWE - Formulierungshilfe zur Änderung des KVBG (PDF, 368 KB)