Heute hat die Bundesregierung einen Kabinettsbeschluss zur Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) gefasst. Mit der Änderung wird klargestellt, dass Energiespeicheranlagen nicht vom Anwendungsbereich der KraftNAV erfasst sind. Die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV sind daher explizit nicht auf Großbatteriespeicher anwendbar.

Eine Anwendung des nach KraftNAV vorgesehenen „Windhundverfahrens“ auf Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern hätte dazu geführt, dass anderere Anschlussnehmer, wie zum Beispiel Rechenzentren, kaum noch Chancen auf einen Netzanschluss hätten.

Die Bundesregierung kommt mit dem Kabinettbeschluss auch der Forderung des Bundesrats vom 26. September 2025 (BR-Drs. 383/25 (Beschluss), S. 21 ff.) nach.