Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes als Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD beschlossen.

Die zeitnahe Umsetzung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) und die Einführung von Regelungen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sorgen für notwendige Planungssicherheit. Der vorliegende Gesetzentwurf leistet einen wesentlichen Beitrag zu gesteuerten, bürokratiearmen und schnellen Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land-Anlagen.

Der Entwurf wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgelegt. Mit dem Entwurf werden besonders dringende Teile der überarbeiteten RED III für Zulassungsverfahren von erneuerbaren Energien umgesetzt und die Voraussetzungen für mehr Steuerung des Windenergieausbaus geschaffen.

Insbesondere sind Genehmigungserleichterungen in bereits ausgewiesenen Windenergiegebieten (sog. Bestandsgebieten) vorgesehen. Dadurch wird eine Anschlussregelung für Windenergieanlagen an Land an die EU-Notfall-Verordnung geschaffen, deren Genehmigungserleichterungen zum 30. Juni 2025 auslaufen.

Windenergiegebiete, die bis zum 21. Mai 2024 ausgewiesen wurden und bestimmten Voraussetzungen entsprechen, sind bereits als Beschleunigungsgebiete anerkannt. Bisher gelten in diesen Gebieten erleichterte Genehmigungsverfahren aufgrund der EU-Notfallverordnung. Da diese Ende Juni ausläuft, ist eine Anschlussregelung erforderlich, um weiterhin schnelle Genehmigungsverfahren zu ermöglichen. Mit der neuen Regelung soll sichergestellt werden, dass die Erleichterungen im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung, bei der Prüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, bei der artenschutzrechtlichen Prüfung und bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes zeitnah in Kraft treten. Dies entspricht einer teilweise vorgezogenen Umsetzung der der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Von der Richtlinie vorgesehene Beschleunigungsmaßnahmen für alle Vorhaben, auch außerhalb von Beschleunigungsgebieten, durch Änderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes werden ebenfalls umgesetzt (§ 10a BImSchG).

Weiterhin enthält der Entwurf Regelungen zur Steuerungswirkung des Windenergieausbaus an Land. Mit dem Erreichen der Flächenbeitragswerte des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sollen Windenergieanlagen im Außenbereich nur noch ausnahmsweise zugelassen werden können; eine Ausnahme hiervon ist unter anderem für sog. Repowering-Vorhaben vorgesehen (§ 1 Abs. 2 WindBG und § 249 Abs. 2 BauGB).

Der Entwurf enthält auch eine Regelung zur Berücksichtigung von luftverkehrlichen und militärischen Belangen bei Änderungsgenehmigungen nach § 16b BImSchG: Zukünftig werden die militärischen Belange und Belange des Luftverkehrs noch besser berücksichtigt, um deren großer Bedeutung Rechnung zu tragen. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit für die Beteiligten.