Start

02.08.2018 - Online-Version -

Schlaglichter der Wirtschaftspolitik Ausgabe August 2018

I. Wirtschaftspolitische Themen und Analysen

Einleitung

1. Auf einen Blick

Wirtschaftspolitische Termine des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

August 2018
06.08.Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe (Juni)
07.08.Produktion im Produzierenden Gewerbe (Juni)
14.08.Pressemeldung des BMWi zur wirtschaftlichen Lage
Ende AugustSchlaglichter (Newsletter und Veröffentlichung auf Website)
September 2018
06.09.Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe (Juli)
07.09Produktion im Produzierenden Gewerbe (Juli)
07.-08.09.Informeller ECOFIN (Wien)
12.09.Pressemeldung des BMWi zur wirtschaftlichen Lage
17.-18.09.Informeller Energierat (Linz)
27.09.WBF-Rat
Ende SeptemberSchlaglichter (Newsletter und Veröffentlichung auf Website)
Oktober 2018
01.-02.10.Eurogruppe/ECOFIN
05.10.Informeller Handelsministerrat (Innsbruck)
05.10.Auftragseingang im Verarbeitenden Gewerbe (August)
08.10.Produktion im Produzierenden Gewerbe (August)
11.10.Herbstprojektion der Bundesregierung
15.10.Pressemeldung des BMWi zur wirtschaftlichen Lage
Ende OktoberSchlaglichter (Newsletter und Veröffentlichung auf Website)

In eigener Sache: Die „Schlaglichter“ als Email-Abonnement

Der Monatsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist nicht nur als Druckexemplar, sondern auch im Online-Abo als elektronischer Newsletter verfügbar. Sie können ihn unter der nachstehenden Internet-Adresse bestellen: www.bmwi.de/abo-service

Darüber hinaus können auf der Homepage des BMWi auch einzelne Ausgaben des Monatsberichts sowie Beiträge aus älteren Ausgaben online gelesen werden: www.bmwi.de/schlaglichter

Grafik des Monats

Der Tourismus …
… ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor, der zu Wachstum und Beschäftigung beiträgt. In Deutschland betrug der direkte Antei der Tourismuswirtschaft an der Gesamtwirtschaft im Jahr 2017 knapp 4%. Die positiven Impulse des Tourismus strahlen aber auch in andere Wirtschaftsbereiche aus, wenn Wertschöpfung in diesen Bereichen indirekt auf touristische Nachfrage zurückzuführen ist. Berücksichtigt man auch diese Beiträge, liegt der Anteil der Tourismuswirtschaft an der Gesamtwirtschaft bei knapp 11%, der Anteil der Beschäftigung in diesem Sektor bei knapp 14%.

Der Anteil des Tourismus an der Gesamtwirtschaft in Deutschland liegt etwa im europäischen Durchschnitt. Eine weit größere Bedeutung hat der Tourismus mit einem Anteil von etwa 20% zum Beispiel für die griechische Wirtschaft, für die polnische ist sie mit 4,5% hingegen deutlich geringer.

Weiterführende Informationen

2. Überblick über die wirtschaftliche Lage

  • Die deutsche Wirtschaft nimmt im Mai wieder Fahrt auf. Der Aufschwung setzt sich leicht beschleunigt fort. Die außenwirtschaftlichen Risiken und die Verunsicherung der Wirtschaft bleiben jedoch hoch.
  • Das Produzierende Gewerbe hat seine Erzeugung im Mai kräftig ausgeweitet. Bei den industriellen Auftragseingängen gibt es Entspannung, aber noch keine Entwarnung. Das Baugewerbe befindet sich in der Hochkonjunktur.
  • Die Einkommen steigen und die Konsumnachfrage der privaten Haushalte bleibt rege. Auch der Handel zeigt sich weiter zuversichtlich.
  • Die hohe Nachfrage nach Arbeitskräften in weiten Teilen der Wirtschaft lässt die Erwerbstätigkeit weiter zunehmen. Die Beschäftigung in strukturschwachen Gebieten und die Langzeitarbeitslosigkeit bleiben gleichzeitig Herausforderungen.

Die deutsche Konjunktur hat sich im Mai beschleunigt. [1] Bis dahin hat die Wirtschaftsleistung im laufenden Jahr nur vergleichsweise verhalten zugenommen. Das Bruttoinlandsprodukt erhöhte sich im ersten Quartal vor dem Hintergrund einer geringen Dynamik von wichtigen deutschen Absatzmärkten und aufgrund vorübergehender nationaler Sondereffekte lediglich um 0,3 %. Auch im April konnte die Industrieproduktion noch nicht Tritt fassen. Erst im Mai kam es zur erwarteten Belebung. Vielleicht brauchte die Wirtschaft diese Zeit, um die neue außen- und handelspolitische Tonlage einzuschätzen und ihre erste, abwartende Reaktion zu überwinden. Trotz dieser Störungen ist die deutsche Wirtschaft unverändert in guter Verfassung. Die Baukonjunktur ist ausgezeichnet und in den DienstIeistungsbereichen werden weiterhin Arbeitskräfte gesucht und eingestellt. Insgesamt deuten die aktuellen Konjunkturindikatoren darauf hin, dass die deutsche Wirtschaftsleistung nunmehr wieder etwas stärker zunimmt als im Vorquartal. Abgesehen von dem Damoklesschwert der internationalen Handelspolitik sind die Perspektiven daher durchaus positiv. Diese Gemengelage spiegelt auch das weiterhin positive ifo Geschäftsklima für die Gesamtwirtschaft wider: Hier stehen geerdete Erwartungen weiterhin hervorragend guten Lagebeurteilungen gegenüber.

Der Aufschwung der Weltwirtschaft verlor im ersten Quartal vorübergehend etwas an Schwung. Hierauf weisen Indikatoren für den globalen Handel und die Industrieproduktion hin. Bei unterschiedlicher Entwicklung in den Schwellenländern beruht die verlangsamte Dynamik der globalen Wirtschaft vor allem auf einem geringeren Wachstum in den entwickelten Volkswirtschaften. Während der IHS Markit Global Composite PMI seit April wieder anstieg, verschlechterte sich der ifo Index zum Weltwirtschaftsklima für das zweite Quartal 2018. Auch der OECD Composite Leading Indicator für die OECD-Staaten, der insbesondere Wendepunkte anzeigen soll, setzte im Mai seinen seit Ende letzten Jahres anhaltenden Abwärtstrend fort. Während er für den Euroraum, unter anderem auch für Deutschland, ein geringeres konjunkturelles Momentum signalisiert, zeichnet sich für die USA eine Stärkung ab. Die OECD rechnet in ihrer jüngsten Prognose mit einem Anstieg des Welt-BIP um 3,8 % im Jahr 2018 und um 3,9 % im Jahr 2019.

Die deutschen Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen haben zu Jahresbeginn unter dem weniger dynamischen außenwirtschaftlichen Umfeld gelitten. Im April und Mai haben sie aber wieder zugenommen. Sie stiegen im Mai saisonbereinigt und in jeweiligen Preisen um 1,4 % nach 0,8 % im April. Allerdings zogen auch die Ausfuhrpreise an. Die ifo Exporterwartungen im Verarbeitenden Gewerbe sind im Juni im Zuge der aktuellen Zolldebatte den siebten Monat in Folge gefallen. Die nominalen Importe von Waren und Dienstleistungen nahmen im Mai mit einem saisonbereinigten Plus von 0,8 % weniger stark zu. Sie dürften jedoch angesichts der steigenden Binnennachfrage auch im weiteren Jahresverlauf aufwärtsgerichtet bleiben.

Nach einer unsteten und schwachen Industrieproduktion in den letzten Monaten kam es im Mai zu kräftigen Produktionssteigerungen. Die Erzeugung in der Industrie nahm um 2,7 % zu. Allerdings wurde dies durch die Konstellation von Feier- und Brückentagen etwas unterstützt. Aber auch im Zweimonatsvergleich stieg die Industrieproduktion um 0,5 % an. Die Produktion im Baugewerbe wurde mit +3,1 % im Mai abermals erheblich ausgeweitet. Auch bei den Auftragseingängen im Verarbeitenden Gewerbe konnte die viermonatige Negativserie durch ein kräftiges Plus von 2,6 % im Mai gestoppt werden. Dabei war der Anteil an Großaufträgen sogar unterdurchschnittlich. Im Zweimonatsvergleich Februar/März gegenüber April/Mai ergab sich gleichwohl noch ein Auftragsminus von 0,8 %. Während sich die Bestelltätigkeit aus dem Nicht-Euroraum im gleichen Zeitraum um 3,6 % erhöhte, gingen die Bestellungen aus dem Inland um 1,5 % und vor allem die aus dem Euroraum um 6,0 % zurück. Nach wie vor verfügt das Verarbeitende Gewerbe in Deutschland aber über ein sehr gutes Auftragspolster; im April lag die Reichweite bei 5,6 Monaten. Das Geschäftsklima des Verarbeitenden Gewerbes hat sich laut ifo Konjunkturtest etwas eingetrübt, liegt aber weiterhin über dem langjährigen Durchschnitt. Die Industriekonjunktur dürfte daher in den kommenden Monaten moderat aufwärtsgerichtet bleiben. Die Risiken insbesondere durch eine mögliche Eskalation der Handelskonflikte bleiben aber gegenwärtig.

Die privaten Konsumausgaben expandierten nach einer kleinen Durststrecke im ersten Quartal 2018 mit einem Wachstum von 0,4 % wieder stärker. Die Nettolöhne und -gehälter stiegen saisonbereinigt um 1,7 % und damit so stark wie seit drei Jahren nicht mehr. Auch am aktuellen Rand setzt sich das Lohnwachstum fort, im Juni lagen die Tariflöhne 2,4 % über ihrem Vorjahreswert. Zusammen mit der anhaltend guten Beschäftigungsentwicklung dürften die privaten Konsumausgaben daher auch im zweiten Quartal ein Konjunkturtreiber bleiben. Weitere Indikatoren für den privaten Konsum senden allerdings lediglich gemischte Signale. Die Umsätze im Einzelhandel gingen im Mai um 1,6 % zurück. Die Zahl der Neuzulassungen von Kraftfahrzeugen, insbesondere bei den privaten Haltergruppen, war deutlich höher als vor einem Jahr. Während sich das ifo Geschäftsklima für den Handel im Juni wieder etwas eingetrübt hat, stabilisierte sich das Konsumklima im Juli auf hohem Niveau.

Die insgesamt positiven Entwicklungen am Arbeitsmarkt halten an. Die Frühindikatoren signalisieren eine starke Nachfrage der Unternehmen nach Arbeitskräften. Im Mai nahm die Erwerbstätigkeit saisonbereinigt um 37.000 Personen zu; auf Jahressicht lag der Beschäftigungszuwachs weiter bei 1,3 %. Im April war der Anstieg bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, nach den dämpfenden Sonderfaktoren im Vormonat, wie erwartet wieder kräftiger (+60.000 Personen). Die Zahl der Arbeitslosen sank im Juni saisonbereinigt etwas stärker als in den beiden Vormonaten um 15.000 Personen und lag nach den Ursprungszahlen unter der Marke von 2,3 Mio. Personen. Die schrittweise Verringerung der Arbeitslosigkeit dürfte sich fortsetzen. Die Eindämmung der Langzeitarbeitslosigkeit und die Stärkung der Beschäftigung in strukturschwachen Gebieten bleiben langfristig Herausforderungen.

[1] In diesem Bericht werden Daten verwendet, die bis zum 16. Juli 2018 vorlagen. Soweit nicht anders vermerkt, handelt es sich um Veränderungsraten gegenüber der jeweiligen Vorperiode auf Basis preisbereinigter und kalender- und saisonbereinigter Daten.

Weiterführende Informationen

3. Im Dialog mit der Wirtschaft: Bundesregierung erleichtert Ausfuhrgeschäfte nach Afrika und verbessert Rahmenbedingungen für KMU

In Zeiten des wirtschaftlichen und politischen Wandels sind die Garantieinstrumente der Bundesrepublik Deutschland eine verlässliche Konstante in der Außenwirtschaftspolitik. Sie schützen Exporteure und Investoren vor finanziellen Risiken und bilden die Basis für ein erfolgreiches Auslandsgeschäft. Auf der Veranstaltung „Im Dialog mit der Wirtschaft – Exportkredit- und Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland“ am 7. Juni 2018 diskutierten Exporteure, Finanzdienstleister und Verbandsvertreter mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Weiterentwicklung der Garantieinstrumente.

Als Exportnation ist Deutschland auf offene Märkte und einen freien, regelbasierten Warenhandel angewiesen. Die drohende Abkehr vom Multilateralismus sowie zunehmende nationalistische und protektionistische Tendenzen auf wichtigen Export- und Investitionsmärkten stellen für deutsche Unternehmen und die Exportnation Deutschland eine wachsende Herausforderung dar. In einem solch schwierigen Umfeld sind die Garantieinstrumente des Bundes von zentraler Bedeutung (s. Informationskästen). Deren Weiterentwicklung wurde im Koalitionsvertrag explizit festgeschrieben. Vor allem mit Blick auf Afrika sollen Investitionen und Exporte erleichtert werden.

Hohes Tempo bei der Weiterentwicklung der Förderinstrumente

Bereits in den vergangenen Jahren hat die Bundesregierung ihr Förderinstrumentarium an entscheidenden Stellen weiterentwickelt. Unter anderem wurden die Einbeziehung ausländischer Zulieferungen in die Exportkreditgarantien deutlich ausgeweitet, die Ausfuhr-Pauschalgewährleistung – ein zentrales Absicherungsinstrument im Sammeldeckungsbereich – reformiert, die Pfandbriefdeckung eingeführt und die Deckungspolitik für rund ein Dutzend Staaten Subsahara-Afrikas erweitert.

Auf der Dialogveranstaltung am 7. Juni stellte der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Thomas Bareiß, nun weitere Maßnahmen vor.

Exportkreditgarantien des Bundes

Was sind Exportkreditgarantien?
Exportkreditgarantien sind ein zentrales Instrument der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie schützen Exporteure und Banken vor wirtschaftlich und politisch bedingten Forderungsausfällen.

Wie funktionieren Exportkreditgarantien?
Durch die Übernahme einer Exportkreditgarantie wird das Risiko eines Zahlungsausfalls zu einem Großteil vom Exporteur / der Bank auf den Bund übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie. Im Falle eines Schadens entschädigt der Bund den Deckungsnehmer in Höhe der gedeckten Forderungen.

Wer kann eine Exportkreditgarantie beantragen?
Exportkreditgarantien stehen grundsätzlich allen deutschen Exportunternehmen zur Verfügung – unabhängig von der Größe des Unternehmens oder des Geschäfts.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Maßgeblich für die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind die Förderungswürdigkeit und risikomäßige Vertretbarkeit des Ausfuhrgeschäfts. Als besonders förderungswürdig gelten Geschäfte aus dem Bereich KMU.

Wo können Exportkreditgarantien beantragt werden?
Exportkreditgarantien werden im Auftrag der Bundesregierung von der Euler Hermes AG als Mandatar des Bundes bearbeitet. Ihre Fragen und Anträge können Sie richten Sie an:
Euler Hermes AG
Postfach 50 03 99
22703 Hamburg
Telefon: 040/88 34 - 90 00 Fax: 040/88 34 - 91 41
E-Mail: info@exportkreditgarantien.de
www.agaportal.de

Handel mit Afrika erleichtert

Um Ausfuhrgeschäfte nach Afrika zu erleichtern, hat die Bundesregierung mit sofortiger Wirkung den beim Exporteur verbleibenden Selbstbehalt für Geschäfte mit öffentlichen Bestellern in bestimmten Ländern Afrikas von zehn auf den Regelsatz von fünf Prozent gesenkt. Dies gilt vorerst für Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor in Côte d’Ivoire und dem Senegal sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Äthiopien, Ghana und Ruanda. Mit der nun getroffenen Entscheidung, so Staatssekretär Bareiß, trage die Bundesregierung den positiven Entwicklungen in diesen Ländern Rechnung. Sofern es die Entwicklung zulässt, soll diese Regelung auf weitere Staaten Subsahara-Afrikas ausgeweitet werden.

Mit der Reduzierung des Selbstbehalts bei Exportgeschäften ist die Bundesregierung einer zentralen Forderung der Exportwirtschaft nachgekommen, die den Zehn-Prozent-Anteil häufig als eine zu hohe Hürde für das Afrika-Geschäft kritisiert hatte. Bei Investitionsgarantien, mit denen deutsche Unternehmen ihre Investitionen in Afrika gegen politische Risiken absichern können, beträgt der Selbstbehalt in der Regel bereits fünf Prozent.

Maßnahmen zur KMU-Förderung

Im Koalitionsvertrag haben sich die Parteien zudem darauf verständigt, die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern. Insbesondere soll die Exportfinanzierung für kleinere Transaktionen (Small Tickets) erleichtert werden.

Deren Finanzierung durch Banken ist aufgrund zunehmender Prüf- und Dokumentationspflichten sowie neuer regulatorischer Anforderungen in den vergangenen Jahren aufwändiger geworden. Die Exportwirtschaft und insbesondere KMU, die im Außenhandel tätig sind, stehen hier vor zunehmenden Herausforderungen. Der Bund kann die Finanzierung nicht selbst übernehmen, aber durch ein passgenaues Angebot an Exportkreditgarantien die Finanzierungskosten insgesamt senken. Deshalb hat das BMWi federführend ein volldigitales Produkt für Exporteure geschaffen, das die staatliche Absicherung radikal vereinfacht und beschleunigt. Die so genannte „Hermesdeckung click&cover EXPORT“ lässt sich online beantragen und verschafft den Exporteuren sofortige Transparenz über die anfallende Prämie. Dadurch erhöhen sich die Chancen, dass sie die gewünschte Finanzierung für ihre Geschäfte bis fünf Millionen Euro Auftragswert von ihrer Bank erhalten (siehe Infokasten). Damit stärkt die Bundesregierung die Wettbewerbsfähigkeit deutscher KMU im internationalen Wettbewerb.

Hermesdeckungen click&cover EXPORT: Die digitale Lieferantenkreditdeckung auf einen Blick

Was kann abgesichert werden?
Forderungen aus einzelnen Lieferungen und Leistungen.

Welche Forderungen sind abgesichert?
Forderungen, die innerhalb von sechs Monaten nicht bezahlt wurden.

Bis zu welchem Auftragswert können Ausfuhrgeschäfte abgesichert werden?
Maximal 5 Mio. Euro Auftragswert.

Bis zu welcher Kreditlaufzeit können Geschäfte abgesichert werden?
Maximal fünf Jahre Kreditlaufzeit.

Wie hoch darf der Anteil ausländischer Zulieferungen sein?
Maximal 49 Prozent ausländische Zulieferungen.

Welcher Anteil an örtlichen Kosten kann abgesichert werden?
Bis zu 11,5 Prozent des Gesamtauftragswertes.

Wie hoch sind Antragsgebühr und Entgelt?
Eine Antragsgebühr wird bis auf weiteres nicht erhoben. Die Höhe des Entgelts hängt u. a. vom Länder- und Käuferrisiko ab. Eine Indikation über die Entgelthöhe – als All-in-Prämie – erhält der Exporteur unmittelbar beim Ausfüllen des Online-Antragsformulars.

Digitalisierung verändert Wirtschafts- und Handelsbeziehungen

Die digitale Transformation der Wirtschaft zog sich bei der Veranstaltung am 7. Juni wie ein roter Faden durch alle Diskussionen: Teilnehmerinnen und Teilnehmer diskutierten aktuelle digitale Entwicklungen in der Außenwirtschaft und die daraus resultierenden Herausforderungen an die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Vernetzte Produktion, Smart Factory und Predictive Maintenance – die digitale Transformation verändert die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen grundlegend.

In seinem Impulsvortrag wies Dr. Marcus Chromik, Mitglied des Vorstands der Commerzbank AG, darauf hin, wie tiefgreifend die Digitalisierung die Wertschöpfung verändert. An die Stelle von physischen Produkten treten immer mehr Daten. Auch neue Technologien wie Blockchain, Internet der Dinge, Künstliche Intelligenz und Big Data heben den Export und dessen Finanzierung auf eine neue Ebene.

Förderungswürdigkeit neu denken

In diesem Zusammenhang erörterten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, inwieweit die aktuellen Anforderungen an die Förderungswürdigkeit in eine Zeit passen, in der Software verstärkt an die Stelle von Hardware tritt. Eine wesentliche Voraussetzung für die Übernahme einer Exportkreditgarantie ist, dass eine Lieferung als förderungswürdiger Export eingestuft wird und das Gut die deutsche Grenze passiert. Wie sinnvoll ist eine solche Definition noch und muss sich etwas ändern, wenn künftig z.B. vermehrt Datensätze gehandelt werden? Diese Fragen werden künftig sowohl den Bund als auch die Exportwirtschaft weiter beschäftigen.

Zukunftswerkstatt legt Fokus auf Kundenbedürfnisse

Neben der Schaffung neuer Geschäftsmodelle bedeutet Digitalisierung aber auch, bestehende Prozesse, Produkte und Serviceleistungen zu vereinfachen. Wie das mit Blick auf die Exportkreditgarantien geschehen kann, wurde u. a. in einer Zukunftswerkstatt diskutiert. Klarer Fokus auf den Kunden, geringe Komplexität und einfache Prozesse – was sich so leicht anhört, bedarf großer Veränderungen. Darin waren sich alle Beteiligten einig. Chancen böten z. B. Plattformen, die helfen, alle Beteiligten besser zu vernetzen und so Prozesse zu vereinfachen.

Workshop Speeddating : Themenvielfalt im Kurzüberblick

In einem besonderen Gesprächsformat hatten die Teilnehmer der Dialogveranstaltung zudem die Möglichkeit, mehrere exportrelevante Themen in kurzer Abfolge (Speeddating) zu erörtern. Hierfür standen Ansprechpartner des BMWi rund um die Themenbereiche Digitale Neuerungen, Exportkontrolle, Nachhaltigkeit und Menschenrechte sowie zu wirtschaftlich und politisch bedingten Schadensfällen zur Verfügung. Im Bereich der Exportkontrolle zum Beispiel zeigte sich, dass vor allem Ausfuhren in Länder mit Sanktionsbezug die Unternehmen vor besondere Herausforderungen stellen. Zoll und Banken legten nach den geschilderten Unternehmenserfahrungen oftmals ein besonderes Augenmerk auf diese Zielländer. Fragen zu den Instrumenten der Exportkontrolle, der Verknüpfung des Zolls mit den Genehmigungsbehörden sowie zu den Prüf- und Compliance-Anforderungen bei Unternehmen und Banken standen im Vordergrund der Diskussionen.

Der Workshop „Hermes Cover – An Importer‘s View“ bot einen interessanten Perspektivwechsel und beleuchtete das Thema der staatlichen Exportkreditgarantien aus Sicht eines ausländischen Bestellers. Als durchweg positiv und nützlich wurde der 2017 ins Leben gerufene „Hermesdesk“ in Dubai beurteilt. Die Präsenz vor Ort helfe enorm beim Wissenstransfer zum Thema Hermesabsicherung, bei der (Vor-)Strukturierung von Projekten und nicht zuletzt bei der Begleitung von Transaktionen.

Investitionsgarantien: Trend zur Lokalisierung hat Auswirkungen auf Investitionsstandort

Sicherheit und verlässliche politische und rechtliche Rahmenbedingungen sind das Fundament nahezu jeder Investitionsentscheidung.

Bei der Dialogveranstaltung wurde über die Herausforderungen, denen sich die deutschen Unternehmen im Zusammenhang mit Investitionen in schwierigen Ländern stellen müssen, intensiv diskutiert. Der Fokus lag dabei zunächst auf der Erörterung aktueller Trends zu Lokalisierungsanforderungen in China und Russland. Hierbei wurde deutlich, dass klassische Gründe wie die Vermeidung von Importzöllen, aber auch länderspezifische Gründe wie etwa Voraussetzungen für die Beteiligung an öffentlichen Ausschreibungen in Russland oder die technologische Entwicklung in China eine besondere Rolle bei der Standortfrage spielen. Im Anschluss wurde auch über Erfahrungen von KMUs bei ihren Investitionen im Iran gesprochen. Es zeigte sich, dass sich das Umfeld in der Wahrnehmung von Länderexperten und Unternehmensvertretern zunehmend schwieriger gestaltet. Insbesondere die Entwicklungen hinsichtlich der US-Sanktionen in Russland und dem Iran stellen Unternehmen vor große Schwierigkeiten. Unternehmensvertreter erläuterten, dass sie im Rahmen des Risikomanagements für ihre Direktinvestitionen auch zukünftig auf Investitionsgarantien des Bundes zum Schutz gegen politische Risiken zurückgreifen wollen. Dabei wurde der Geleitschutz des Bundes, d. h. die politische und diplomatische Flankierung zur Vermeidung von Schäden, in den Vordergrund gestellt.

Eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte und eine Fotogalerie zur Dialogveranstaltung vom 7. Juni 2018 finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter www.bmwi.de/exportdialog2018. Weiterführende Informationen zu den staatlichen Exportkredit- und Investitionsgarantien erhalten Sie unter www.agaportal.de und www.investitionsgarantien.de.

Investitionsgarantien des Bundes

Was sind Investitionsgarantien?
Investitionsgarantien sind ein bewährtes Instrument der deutschen Außenwirtschaftsförderung. Sie schützen deutsche Direktinvestitionen im Ausland gegen politische Risiken (u. a. Krieg, Enteignung, Konvertierungs- und Transferrisiken).

Wie funktionieren Investitionsgarantien?
Gegenstand der Garantie ist vorrangig das eingesetzte Kapital. Zusätzlich können auch fällige Erträge z. B. in Form von Dividenden oder Zinsen in die Garantie einbezogen werden. Hierfür zahlen die Garantienehmer eine Antragsgebühr und ein jährliches Entgelt. Im Schadensfall umfasst die Investitionsgarantie Verluste an der Kapitalanlage oder deren Erträgen, soweit die Verluste durch politische Maßnahmen oder Ereignisse in dem Anlageland verursacht worden sind.

Welche Arten von Investitionen sind deckungsfähig?
Grundsätzlich sind alle Formen einer Direktinvestition für eine Investitionsgarantie geeignet. Zumeist werden Beteiligungen an ausländischen Unternehmen und beteiligungsähnliche Darlehen abgesichert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für eine Garantieübernahme sind ein ausreichender Rechtsschutz im Anlageland und die Förderungswürdigkeit des Projekts erforderlich.

Wo können Investitionsgarantien beantragt werden?
Investitionsgarantien werden im Auftrag der Bundesregierung von der PwC GmbH WPG als Mandatar des Bundes bearbeitet. Ihre Fragen und Anträge können Sie richten an:
PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Postfach 30 17 50
20306 Hamburg
Telefon: 040/63 78 - 20 66
E-Mail: investitionsgarantien@de.pwc.com
www.investitionsgarantien.de

Ansprechpartner:
Kontakte: Dr. Christoph Herfarth
Referat: Exportfinanzierung, Exportkreditversicherung und Tobias Pierlings
Referat: Auslandsinvestitionen, Pariser Club, Entwicklungsbanken

4. Eine Governance für die Energieunion

Im Juni wurde eine Einigung zwischen den 28 EU-Mitgliedstaaten, der EU-Kommission sowie dem EU-Parlament zur neuen EU-Verordnung über das Governance-System der Energieunion erzielt. Die Verordnung ist ein bedeutender Meilenstein, um mehr Konvergenz und Abstimmung zu erreichen: bei den Energie- und Klimapolitiken der EU-Mitgliedstaaten ebenso wie bei den EU-Zielen für 2030 zur Minderung von Treibhausgasen, zum Ausbau erneuerbarer Energien und zur Verbesserung der Energieeffizienz.

Was ist die Energieunion?

Die sog. „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“ – kurz Energieunion – ist die zentrale Strategie für Energie- und Klimapolitik in der Europäischen Union bis 2030. Die Energieunion wurde durch Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2014 und durch Mitteilung der EU-Kommission vom 25. Februar 2015 ins Leben gerufen. Die Zielsetzung der Energieunion wird in der Mitteilung wie folgt beschrieben:
„Ziel einer krisenfesten, auf einer ehrgeizigen Klimapolitik basierenden Energieunion ist die Versorgung der Verbraucher in der EU – d. h. der Privathaushalte und Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie. Die Verwirklichung dieses Ziels erfordert eine grundlegende Umstellung des europäischen Energiesystems.“

Die Energieunion baut auf fünf Dimensionen auf: Verringerung der CO2-Emissionen, Energieeffizienz, Versorgungssicherheit, Energiebinnenmarkt sowie Forschung / Innovation / Wettbewerbsfähigkeit. Dabei verfolgt sie drei konkrete Ziele für 2030: den Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien, die Steigerung der Energieeffizienz sowie die Reduzierung der Treibhausgasemissionen.

Wozu braucht die Energieunion ein Governance-System?

Das Governance-System der Energieunion schafft einerseits einen europäischen Rahmen, mit dem die fünf Dimensionen der Energieunion – einschließlich der EU-2030 Energie- und Klimaziele – umgesetzt werden sollen. Zum anderen ist es Ziel, mehr Konvergenz bei den nationalen Energie– und Klimapolitiken der Mitgliedstaaten und eine bessere Abstimmung unter den Mitgliedstaaten zu erreichen. Das System wird durch die „Verordnung über das Governance-System der Energieunion“ – kurz Governance-Verordnung – etabliert und ist Bestandteil des Gesetzespaketes „Saubere Energie für alle Europäer“, das am 30. November 2016 von der EU-Kommission vorgeschlagen wurde.

Neben der Governance-Verordnung enthält das Gesetzespaket weitere wichtige Regelungen:

  • Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zur Förderung von erneuerbaren Energien
  • Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie zur Fortführung und Verbesserung der Bestrebungen für mehr Energieeffizienz
  • Weiterentwicklung der Gebäuderichtlinie
  • Vorschläge für ein neues europäisches Strommarktdesign (bestehend aus Strommarktrichtlinie, Strommarktverordnung, Verordnung über die Agentur für Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie einer Risikovorsorge-Verordnung)

Die Governance-Verordnung ist das verbindende Element des Gesetzespaketes; diese Verordnung sowie die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die Energieeffizienz-Richtlinie greifen eng ineinander. Letztere legen EU-2030-Ziele jeweils in ihren Bereichen fest. So sollen erneuerbare Energien im Jahr 2030 einen Anteil von 32 Prozent am Endenergieverbrauch ausmachen. Ferner soll bis zum Jahr 2030 eine Reduktion des Primärenergieverbrauchs in Höhe von 32,5 Prozent – im Vergleich zu einer Referenzentwicklung ohne zusätzliche Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz – erreicht werden.

Die Governance-Verordnung wird als „horizontaler“ Rechtsakt sicherstellen, dass diese Ziele auch tatsächlich gemeinsam von allen Mitgliedstaaten erreicht werden. Das ist deshalb besonders wichtig, da Ziele für erneuerbare Energien und Energieeffizienz nur noch auf EU-Ebene vorgesehen sind. Verbindliche nationale Ziele, wie sie im Bereich erneuerbarer Energien noch bis 2020 festgelegt sind, fehlen im neuen Energie- und Klimarahmen für 2030. Daher sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich frei darin, welche Zielbeiträge sie im Bereich erneuerbare Energien und Energieeffizienz leisten. In der Folge stellt sich jedoch die Frage, wie die EU-Ziele verlässlich erreicht und die Lasten zwischen den Mitgliedstaaten gerecht verteilt werden können. Die Antwort auf diese Fragen ist ein Kernelement der Governance-Verordnung (siehe dazu unten zum „Gapfiller-Mechanismus“).

Anders im Klimabereich. Hier gibt die Lastenteilungsverordnung jedem Mitgliedstaat in den Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels (vor allem Verkehr, Gebäude und Landwirtschaft) konkrete Minderungsziele als „Beiträge“ zum EU 2030 Klimaziel auf. Die Mitgliedstaaten müssen angeben, durch welche Maßnahmen sie diese erreichen wollen.

Die Verordnung wurde nunmehr am 29. Juni 2018 im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) durch die 28 EU-Mitgliedstaaten formal angenommen.

Wie wird das Governance-System der Energieunion etabliert?

Mit der Governance-Verordnung wird ein neuartiges Planungs- und Monitoringinstrument eingeführt. Jeder EU-Mitgliedstaat muss für das nächste Jahrzehnt (2021 – 2030) einen integrierten Nationalen Energie- und Klimaplan (National Energy and Climate Plan – NECP) vorlegen. In ihren NECPs müssen die Mitgliedstaaten nationale energie- und klimapolitische Ziele, Strategien und Maßnahmen beschreiben und nationale Zielbeiträge zu den EU-2030-Zielen formulieren. Ein erster NECP-Entwurf muss bis zum 31. Dezember 2018, ein finaler NECP bis zum 31. Dezember 2019 an die EU-Kommission übermittelt werden. Dabei sollen die NECPs alle fünf Dimensionen der Energieunion beschreiben und sowohl national als auch mit EU-Nachbarstaaten konsultiert und abgestimmt sein. Mögliche Kooperationsprojekte sollen darin bereits identifiziert werden. Damit werden zum ersten Mal die nationalen Energie- und Klimapolitiken der EU-Mitgliedstaaten untereinander koordiniert und vergleichbar gemacht. Die Vergleichbarkeit wird durch genaue Vorgaben der Governance-Verordnung zum Inhalt und zur Struktur des Plans gewährleistet; an diese Vorgaben muss sich jeder Mitgliedstaat halten. Die EU-Kommission kann vor Fertigstellung der finalen NECPs Ende 2019 länderspezifische Empfehlungen aussprechen, die die Mitgliedstaaten bei der Finalisierung ihrer NECPs berücksichtigen sollen (siehe auch unten zum sog. „Gapfiller-Mechanismus“). Abweichungen sind möglich, sofern die Mitgliedstaaten dies ausreichend begründen. In Darstellung 1 ist dargelegt, wie der NECP-Prozess entlang der fünf Dimensionen der Energieunion aufgebaut ist.

Ab 2023 sollen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre NECP-Fortschrittsberichte an die EU-Kommission übermitteln. Sie können ihre NECPs einmalig überarbeiten und diese überarbeiteten Pläne zum Jahresende 2024 vorlegen. Dabei dürfen die Mitgliedstaaten die Ambitionsniveaus ihrer zentralen Energie- und Klimaziele für 2030 nicht nach unten korrigieren. Dies ist deshalb wichtig, um Investoren und Marktakteuren Planungssicherheit zu geben.

Die Governance-Verordnung enthält – auch auf Bestreben der Bundesregierung – klare Regeln, die greifen, wenn eine Lücke zu den EU-2030-Zielen entsteht (sog. „Gapfiller“-Mechanismus). Sollten die geplanten Zielbeiträge der Mitgliedstaaten in den Entwürfen der Nationalen Energie- und Klimapläne Ende 2018 nicht ausreichen, um das gemeinsame Erneuerbaren-Ziel zu erreichen (sog. „Ambitionslücke“), wird anhand einer Formel ermittelt, welcher Zielbeitrag von jedem Mitgliedstaat erwartet werden kann. Auf dieser Basis kann die EU-Kommission dann ihre Empfehlungen aussprechen und die Mitgliedstaaten so zu höheren Beiträgen motivieren. Aus den jeweiligen geplanten Zielbeiträgen der Mitgliedstaaten ergeben sich zudem nationale Referenzpunkte für den Zielerreichungspfad von 2021 bis 2030. Wenn das regelmäßige Monitoring der NECP und NECP-Fortschrittsberichte durch die EU-Kommission ergibt, dass die EU-Mitgliedstaaten insgesamt nicht auf Zielkurs sind (sog. „Fortschrittslücke“), müssen diejenigen Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen ergreifen, die unterhalb ihrer Referenzpunkte liegen. Sie können dazu entweder nationale Maßnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien ergreifen oder in einen EU-Finanzierungsmechanismus einzahlen, mittels dessen dann EU-weite Ausschreibungen für erneuerbare Energien finanziert werden. Diese Struktur war eine der Kernforderungen der Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die EU-Ziele verlässlich erreicht werden und ambitionierte Staaten wie Deutschland im Fall einer Zielerreichungslücke nicht „zweimal zahlen“.

Im Bereich Energieeffizienz gibt es ebenfalls einen Gapfiller-Mechanismus, der greift, wenn eine Lücke zum EU-Ziel entsteht. Auch hier ist es der Kommission möglich, denjenigen Mitgliedstaaten Empfehlungen zu erteilen, die im Vergleich zu den anderen zu geringe Anstrengungen unternommen haben. Hier liegt der Fokus aber nicht auf zusätzlichen nationalen Maßnahmen wie bei den erneuerbaren Energien, sondern auf einer Verschärfung von Effizienzmaßnahmen auf EU-Ebene.

Neben den Nationalen Energie- und Klimaplänen und den Gapfiller-Mechanismen für erneuerbare Energien und Energieeffizienz sieht die Verordnung vor, dass sowohl Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission Langfriststrategien zur Minderung der Treibhausgasemissionen mit einem zeitlichen Horizont bis 2050 vorzulegen haben. Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Übereinkommen von Paris und wird nunmehr in der Governance-Verordnung konkretisiert. Die Langfriststrategien sollen dazu beitragen, den Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaabkommen nachzukommen und das Ziel zu erreichen, die Erderwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Wie zu den NECPs müssen auch zu den Langfriststrategien auf nationaler Ebene Konsultationen stattfinden, bevor sie an die Kommission übermittelt werden. Langfriststrategien und NECPs müssen ferner miteinander konsistent sein

Ausblick

Die Verordnung über das Governance-System der Energieunion wird zur zentralen Referenz für die europäische und nationale Energie- und Klimapolitik in der nächsten Dekade. Durch das neue Governance-System wird ein kontinuierliches Monitoring der nationalen Energie- und Klimapolitiken auf EU-Ebene geschaffen und Korrekturmechanismen werden etabliert. Das Governance-System wird dazu beitragen, dass nationale Ziele, Strategien und Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten ausreichen, die EU-Ziele für 2030 gemeinschaftlich zu erfüllen. Zudem kann gegebenenfalls nachgesteuert werden. Insgesamt wird ein verlässlicher Rechtsrahmen geschaffen, der die Glaubwürdigkeit der nationalen und europäischen Anstrengungen stärkt, den Klimawandel im Rahmen des Pariser Abkommens zu bekämpfen, die europäischen Energiesysteme umzubauen und die Wirtschaft nachhaltig und CO2-arm zu gestalten.

Kontakt: Alina Gilitschenski, Simon Schwerdtfeger
Referat: EU-Koordinierung Energiepolitik

Weiterführende Informationen

5. Das Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

Kommission und Mitgliedstaaten ringen um die Beachtung des Unionsrechts

Verbraucherschutz, Besteuerung, Umwelt – das Unionsrecht durchdringt mittlerweile alle Bereiche des täglichen Lebens. Die Europäische Kommission stellt als Hüterin der Verträge sicher, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht korrekt anwenden. Und auch die Mitgliedstaaten sind daran interessiert, dass alle sich an die Regeln halten. Als Durchsetzungsinstrument sehen die EU-Verträge das Vertragsverletzungsverfahren vor.

Der vorliegende Artikel ist der zweite von drei Beiträgen zu den wichtigsten Verfahrensarten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Nachdem es in der Juni-Ausgabe um die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Gerichtshofs sowie um das zahlenmäßig bedeutendste Verfahren – das Vorabentscheidungsverfahren – ging, befasst sich dieser Beitrag mit einem streitigen Verfahren, dem Vertragsverletzungsverfahren. Mit diesem Verfahren kann die Einhaltung des europäischen Rechts durch die Mitgliedstaaten überprüft und gerichtlich durchgesetzt werden.

Zahlenmäßig bewegen sich Vertragsverletzungsverfahren im unteren Bereich der Verfahren vor dem Gerichtshof: Im Jahr 2017 waren von 739 neuen Rechtssachen lediglich 44 Vertragsverletzungsklagen, was einem Anteil von etwa sechs Prozent entspricht. Dennoch ist das Vertragsverletzungsverfahren ein wichtiges Instrument, um eine korrekte Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten. In diesem Beitrag werden Bedeutung und Ablauf des Vertragsverletzungsverfahrens vorgestellt und die Beteiligung der Bundesregierung in der Praxis erläutert.

I. Bedeutung des Vertragsverletzungsverfahrens

Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für das Funktionieren der Europäischen Union. Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten selbst für die Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts verantwortlich. Dazu stellen sie den Unionsbürgern nationale Rechtsbehelfe und Verfahren zur Verfügung, in denen die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen mit dem Unionsrecht überprüft werden kann. Daneben haben die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Unionsrecht in einem gerichtlichen Verfahren vor dem EuGH geltend zu machen. Dazu dient das in den Artikeln 258, 259 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelte Vertragsverletzungsverfahren.

In der Praxis lassen sich zwei Arten von Vertragsverletzungsverfahren unterscheiden: Die erste betrifft die Umsetzung von EU-Richtlinien. Richtlinien sind Rechtsakte der EU, die nicht unmittelbar in den Mitgliedstaaten gelten, sondern von diesen innerhalb einer in der Richtlinie bestimmten Frist in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Wenn ein Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Richtlinie nicht oder nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt oder die Europäische Kommission nicht über die vollständige Umsetzung der Richtlinie informiert hat, kann die Europäische Kommission dies im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens rügen. Hier drohen schneller als in den übrigen Verfahren finanzielle Sanktionen durch den EuGH.

Die andere Art von Verfahren betrifft sonstige Verstöße eines Mitgliedstaats gegen geltendes Unionsrecht. Infrage kommen etwa der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, z.B. in Form diskriminierender Besteuerungsregelungen, die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit etwa in Form von Berufszugangshindernissen, andere Eingriffe in die Grundfreiheiten, die fehlerhafte Umsetzung von Richtlinien oder auch Verstöße gegen Richtlinien und Verordnungen bei deren Anwendung.

II. Ablauf des Vertragsverletzungsverfahrens

Das Vertragsverletzungsverfahren kann von der Europäischen Kommission und von den Mitgliedstaaten eingeleitet werden. Praktisch weitaus bedeutender ist der erste Fall, Vertragsverletzungsklagen zwischen den Mitgliedstaaten sind dagegen äußerst selten. Das Verfahren gliedert sich in zwei Phasen: das außergerichtliche Vorverfahren und das anschließende gerichtliche Verfahren vor dem EuGH.

1. Das Vorverfahren

Bevor eine Vertragsverletzungsklage vor dem EuGH erhoben werden kann, ist ein Vorverfahren durchzuführen. Ziel dieses kontradiktorischen Verfahrens ist es, unberechtigte Vorwürfe auszuräumen und gegebenenfalls bestehende Verstöße zu beseitigen. Denn allein die Tatsache, dass ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt wird, lässt noch nicht den Schluss zu, dass dieser Vorwurf auch wirklich begründet ist.
Leitet die Europäische Kommission ein Verfahren ein, wendet diese sich zunächst mit einem Mahnschreiben an den Mitgliedstaat. Mit diesem Schreiben wird der betroffene Mitgliedstaat über die Auffassung der Europäischen Kommission hinsichtlich eines Verstoßes in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, diesen abzustellen. Er erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Wenn die Europäische Kommission weiterhin von einem Vertragsverstoß überzeugt ist, kann sie eine sog. begründete Stellungnahme abgeben und damit den nächsten Verfahrensschritt einleiten. Auch hier erhält der Mitgliedstaat eine i.d.R. zweimonatige Antwortfrist. Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung der Europäischen Kommission zur Beseitigung des Verstoßes nicht nach, ist der Klageweg zum EuGH eröffnet. In der Praxis ist es üblich, dass die Europäische Kommission und der Mitgliedstaat sich im Vorverfahren in einen Austausch begeben, in welchem die Vorwürfe und mögliche Lösungen diskutiert werden. Der Großteil der Vorwürfe kann auf diese Art ausgeräumt werden, ohne dass es zu einer Klageerhebung kommt.
Wenn ein Mitgliedstaat gegen einen anderen Mitgliedstaat vorgehen möchte, ist ebenfalls zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Die Europäische Kommission übernimmt dabei die Rolle einer Vermittlerin zwischen den Mitgliedstaaten. Der Mitgliedstaat stellt zunächst einen Antrag auf Verfahrenseinleitung bei der Europäischen Kommission. Diese gibt sodann beiden Mitgliedstaaten Gelegenheit zu einer schriftlichen und mündlichen Stellungnahme, bevor sie selbst eine abschließende gutachterliche Stellungnahme abgeben kann. Mit Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung kann der Mitgliedstaat, der das Vorverfahren angestoßen hat, Klage vor dem EuGH erheben.

2. Das erste gerichtliche Verfahren vor dem EuGH

Mit der Klageerhebung wird das gerichtliche Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH in Gang gesetzt. Es umfasst in der Regel einen schriftlichen und einen mündlichen Verfahrensabschnitt. Nach der mündlichen Verhandlung ergehen die Schlussanträge des Generalanwalts und anschließend das Urteil des EuGH.
Das Klageverfahren vor dem EuGH dauert, abhängig von der Komplexität der vorgeworfenen Verstöße, durchschnittlich 20 Monate. Mit seinem Urteil stellt der EuGH fest, ob der Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Unionsverträgen verstoßen hat. Bei einem stattgebenden Urteil trifft den Mitgliedstaat im Anschluss die Pflicht, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu beseitigen. So müssen etwa Gesetze geändert werden, die mit dem Unionsrecht nicht in Einklang stehen, oder eine unionsrechtswidrige Verwaltungspraxis angepasst werden.

In den Fällen, in denen es zur Klageerhebung durch die Europäische Kommission kommt, ist diese häufig erfolgreich. So gab der EuGH im Jahr 2016 insgesamt in 27 Fällen den Klagen statt; nur vier Klagen wurden abgewiesen. 2017 gab der EuGH allen zwanzig Klagen statt. Deutschland wurde in den letzten fünf Jahren 11 Mal vollumfänglich oder zum Teil verurteilt, in 3 Fällen wurde die Klage abgewiesen.

Vertragsverletzungsverfahren der Mitgliedstaaten untereinander sind sehr selten. Ein Beispiel ist die Klage Belgiens gegen Spanien, in der Belgien die restriktiven spanischen Regelungen zur Herkunftsbezeichnung „Rioja“ für Rotwein rügte. In einem anderen Fall klagte Ungarn gegen die slowakische Republik wegen eines Einreiseverbots für den ungarischen Präsidenten. In beiden Fällen wies der EuGH die Klage ab. Ein aktuelles Beispiel ist die Klage Österreichs gegen die Bundesrepublik wegen der Einführung einer Infrastrukturabgabe für Pkw („PKW-Maut“).

3. Das zweite gerichtliche Verfahren vor dem EuGH und die Verhängung finanzieller Sanktionen

Wenn ein Mitgliedstaat seiner Pflicht aus dem Urteil nicht nachkommt, kann der EuGH finanzielle Sanktionen verhängen. Dies setzt grundsätzlich ein erneutes Gerichtsverfahren voraus: das Zwangsgeldverfahren nach Artikel 260 Absatz 2 AEUV. Die Europäische Kommission erhebt hierfür eine neue Vertragsverletzungsklage gegen den Mitgliedstaat und beantragt die Verhängung finanzieller Sanktionen.

Stellt der EuGH fest, dass der Mitgliedstaat das Urteil, in dem die Vertragsverletzung festgestellt wurde, nicht umgesetzt hat, kann er finanzielle Sanktionen verhängen. In Betracht kommen ein Zwangsgeld und/oder ein Pauschalbetrag. Der Pauschalbetrag ist ein einmalig aufgrund einer festgestellten Vertragsverletzung zu zahlender Geldbetrag und stellt eine Sanktionierung der Rechtsverletzung für die Zeit bis zum Urteil dar. Im Gegensatz dazu ist das Zwangsgeld auf die Beseitigung des Verstoßes gerichtet und gilt also für die Zeit nach dem EuGH-Urteil. Es wird zumeist nach Tagen berechnet und ist ab dem Tag der Zustellung des Urteils im Zwangsgeldverfahren bis zum Tag der Beseitigung der Vertragsverletzung zu zahlen. Die Europäische Kommission hat in einer jährlich aktualisierten Mitteilung Richtlinien für die Höhe der Sanktionen aufgestellt, die sie ihren Anträgen in den Verfahren vor dem EuGH zugrunde legt. Danach berechnet die Europäische Kommission den Tagessatz für das Zwangsgeld durch die Multiplikation eines einheitlichen Grundbetrags (700 Euro) mit einem Schwerekoeffizienten und einem Dauerkoeffizienten sowie einem festen Länderfaktor. Für Deutschland beträgt der Mindestsatz für das Zwangsgeld 14.350 Euro pro Tag, der Höchstsatz 861.000 Euro täglich. Beantragt die KOM in einem Verfahren gegen Deutschland einen Pauschalbetrag, so würde dieser mindestens 11.832.000 Euro betragen. Der Gerichtshof ist allerdings nicht an die Anträge der Europäischen Kommission gebunden und setzt die finanzielle Sanktion eigenständig fest.
Durch den Vertrag von Lissabon wurden die Regelungen zu den finanziellen Sanktionen verschärft. Der EuGH kann auf Antrag der Europäischen Kommission nunmehr bereits im ersten gerichtlichen Verfahren finanzielle Sanktionen verhängen, wenn es sich um Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie handelt. Die Europäische Kommission hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Bisher hat sie sich jedoch darauf beschränkt, lediglich ein Zwangsgeld zu beantragen. Sofern der Mitgliedstaat seiner Umsetzungspflicht noch während des Gerichtsverfahrens nachkam, konnte er damit eine finanzielle Sanktion vermeiden. Die Europäische Kommission hat im Januar 2017 jedoch angekündigt, künftig zusätzlich die Verhängung eines Pauschalbetrags zu beantragen, damit der EuGH die Dauer des Verstoßes bis zu seiner Abstellung sanktionieren kann. Darin drückt sich die Bedeutung aus, die die Europäische Kommission der fristgerechten Umsetzung von Richtlinien beimisst. Einzige Einschränkung für den EuGH: Er kann in diesen Verfahren mit der Festsetzung von Sanktionen nicht über den Antrag der Europäischen Kommission hinausgehen.

Noch nicht durch den Gerichtshof geklärt ist die Frage, ob die Verhängung finanzieller Sanktionen im ersten Verfahren nur bei vollständiger Nichtumsetzung zulässig ist oder auch in Fällen, in denen die Mitgliedstaaten eine Richtlinie teilweise umgesetzt haben.

III. Beteiligung der Bundesregierung in der Praxis

Die Bundesregierung kann als Klägerin, Beklagte und Streithelferin an einem Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof beteiligt sein. In allen Fällen spielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine zentrale Rolle. Wird ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, leitet das BMWi die Schreiben der Europäischen Kommission den zuständigen Fachressorts zu. Die abgestimmten Antwortentwürfe werden nach einer europarechtlichen Prüfung durch das Europarechtsreferat des BMWi wiederum über die Ständige Vertretung bei der EU an die Kommission übermittelt.

Ziel der Beteiligung im Vorverfahren ist es, die Überführung in ein Klageverfahren vor dem EuGH nach Möglichkeit zu vermeiden. Dazu suchen die zuständigen Fachressorts gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Verhandlungsweg mit der Europäischen Kommission nach Lösungen. Für die Mitgliedstaaten bietet das Vorverfahren zum einen die Gelegenheit, der Europäischen Kommission zusätzliche Erläuterungen zur nationalen Rechtslage zu geben und so möglicherweise den Verdacht eines Vertragsverstoßes auszuräumen. Es kann auch Einigkeit über die Auslegung der anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts hergestellt werden. Zum anderen gibt es auch die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat seine Vorschriften anpasst.

Kommt es dennoch zum Klageverfahren, nimmt in der Regel das Prozessrechtsreferat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor dem Gerichtshof wahr. Dies gilt auch dann, wenn der beanstandete Verstoß nicht der Bundesebene anzulasten ist, sondern den Ländern, den Kommunen oder anderen staatlichen Einrichtungen.

Beispiele für Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik sind zwei Klagen bezüglich der Umsetzung des ersten Eisenbahnpakets. Die Europäische Kommission rügte dabei verschiedene Mängel, etwa eine vermeintlich fehlende Unabhängigkeit der Netzbetreibergesellschaften der Deutschen Bahn. Der EuGH wies die Klagen überwiegend ab und stellte lediglich eine unzureichende Umsetzung von Richtlinienvorgaben zur Rechnungslegung fest. In einem anderen Vertragsverletzungsverfahren rügte die Europäische Kommission die deutsche Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, weil nach deutschem Recht bestimmte Dienstleistungen (etwa solche im Zusammenhang mit Hochwasserschutz oder die Wasserentnahme zu industriellen Bewässerungszwecken) nicht unter den Begriff „Wasserdienstleistungen“ fielen. Der EuGH bestätigte die deutsche Auslegung als richtlinienkonform und wies die Klage ab. Negativ für Deutschland ging dagegen jüngst ein Verfahren aus, in dem die Europäische Kommission die hohe Nitratbelastung beanstandete.

Bei Vertragsverletzungsverfahren gegen andere Mitgliedstaaten kann sich die Bundesregierung als Streithelferin beteiligen. Das erfolgt in der Regel auf Seiten eines anderen Mitgliedstaats und ist vor allem in Fällen sinnvoll, in denen das deutsche Recht vergleichbare Bestimmungen wie die angegriffenen enthält oder Rechtsfragen von allgemeiner unionsrechtlicher und europapolitischer Bedeutung berührt sind. Die Streithilfe kann sich dabei auch auf Teile einer Vertragsverletzungsklage beziehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wertet die wöchentlich im Amtsblatt der EU veröffentlichten neuen Vertragsverletzungsklagen gegen andere Mitgliedstaaten aus und informiert die betroffenen Fachressorts sowie Bundestag und Bundesrat. Das jeweils zuständige Fachressort teilt dann innerhalb einer Monatsfrist mit, ob es eine Prozessbeteiligung für erforderlich hält. Das Prozessrechtsreferat des BMWi fertigt in Abstimmung mit den zuständigen Stellen einen Schriftsatz und übernimmt grundsätzlich auch die Prozessvertretung in der sich gegebenenfalls anschließenden mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in Luxemburg.

IV. Fazit und Ausblick

Die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens ist der Beginn eines kontradiktorischen Verfahrens zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mit dem Ziel der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten. In den meisten Fällen können die erhobenen Vorwürfe im Rahmen des Vorverfahrens ausgeräumt und Lösungen für etwaige Verstöße gefunden werden. Nur in wenigen Fällen erhebt die Europäische Kommission Klage beim EuGH. Klagen von Mitgliedstaaten untereinander sind noch seltener und stellen die absolute Ausnahme dar. Gegen Deutschland wurden im Jahr 2017 zwei Klagen eingereicht, davon eine von der Europäischen Kommission (zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) und eine von Österreich (zur „Pkw-Maut“).

Hinsichtlich der finanziellen Sanktionen im gerichtlichen Verfahren hat die Europäische Kommission eine Verschärfung in Verfahren wegen der Nichtumsetzung von Richtlinien angekündigt. Jedoch bleibt abzuwarten, wie der EuGH darauf reagieren wird. Gegen die Bundesregierung sind bislang keine finanziellen Sanktionen verhängt worden. Das ist nicht zuletzt auf den engen und frühzeitig ansetzenden Monitoring-Prozess des BMWi und die gute Zusammenarbeit mit den Fachressorts zurückzuführen.

Kontakt: Thomas Henze, Dr. Sonja Eisenberg
Referat: Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den europäischen Gerichten

Weiterführende Informationen

6. Evaluationen gewinnen im BMWK immer mehr Bedeutung

In den letzten Jahren sind die Mittel in den Förderbereichen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) kontinuierlich gestiegen und liegen mit dem Haushalt 2018 bei 10,5 Mrd. Euro. Parallel hat sich der Anspruch erhöht, sowohl den wirtschaftspolitischen Handlungsbedarf als auch die Wirksamkeit und Effizienz von Fördermaßnahmen wissenschaftlich fundiert und unabhängig zu untersuchen. Deshalb gewinnt die regelmäßige Evaluation von Fördermaßnahmen des BMWK immer mehr an Bedeutung. Zudem können Evaluationen die nach dem Haushaltsrecht vorgeschriebene Erfolgskontrolle validieren und die Planung und Steuerung von Förderinstrumenten unterstützen. Sie tragen außerdem dazu bei, europäischen Anforderungen zu genügen. Damit sind Evaluationen ein wirksames Tool im Werkzeugkoffer der Förderpolitik und als Element einer erfolgreichen Wirtschaftspolitik nicht mehr wegzudenken.

Was sind Evaluationen und wozu dienen sie?

Der Begriff Evaluation bedeutet nach der Definition der Gesellschaft für Evaluation (DeGEval) die „systematische Untersuchung von Nutzen und/oder Güte eines Gegenstands auf Basis von empirisch gewonnenen Daten.“ Dies „impliziert eine Bewertung anhand offengelegter Kriterien für einen bestimmten Zweck“ [1]. So kann der Zweck einer Evaluation für eine spezifische Fördermaßnahme definiert und es kann – anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien – systematisch empirisch untersucht werden, inwiefern mit den eingesetzten Mitteln die Ziele einer Maßnahme erreicht wurden. Eine wissenschaftlich fundierte Untersuchung dieses Wirkungszusammenhangs ist für die Erfolgskontrolle in der Wirtschaftspolitik von zentraler Bedeutung. Mit Hilfe von Evaluationen soll letztlich sichergestellt werden, dass wirtschaftspolitische Mittel effizient eingesetzt werden. Häufig dienen Evaluationen auch der Erfüllung von rechtlichen Vorgaben beispielsweise des Haushaltsrechts und des europäischen Beihilferechts.

Als institutionelles Mitglied der Gesellschaft für Evaluation hat sich das BMWK zur Einhaltung ihrer „Standards für Evaluation“ verpflichtet, in denen grundlegende Anforderungen an die Qualität von Evaluationen definiert sind. [2]

Evaluationen als Planungsinstrument und als Instrument für die Erfolgskontrolle

Wird eine neue wirtschaftspolitische Fördermaßnahme geplant oder ein bestehendes Instrument weiterentwickelt, können mittels einer Ex-ante-Evaluation die Ausgangslage und der Handlungsbedarf analysiert und Lösungsmöglichkeiten (ggf. auch mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung) aufgezeigt werden. Schon in der Planungsphase sollten Kriterien und Verfahren für die spätere Erfolgskontrolle festgelegt werden. Im Idealfall wird daher schon mit der Planung einer Maßnahme ein theoretisches Wirkungsmodell für die Förderung erstellt, aus dem überprüfbare, messbare Ziele und Indikatoren abgeleitet werden können. Nur wer sich über die Ziele einer Fördermaßnahme im Klaren ist, kann effektiv und effizient steuern und gestalten.

Zentral für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle [3] sind drei Dimensionen: die Zielerreichungs-, die Wirkungs- und die Wirtschaftlichkeitskontrolle (s. Kasten). Evaluationen können, als begleitende oder als Ex-post-Evaluation, wichtige Beiträge zur Validierung der Erfolgskontrolle [4] leisten. Besonders anspruchsvoll ist dabei die Wirkungsanalyse. Die Komplexität resultiert u.a. aus den Schwierigkeiten nachzuweisen, dass eine Förderung kausal einen Beitrag zu den angestrebten Zielen geleistet hat. Denn dabei ist die kontrafaktische Frage zu beantworten, was ohne Förderung eingetreten wäre. Methodisch ideal wären Kontrollgruppenexperimente, was in der Praxis oftmals schwer zu realisieren ist.

Zielerreichungskontrolle
Wurden die angestrebten Ziele auf Programmebene tatsächlich erreicht?
Haben die Ziele nach wie vor Bestand?

Wirkungskontrolle
Waren die Förderungen für die Zielerreichung geeignet und ursächlich?
Welche intendierten und welche nicht intendierten Effekte werden festgestellt?

Wirtschaftlichkeitskontrolle
War der Ressourcenverbrauch (Vollzug) wirtschaftlich?
War die Maßnahme mit Blick auf die übergeordnete Zielsetzung wirtschaftlich?

Anforderungen von europäischer Seite

Auch von europäischer Seite gibt es rechtliche Vorgaben zur Evaluation: u.a. bei der europäischen Kofinanzierung von Fördermaßnahmen in den Struktur- oder Sozialfonds (EFRE, ESF) sowie im Beihilferecht. Das Beihilferecht schreibt vor, dass Förderprogramme mit einem Volumen von über 150 Mio. Euro jährlich (bzw. mit Mitteln der EU-Strukturfonds kofinanzierte Förderprogramme) evaluiert werden müssen. Bevor eine solche Fördermaßnahme national umgesetzt wird und die Maßnahme in Kraft tritt, muss die Europäische Kommission den Evaluationsplan notifizieren. [5] Im BMWK gilt dieses vor allem für das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM), die Gemeinschaftsaufgabe Regionale Wirtschaftsförderung (GRW) und das Luftfahrtforschungsprogramm (LuFo).

Beispiele beihilferechtlicher Fragestellungen im Rahmen eines Evaluationsplans

  • Werden die Annahmen und Voraussetzungen der Beihilfe in Bezug auf Vereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt erfüllt?
  • Ist die Beihilfe in Bezug auf die allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam?
  • Welche Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb treten ein?

Evaluationspraxis im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Übergeordnete wirtschaftspolitische Ziele der Fördermaßnahmen sind insbesondere eine nachhaltige Wachstumspolitik, eine international wettbewerbsfähige deutsche Wirtschaft, die Erschließung neuer Märkte sowie Beschäftigung (Schaffung von Arbeitsplätzen, Integration in den Arbeitsmarkt, Fachkräftesicherung). Übergeordnete energiepolitische Ziele sind die Gestaltung der Energiewende und die Beiträge zum Klimaschutz (Minderung der Treibhausgase).

Der BMWK-Haushalt sieht 2018 insgesamt 10,5 Mrd. Euro an Fördermitteln vor. Das Ministerium verfügt über ein vielfältiges Spektrum an Fördermaßnahmen. Im Vergleich zum Beginn der letzten Legislaturperiode sind die Mittel insgesamt um rund ein Viertel gestiegen, vor allem in den Bereichen Energie und im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI).

2014 (Soll) [Mrd. €]2018 (2. Reg-E) [Mrd. €]
Einzelplan 09 (Gesamtausgaben Förderbereich)6,376,8
Energie- und Klimafonds (EKF)1,583,7
Summe7,9510,5

Insgesamt ist das BMWK mit ca. 20 % (3,6 Mrd. Euro) des gesamten Förderumfangs der Bundesregierung nach dem Bundesministerium für Bildung und Forschung das Ressort mit dem zweithöchsten Etat für Forschung, Entwicklung und Innovation [6].

Schon 2011 hatte sich das BMWK zum Ziel gesetzt, dass alle Fördermaßnahmen systematisch und regelmäßig (d. h. etwa alle 3 – 5 Jahre) und in der Regel extern evaluiert werden. Dieses Ziel wird mit mehr als 100 Evaluationen im Auftrag des BMWK seit 2011 erreicht. Mittlerweile ist fast jedes Förderprogramm mindestens einmal evaluiert worden. Da für die bereits laufenden Förderprogramme in der Regel kein konkretes Wirkungsmodell vorlag, wurde überwiegend zunächst im Rahmen der Evaluation ein Wirkungsmodell entwickelt und abgestimmt. Dieses stellte dann die Arbeitsgrundlage für die weitere Evaluation bzw. Erfolgskontrolle dar. Methodisch handelt es sich bei den Evaluationen vor allem um begleitende und/oder Ex-post-Evaluationen, bei denen ein Ex-ante-Anteil durch den Auftrag zur Entwicklung von Handlungsempfehlungen für die mögliche Weiterentwicklung der Fördermaßnahme enthalten war. Von diesen Evaluationen wurden ca. 85 % durch externe Evaluationsteams durchgeführt. Die externen Auftragnehmer waren zu ca. zwei Dritteln Beratungsunternehmen und zu ca. einem Drittel Forschungseinrichtungen.

Das Fördercontrolling fördert außerdem den Wissenstransfer zu Fragen der Evaluation, insbesondere durch die Veranstaltungsreihe „Qualitätszirkel Evaluation“, aber auch durch die Vermittlung von bilateralen Kontakten zum Erfahrungsaustausch.

Nicht zuletzt ermöglicht das Fördercontrolling einen systemischen Blick auf das Evaluationsgeschehen im Ministerium.

Ausblick

Das BMWK verfügt bereits über einen umfangreichen Bestand an Evaluationen, auf dessen Basis eine methodische Weiterentwicklung der Evaluationspraxis selbst möglich wird. Die methodische Weiterentwicklung betrifft zum einen neue Methoden der Datenerhebung und -analyse (z. B. Social Media, Big Data, lernende Algorithmen) im Zuge der Digitalisierung. Insbesondere im Bereich der volkswirtschaftlichen Wirkungsanalyse sind weitere Anstrengungen nötig. Unter Einbeziehung von eigenen Evaluationen und weiteren Studien und Datenbanken könnten Metaevaluationen zu wirtschafts- und energiepolitischen Fragestellungen durchgeführt werden. Auf der Basis von existierenden Evaluationen und mit den gewonnenen Erfahrungen können die nächsten Schritte zur Verbesserung der Evaluationspraxis gegangen werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Vereinheitlichung der Methoden zur Erhebung von häufig verwendeten Indikatoren
    (z. B. Schaffung von Arbeitsplätzen, CO2-Einsparung), um einerseits die Steuerung der Förderpolitik des BMWK und andererseits Auswertungen und Berichte weiter zu verbessern.
  • Datenbankgestütztes Bestandsverzeichnis der Evaluationen (z.B. durch Weiterentwicklung des MCS), um den Wissenstransfer der Erkenntnisse aus Evaluationen zu erleichtern sowie die Formulierung von Zielen und die Auswahl von Indikatoren durch Aufzeigen von Optionen zu unterstützen.
  • Systematische Nachverfolgung der Umsetzung von Empfehlungen.

Diese Schritte sind Voraussetzung dafür, die Wirkungen von der Projektebene über die Programmebene bis hin zu politischen Strategien zu aggregieren und eine konsistente Darstellung in Bezug auf das eigene Förderhandeln zu erreichen. Insgesamt ist zu erwarten, dass Evaluationen weiter an Bedeutung gewinnen werden: So wird vermehrt aus der Politik der Nachweis der Wirksamkeit gefordert. Auch prüft der Bundesrechnungshof systematisch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Förderprogramme und Erfolgskontrollen. Ferner intensiviert das Bundesministerium der Finanzen den sogenannten Spending review-Prozess. Und schließlich kommen auch aus Europa verstärkt Vorgaben zur Evaluation von Förderprogrammen.

Kontakt: Stephanie Wilpert , Friederike Weritz
Referat: Fördercontrolling, Evaluation, profi

------

[1] Das Glossar mit Begriffsbestimmungen im Kontext Evaluation findet sich unter: https://www.degeval.org/degeval-standards/glossar-der-standards-fuer-evaluation/
[2] Die Standards für Evaluation in der revidierten Fassung vom 21.09.2016 sind auf folgender Website öffentlich zugänglich: https://www.degeval.org/degeval-standards/standards-fuer-evaluation/
[3] Die Verpflichtung zur Durchführung der Erfolgskontrolle ergibt sich aus § 7 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.
[4] Validierung im Sinne von Bestätigung, Nachweis der Gültigkeit und Plausibilität der Erfolgskontrolle.
[5] Die Grundlagen finden sich in der common methodology for State aid evaluation, SWD(2014) 179 final: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/state_aid_evaluation_methodology_en.pdf
[6] Verteilung lt. aktuellem Entwurf für den Bundesbericht Forschung und Innovation (BuFI) 2018 für Projektförderung, Ressortforschung und institutionelle Förderung. Danach beliefen sich die Bundesausgaben 2017 auf 17,1 Mrd. Euro insgesamt,

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen