Wir bitten Sie an dieser Stelle um Ihre Einwilligung für die Nutzung unseres Videodienstes. Nähere Informationen zu allen Diensten finden Sie, wenn Sie die Pluszeichen rechts aufklappen. Sie können Ihre Einwilligungen jederzeit erteilen oder für die Zukunft widerrufen. Rufen Sie dazu bitte diese Einwilligungsverwaltung über den Link am Ende der Seite erneut auf.
Diese Webseite setzt temporäre Session Cookies. Diese sind technisch notwendig und deshalb nicht abwählbar. Sie dienen ausschließlich dazu, Ihnen die Nutzung der Webseite zu ermöglichen.
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Ausführliche Informationen über Ihre Betroffenenrechte und darüber, wie wir Ihre Privatsphäre schützen, entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung zum Videodienst JW-Player
Das Ministerium präsentiert seine Arbeit auf dieser Webseite auch in Form von Videos. Diese werden vom deutschen Anbieter TV1 mit Hilfe des JW-Players mit Sitz in den USA ausgeliefert. Bitte willigen Sie in die Übertragung Ihrer IP-Adresse und anderer technischer Daten an den JW-Player ein, und erlauben Sie JW-Player, Cookies auf Ihrem Endgerät zu setzen, wenn Sie unser Video-Angebot nutzen wollen. Verantwortlich für diese Verarbeitung Ihrer Daten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter datenschutzbeauftragte@bmwk.bund.de. Als Rechtsgrundlage dient uns Ihre Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TTDSG i. V. m. Artikel 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO und § 3 Abs. 1 EGovG. Wir haben sichergestellt, dass Sie Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen können. Über die Einwilligungsverwaltung am Ende der Seite können Sie jederzeit steuern, ob Sie den Videodienst JW-Player zur Übertragung freigeben oder nicht.
Die Verwendung von Schutzausrüstung wie Masken und Handschuhen dient dem Infektionsschutz; sie ist wesentlicher Bestandteil der Strategie der Bundesregierung zur dauerhaften Bekämpfung der Corona-Pandemie in Deutschland. FFPMasken zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos finden aktuell beispielsweise nicht nur im Gesundheitswesen, sondern auch im Einzelhandel, in Schulen und dem öffentlichen Nahverkehr eine breite Verwendung. Darüber hinaus spielen Schutzausrüstungen auch für den Arbeitsschutz eine wichtige Rolle.
Um nicht nur Menschen, die im Gesundheitssystem arbeiten, sondern bei Bedarf auch die Bevölkerung besser mit diesen Produkten versorgen zu können, sollen Schutzausrüstungen und andere medizinisch notwendige (Verbrauchs-)Güter künftig verstärkt von staatlicher Seite vorgehalten werden. Die Bundesregierung hat deshalb im Juni 2020 beschlossen, eine Nationale Reserve Gesundheitsschutz (NRGS) aufzubauen.
Daneben stärkt die Bundesregierung auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auf dem Gebiet der Schutzausrüstungen durch ein entsprechendes Forschungsförderprogramm. Damit leistet sie zugleich einen Beitrag zur Erhaltung entsprechender Produktionskapazitäten am Standort Deutschland. Im Rahmen der NRGS ist im Dezember 2020 die „Richtlinie für die Bundesförderung von Forschungs- und Technologievorhaben zur Produktion innovativer persönlicher Schutzausrüstung“ in Kraft getreten. Das Förderprogramm setzt Innovationsanreize entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Produktion über die Logistik bis hin zu Reinigung und Recycling. Projektskizzen zur Förderung von Produkt- und Produktionsprozessinnovationen können bis zum 1. Juli 2021 eingereicht werden.
Das Programm adressiert folgende Förderschwerpunkte:
Automatisierung und Digitalisierung von Produktion und Dienstleistungen
Beiträge zur Effizienz der NRGS
Standardisierung, Prüf- und Zertifizierungsverfahren
Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 stehen aktuell 163 Mio. Euro an Fördervolumen zur Verfügung. Je nach Marktnähe der zu entwickelnden Lösungen werden nicht rückzahlbare Zuschüsse in Höhe von 15 bis 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewährt. Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), Hochschulen und Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen können für einzelne Projekte eine höhere Förderung erhalten (bis zu 80 bzw. 100 %). So werden KMU besonders unterstützt und projektbezogene Kooperationen angeregt.
Ergänzend zu den bereits angelaufenen Fördermöglichkeiten wird derzeit eine Förderung von Großforschungsanlagen im Bereich der textilen persönlichen Schutzausrüstung geprüft.
Der Wissenschaftliche Beirat beim BMWi beschäftigt sich in seinem am 22. März 2021 veröffentlichten Gutachten mit Folgen weltweit unterschiedlicher Preise für CO2 und mit möglichen Instrumenten, diese auszugleichen.
Die Frage ist hochaktuell: Die Europäische Kommission hat angekündigt, im zweiten Quartal 2021 einen Legislativvorschlag vorzulegen. Denn je ambitionierter die EU ihre Klimaziele definiert, desto höher ist die Gefahr, dass sich wegen steigender CO2-Preise die Produktion von CO2-intensiven Gütern von der EU ins Ausland verlagert (sogenanntes „direktes Carbon Leakage“).
Nach Auffassung des Beirats sollte die EU daher den Amtsantritt von US-Präsident Biden nutzen, um gemeinsam mit den USA und anderen wichtigen Handelspartnern einen Klimaclub mit einem (Mindest-)Preis für CO2 zu gründen. Innerhalb dieses Clubs könne dann auf einen CO2-Preisausgleich verzichtet werden. Gegenüber Drittstaaten soll die CO2-Bepreisung an der gemeinsamen Grenze ausgeglichen werden. Ein solches Modell schaffe Anreize zur Kooperation und zum Beitritt in
den Klimaclub.
Einen CO2-Preisausgleich hingegen auch unilateral einzuführen, wie von der EU geplant, beurteilt der Beirat skeptisch. Er sieht die Gefahr handelspolitischer Vergeltungsmaßnahmen des Auslands, ohne dass ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet wird. Wirksamer Klimaschutz sei nur durch multilaterale Kooperation möglich.
Jedes CO2-Preisausgleichssystem könne ohnehin bestenfalls direktes Carbon Leakage verhindern. Die wegen ambitionierten Klimaschutzes geringere Nachfrage nach fossiler Energie hierzulande führe aber dennoch zu sinkenden Weltmarktpreisen und somit zu steigenden CO2-Emissionen im Rest der Welt.
Dieses sogenannte „indirekte Carbon Leakage“ sei mindestens genauso
relevant wie direktes Carbon Leakage und nur durch globale Kooperation, z. B. koordinierte CO2-Preise, erfolgreich zu adressieren.
Der Beirat bewertet schließlich aktuelle Vorschläge für CO2-Preisausgleiche vor dem Hintergrund des angestrebten Klimaclubs. Der Vorschlag einer inländischen CO2-Verbrauchsabgabe, die unabhängig von der Herkunft der Güter anfiele, lasse sich zwar relativ schnell einführen und verspreche kurzfristig zusätzliche Einnahmen.
Sie eigne sich aber nicht als Instrument zur Förderung der Kooperationsbereitschaft anderer Länder oder zu Absicherung eines Klimaclubs, da sie – anders als ein CO2-Grenzausgleich – nicht in Abhängigkeit vom Produktionsort erhoben würde und somit kein Abgrenzungssignal gegenüber Nicht-Clubmitgliedern böte.
Der Wissenschaftliche Beirat berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unabhängig in Fragen der Wirtschaftspolitik und bestimmt den Gegenstand seiner Beratungen selbst.