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15 Jahre europaweites Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner zur Unterstützung unternehmerischer Tätigkeit
Bilanz und Ausblick
Einleitung
Die Europäische Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die 2006 erlassene EU-Dienstleistungsrichtlinie. Sie zielt darauf ab, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU zu erleichtern und bürokratische Hürden abzubauen. Die Mitgliedstaaten hatten die Richtlinie bis Ende 2009 umgesetzt. Ein wichtiger Baustein dieser Richtlinie sind die einheitlichen Ansprechpartner (Point of Single Contact). Sie stellen als Teil eines europaweiten Netzwerks einen unternehmensfreundlichen Zugang zur Verwaltung bereit und informieren über die Anforderungen an unternehmerische Tätigkeiten.
Hintergrund und Zielbild des Netzwerks einheitlicher Ansprechpartner
Die einheitlichen Ansprechpartner wurden aus der Erkenntnis heraus ins Leben gerufen, dass Start-ups, Gründerinnen und Gründer sowie bestehende Unternehmen oft (grenzüberschreitend) mit einer Vielzahl von Behörden und unterschiedlichen Verfahren konfrontiert werden: Dabei geht es um Themen wie die Geschäftsaufnahme, die Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten oder die Gründung einer Niederlassung. Einheitliche Ansprechpartner sollen über elektronische Portale und persönliche Ansprechpartner die Komplexität reduzieren und Unternehmen einen zentralen Anlaufpunkt bieten – und damit wesentlich zur reibungslosen Funktionsweise des einheitlichen Binnenmarktes beitragen. Das Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner besteht nunmehr seit 15 Jahren – ein guter Zeitpunkt, um Bilanz zu ziehen und ein Stück weit in die Zukunft zu blicken.
Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in Deutschland
Die Artikel 6-8 der EU-Dienstleistungsrichtlinie verpflichten die Mitgliedstaaten, einheitliche Ansprechpartner einzurichten. Diese müssen umfassende Informationen über erforderliche Verfahren und Genehmigungen für Unternehmen digital bereitstellen. Die Verfahren müssen elektronisch über die einheitlichen Ansprechpartner im Sinne eines „Point of Single Contact“ abgewickelt werden können. Die Entscheidungshoheit über die verschiedenen Verfahren verbleibt dabei bei den jeweils fachlich zuständigen Behörden. Durch die Bündelung der verschiedenen Antragsverfahren an einer Stelle kann der bürokratische Aufwand insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen jedoch deutlich reduziert werden.
Da die Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie nicht unmittelbar wirksam werden, mussten sie in den Mitgliedstaaten rechtlich, organisatorisch und technisch umgesetzt werden. Verfahrensrechtlich wurde in Deutschland dafür in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern das „Verfahren über eine einheitliche Stelle“ (§§ 71a bis e VwVfG) eingeführt. Geregelt wird hier,
unter welchen Voraussetzungen Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können,
welche Aufgaben die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden im Rahmen der Verfahrensabwicklung und Informationsbereitstellung haben,
wie einheitliche Stellen und zuständige Behörden dabei zusammenarbeiten und
dass Antragstellende einen Anspruch auf elektronische Abwicklung der Verfahren haben.
Da der Vollzug der Verfahren überwiegend bei den Ländern liegt, oblag es diesen, einheitliche Ansprechpartner einzurichten und rechtlich auszugestalten. Zwar wurden bestehende Strukturen genutzt; je nach Bundesland wurden die Aufgaben der einheitlichen Stelle jedoch Institutionen in unterschiedlicher Trägerschaft bei Landesbehörden, Kommunen und Kammern zugewiesen. Während andere EU-Staaten wie Dänemark oder Estland auf bereits bestehende, zentrale und gut ausgebaute Verwaltungsportale setzten, entwickelten die Länder in Deutschland jeweils eigene Portale, die sich im Umfang der angebotenen Verwaltungsverfahren und den technischen Möglichkeiten einer elektronischen Verfahrensabwicklung unterscheiden. Das Angebot wurde zudem auf die von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfassten Tätigkeiten, Branchen und Rechtsbereiche begrenzt.
Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner der zweiten Generation: Teil einer unternehmensfreundlichen digitalen Verwaltung
In der Vergangenheit zeigte sich, dass das Angebot der einheitlichen Ansprechpartner in Deutschland oftmals nicht hinreichend bekannt war und in den Bundesländern unterschiedlich intensiv genutzt wurde. Deswegen starteten Bund und Länder bereits im Jahr 2015 eine umfassende Neuausrichtung der einheitlichen Ansprechpartner, die Strategie „EA 2.0“. Unter dem Leitmotiv einer unternehmensfreundlichen Verwaltung sollen die einheitlichen Ansprechpartner dieser zweiten Generation zu einem Netzwerk weiterentwickelt werden, das die Kommunikation zwischen Unternehmen und fachlich zuständigen Behörden nochmals deutlich vereinfacht. Dieses EA 2.0-Netzwerk besteht aus harmonisierten Internetportalen und persönlichen Ansprechpersonen, die sich gegenseitig ergänzen. Nutzerinnen und Nutzer erhalten über einen beliebigen Einstiegspunkt alle Unterstützungsleistungen des Netzwerks. Das Netzwerk soll jetzt nicht nur Dienstleistungsunternehmen, sondern allen Branchen offenstehen und umfassende Unterstützung bei Verfahren von der Gründung bis zur Schließung eines Unternehmens anbieten.
Unterstützt wurde die Umsetzung der neuen Strategie durch das Onlinezugangsgesetz (OZG, 2017) und die EUVerordnung über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangs zu Informationen, Verfahren und Unterstützungsdiensten (Single Digital Gateway-Verordnung, 2018, kurz: SDG-Verordnung).
Das OZG verpflichtet Bund und Länder, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und diese Portale zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Ziel der SDG-Verordnung ist es, die bestehenden Behörden-Portale zu einem qualitativ hochwertigen Netz aus europäischen und nationalen Portalen weiterzuentwickeln, über das alle relevanten Informationen, Beratungsangebote und Verwaltungsverfahren für eine Beteiligung am europäischen Binnenmarkt zur Verfügung gestellt werden. Die einheitlichen Ansprechpartner sind als ein Unterstützungsdienst in der SDG-Verordnung verankert.
Leistungen der einheitlichen Ansprechpartner für Unternehmen:
- Information und Beratung: Informationen über erforderliche Genehmigungen und Verfahren bereitstellen
- Antragsannahme: Annahme und Weiterleitung von Anträgen an die zuständigen Fachbehörden
- Koordinierung: Zusammenführung verschiedener Genehmigungsverfahren
- Überwachung: Informationen zum Bearbeitungsstand bereitstellen und Einhaltung von Fristen überwachen
Die neue strategische Ausrichtung befindet sich weiterhin in der Umsetzung und wird von der Arbeitsgruppe EA-Netzwerk des Bund-Länder-Ausschusses „E-Government für die Wirtschaft“ vorangetrieben. Die Arbeit konzentriert sich derzeit darauf, die Stärken des EA-Netzwerks in den Aufbau des nationalen und europäischen Portalverbunds einzubringen und dadurch zu einer unternehmens und gründungsfreundlichen Verwaltung mit flächendeckend verfügbaren digitalen Verfahren beizutragen. Exemplarisch steht dafür die neue Wegweiser-Infoseite zu Unternehmensgründungen im Verwaltungsportal des Bundes.
Ausblick: Die Idee des Point of Single Contact für Unternehmen macht Schule
Points of Single Contact wie das Netzwerk Einheitlicher Ansprechpartner erleichtern Unternehmen die Abwicklung von Genehmigungsverfahren und können zur Beschleunigung von Gründungsprozessen und einer Vielzahl weiterer unternehmerischer Tätigkeiten im behördlichen Kontext beitragen. Insbesondere auf EU-Ebene wird immer häufiger auf die Idee und das Instrument eines Point of Single Contact auch in anderen Anwendungsbereichen zurückgegriffen. So sehen beispielsweise zwei in diesem Jahr in Kraft getretene EU-Verordnungen die Einrichtung zentraler Kontakt bzw. Anlaufstellen für Genehmigungsverfahren vor:
die Verordnung zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (Verordnung (EU) 2024/1252) und
die Verordnung zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien (Verordnung (EU) 2024/1735).
Trotz der vielen Vorteile, die einheitliche Ansprechpartner bieten, bleibt den Unternehmen in Deutschland aber gleichwohl ein Wahlrecht: Sie können nach § 71a Abs. 2 VwVfG ein Antragsverfahren auch direkt über die zuständigen Behörden abwickeln. Dies kann z. B. bei ortsansässigen Unternehmen mit bereits etablierten Kontakten in die Verwaltung insbesondere zur Verfahrensbeschleunigung von einfachen Genehmigungsverfahren vorteilhafter sein. Das genannte Wahlrecht trägt insofern dazu bei, nicht unbeabsichtigt mehr Bürokratie zu schaffen anstatt weniger.
Schließlich stehen die Points of Single Contact vor bedeutenden technischen Herausforderungen. Denn unternehmerische Vorhaben können äußerst komplex sein, was den reibungslosen Einsatz von modernen Technologien und digitale Ende-zu-Ende-Plattformen nötig macht auf denen Vorhabenträger und Behörden effizient zusammenarbeiten können.