Titelbild zum Artikel "Entlastung von Meldepflichten im Bereich der Außenhandelsstatistik"

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In der Außenhandelsstatistik wird der Güterverkehr zwischen Deutschland und seinen Handelspartnern erfasst. Für den Handel innerhalb der EU melden Unternehmen aufgrund der weggefallenen zollamtlichen Warenkontrollen an den Binnengrenzen monatlich Informationen über ihre Warenexporte in andere EU-Länder bzw. ihre Warenimporte von dort direkt an das Statistische Bundesamt. Ein wichtiger Schritt, Unternehmen von Meldepflichten zu entlasten, ist die Änderung der Außenhandelsstatistik zum 1. Januar 2025. Mit der Novelle des Außenhandelsstatistikgesetzes wurden die Voraussetzungen geschaffen, die Meldeschwellen für innerhalb der EU exportierte bzw. importierte Waren (Intrahandel) anzuheben. Möglich wurde dies durch eine bessere Verfügbarkeit von Daten aus EU-Partnerländern. Dadurch werden über 30.000 Unternehmen komplett und weitere 9.000 Unternehmen teilweise von der Meldepflicht befreit – das sind zusammen mehr als die Hälfte der meldepflichtigen Unternehmen in Deutschland. Die jährliche Bürokratieentlastung der Wirtschaft beläuft sich auf rund 11,6 Millionen Euro.

Zudem wurden in der 20. Legislaturperiode die Modernisierung der Wirtschaftsstatistik sowie die Verbesserung von Datengrundlagen bürokratieschonend vorangetrieben, etwa durch das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten, die europäische Verordnung über unternehmensbezogene Arbeitsmarktstatistiken sowie die Änderung des Statistikregistergesetzes.

KÜNFTIG WIRD WEITERHIN EINE VBALANCE ZWISCHEN BÜROKRATIEENTLASTUNGEN UND DATENQUALITÄT ANGESTREBT

Obwohl Statistikpflichten weniger als ein Prozent der gesamten Bürokratiekosten aus Bundesrecht ausmachen, sollte die Belastung der Auskunftgebenden dennoch weiter – wo immer sinnvoll und möglich – reduziert werden. Wie eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reduzierung von Statistikpflichten 2019 bereits feststellte, hat ein Instrument wie die Anhebung von Meldeschwellen jedoch auch Grenzen. Denn gleichzeitig werden für eine evidenzbasierte Wirtschaftspolitik qualitativ hochwertige Daten benötigt. Um neusten Entwicklungen Rechnung zu tragen und die Aussagekraft der Daten zu erhöhen, wurde u. a. die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE) überarbeitet. Die neu erarbeitete nationale Wirtschaftszweigklassifikation 2025 gilt ab dem 01.01.2025. Somit muss auch eine Reihe von nationalen Rechtsvorschriften iniolge der EU-Vorgaben angepasst werden.

Ein zentraler Hebel zur Entlastung der Meldenden ist die weitere Digitalisierung der Verwaltung. Ein Beispiel dafür ist das Basisregister für Unternehmen, das die Grundlage für das „Once-Only-Prinzip“ legt – also den Grundsatz, dass Unternehmen notwendige Angaben nur „ein einziges Mal“ an die Verwaltung übermitteln und die Behörden diese Daten bei Einwilligung intern austauschen. Dazu werden in den nächsten Schritten weitere Register an das Basisregister angeschlossen, um so das Potenzial stärker auszuschöpfen. Die effiziente Weiterentwicklung solcher Projekte wird entscheidend sein, um die Balance zwischen Bürokratieentlastung und einer qualitativ hochwertigen Datengrundlage für die Wirtschaftspolitik zu sichern.

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Referat:
IC3 – Wachstum, Demografie, Statistik
buero-ic3@bmwk.bund.de
schlaglichter@bmwk.bund.de

Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung:
AHStatG-ÄndG:
www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/71/VO

AHStatDV-ÄndV:
www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/74/VO

Weiterführende Informationen vom Statistischen Bundesamt:
www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Aussenhandel/anmeldeschwellen-2025.html