Titelbild zum Artikel "Kann eine Reform der Ehegattenbesteuerung die Beschäftigung erhöhen? – Eine Fachdiskussion mit Ökonominnen und Ökonomen im BMWK"

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In Wissenschaft und Politik wird seit langem intensiv und zunehmend auch evidenzbasiert debattiert, ob und inwiefern die steuerliche Behandlung der Erwerbseinkünfte von Ehepaaren ökonomische Fehlanreize generiert und insbesondere für Zweitverdienende – überwiegend Frauen – ein Beschäftigungshindernis darstellt. Zudem stellt sich die Wissenschaft die Frage, ob die fehlende Berücksichtigung alternativer Familienmodelle und der Existenz von Kindern im Rahmen des Ehegattensplittings noch zeitgemäß ist und fordert eine Anpassung der Regelungen. Die Ampelkoalition hatte sich im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode auf eine Reform bei den Lohnsteuerklassen geeinigt: Die Lohnsteuerklassenkombination III/V sollte in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Ziel war es, für mehr Fairness bei der unterjährigen Lohnbesteuerung zu sorgen und so Erwerbsimpulse zu setzen. Die Maßnahme war zwar im Regierungsentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz enthalten, wurde aber letztlich nicht mehr vom Bundestag beschlossen.

Vor diesem Hintergrund hat das BMWK Anfang Februar 2025 zu einem Seminar eingeladen, um mit namhaften Ökonominnen und Ökonomen die Anreizwirkungen der bestehenden Ehegattenbesteuerung zu diskutieren und wirtschaftspolitisch sinnvolle Reformoptionen für die 21. Legislaturperiode zu beleuchten.

DAS SPLITTING BEGÜNSTIGT HOHE EINKOMMENSUNTERSCHIEDE DER EHELEUTE.

In der deutschen Einkommensbesteuerung können verheiratete Paare gemeinsam veranlagt werden und profitieren im Fall unterschiedlich hoher Einkommen vom Ehegattensplitting. Dabei wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute herangezogen, halbiert und beide Hälften werden je mit dem dafür anfallenden Tarif besteuert. Aufgrund der Progressivität des deutschen Einkommensteuertarifs ergibt sich dabei regelmäßig der sogenannte Splittingvorteil im Vergleich zur Einzelveranlagung beider Eheleute. Dieser Vorteil ist umso größer, je ungleicher die Partnereinkommen sind. Erzielen beide Eheleute das gleiche Bruttoeinkommen, so ergibt sich kein Splittingvorteil. Bei unterschiedlich hohen Einkommen mindert wiederum eine Erhöhung des Erwerbseinkommens von Zweitverdienenden den steuerlichen Splittingvorteil, was im Kern die Anreizproblematik dieses Verfahrens ausmacht. Hinzu kommen unterschiedlich hohe Grenzbelastungen der unterjährigen Abschläge auf die Einkommensteuer für Erst- und Zweitverdienende in der Lohnsteuerklassenkombination III/V, welche negative Anreizeffekte verstärken können (vgl. unten). Als zentraler Vorzug des Splitting bleibt jedoch die horizontale Belastungsgerechtigkeit, das heißt, Paare mit gleichem Gesamteinkommen werden gleich besteuert, unabhängig davon, wie die Einkommenserzielung sich auf die Eheleute verteilt.

Das Ehegattensplitting wurde 1958 im Zuge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes eingeführt, das in der bis dahin praktizierten nachteilhaften Besteuerung von Eheleuten einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG sah, der die Ehe unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. In der Folge wurden Eheleute im Regelfall besser gestellt als individuell veranlagte Paare, die unterschiedlich hohe Einkommen erzielten. Dies war seinerzeit durch den Gesetzgeber beabsichtigt, um der vorherrschenden familiären Konstellation Rechnung zu tragen, in welcher der Ehemann und Familienvater oft für mehrere Personen aufkommen musste.

Aus dem Urteil folgte allerdings nicht, dass sich das Ehegattensplitting zwingend aus der Verfassung ergibt. Vielmehr geht die herrschende Meinung davon aus, dass das Grundgesetz lediglich eine steuerliche Benachteiligung der Ehe verbietet; nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot in Art. 3 GG muss zudem die Leistungsfähigkeit der Eheleute berücksichtigt werden. Letzteres wird meist dahingehend interpretiert, dass die Versorgung einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners ohne ausreichendes eigenes Erwerbseinkommen durch die hauptverdienende Person steuerlich berücksichtigt werden muss, und zwar mindestens in Höhe des Existenzminimums. Das würde bedeuten, dass eine komplett individualisierte Besteuerung von Eheleuten rechtlich nicht möglich ist.

DIE GESELLSCHAFTLICHE REALITÄT HAT SICH GEWANDELT.

Prof. Fuchs-Schündeln argumentierte, dass die gesellschaftliche Realität heute eine andere sei als zur Zeit der Einführung des Splittings. So würden viele Kinder heute außerhalb traditioneller Familienstrukturen aufwachsen, die Scheidungsraten seien höher und die Unterhaltsrechtsreform von 2008 habe nacheheliche Unterhaltspflichten stark reduziert. Alle diese Umstände machten negative Arbeitsanreize für Zweitverdienende durch das Ehegattensplitting besonders relevant und das Ehegattensplitting als familienpolitische Maßnahme ungeeignet. Fuchs-Schündeln verwies auf eine Studie, in der sie den Übergang von bestehenden Regeln der Zusammenveranlagung hin zu einer Individualbesteuerung im Ländervergleich untersucht hat. Dabei wird die Durchschnittsbesteuerung der Ehepaare über eine ausgleichende Pauschale konstant gehalten. Dadurch verändern sich zwar die Grenzsteuersätze der Eheleute, nicht aber die aggregierten Steuerzahlungen von Ehepaaren. Es zeigte sich, dass Frauen in Deutschland in solch einem Szenario ihre Arbeitszeit massiv ausweiten würden, um insgesamt 25 %. Im Vergleich zu den anderen Ländern in der Studie ist dies der zweithöchste Wert. Das zeigt, dass die negativen Arbeitsanreize für Zweitverdienende durch das Steuersystem in anderen Ländern deutlich geringer sind.

EIN BEGRENZTES SPLITTING BEI STÄRKERER BERÜCKSICHTIGUNG VON KINDERN KÖNNTE AUF GESELLSCHAFTLICHE AKZEPTANZ STOSSEN.

Daran anknüpfend präsentierte Prof. Peichl erste Ergebnisse einer noch unveröffentlichten repräsentativen Umfrage. Sie deuten darauf hin, dass das Ehegattensplitting immer noch große Zustimmung in der Bevölkerung genießt; die Befragten bevorzugen allerdings einen geringeren Splittingvorteil als im Status quo. Höhere Leistungen für Familien mit Kindern werden unterstützt. Mit Blick auf diese Ergebnisse und weitere Studien sprach sich Prof. Peichl für eine Reform des Ehegattensplittings in Richtung eines sogenannten Realsplittings aus. Dadurch würde der Splittingvorteil im Vergleich zum Status quo begrenzt. Zum Ausgleich sollten dafür höhere Kinderfreibeträge vorgesehen werden, um die Steuervorteile vermehrt auf Familien mit Kindern auszurichten. Während der Übergang zu einem Realsplitting allein mit eher moderaten Arbeitsangebotseffekten verbunden wäre, dürfte eine solche Reform dennoch zu mehr Beschäftigung und damit auch positiven fiskalischen Effekten führen (vgl. für detaillierte Beschäftigungseffekte verschiedener Reformvarianten die u.g. Studien von Blömer et al.). Zu klären sei bei einer Reform allerdings die Frage nach dem Bestandsschutz – also, ob davon nur zukünftige Eheschließungen oder auch bereits bestehende Ehen betroffen sein sollen. Ein Überblick über häufig diskutierte Reformansätze zum Ehegattensplitting findet sich in Abbildung 1.

Abbildung 1: Ansätze für eine Reform des Ehegattensplittings

LOHNSTEUERKLASSEN SOLLEN DIE DIFFERENZ ZWISCHEN LOHNSTEUERVORAUSZAHLUNG UND EINKOMMENSTEUER BEGRENZEN …

Neben dem Ehegattensplitting und der Einkommensbesteuerung rückt zunehmend auch die Lohnsteuer in den Fokus von Anreizüberlegungen. Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer erhoben und vom Arbeitgebenden für seine Arbeitnehmenden abgeführt. Dafür werden die Steuerpflichtigen in Lohnsteuerklassen I bis VI eingeteilt. Die Lohnsteuerklassen haben den Zweck, die Abweichungen zwischen der unterjährig vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer und der am Ende des Steuerjahres festgestellten Einkommensteuerschuld zu begrenzen.

Ehepaare werden seit 2013 automatisch in Steuerklasse IV eingeordnet, die der Steuerklasse I bei Alleinstehenden entspricht, d.h. der Splittingvorteil kommt erst am Ende des Steuerjahres zum Tragen. Auf Antrag können Eheleute jedoch die Steuerklassen III und V wählen. Die Person in Steuerklasse III wird dann im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens so behandelt, als erziele die Person in Steuerklasse V kein eigenes Erwerbseinkommen. Das bedeutet, sie profitiert vom maximalen Splittingvorteil, indem sie zwei Grundfreibeträge geltend machen kann. Für die Person in Steuerklasse V wird im Gegenzug kein eigener Grundfreibetrag berücksichtigt, sodass schon für den ersten verdienten Euro Lohnsteuer in Höhe des Grenzsteuersatzes anfällt. Genau hier setzt im Kern die Kritik an dieser Steuerklassenkombination an, denn die hohe lohnsteuerliche Grenzbelastung kann negative Erwerbsanreize für die Personen in Steuerklasse V – überwiegend Frauen – bedeuten.

Seit 2010 gibt es daneben die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Hier werden beide Eheleute erneut wie Einzelveranlagte besteuert, aber ihre jeweilige Steuerschuld wird mit einem Faktor multipliziert, der vom Finanzamt vorab ermittelt und festgelegt wird. Dieser Faktor sorgt einerseits für die Angleichung der gemeinsamen Lohnsteuer an die erwartete Einkommensteuer und verteilt andererseits den Splittingvorteil auf beide Eheleute proportional zu den individuellen Einkommen. Das Faktorverfahren muss jedoch ebenfalls beantragt werden und wird bislang nur selten gewählt, während ca. 40 % der Paare weiterhin für die Steuerklassen III/V optieren. Dies war der Ausgangspunkt des Ampel-Vorhabens einer Reform der Lohnsteuerklassen.

… BEEINFLUSSEN AM ENDE ABER NICHT DIE STEUERLAST!

Vom Prinzip her richtet sich die Steuerklassenkombination III/V damit an sehr unterschiedlich verdienende Eheleute und die Steuerklassenkombination IV/IV an ähnlich verdienende Eheleute. Die Steuerklassenkombination IV/ IV mit Faktor berücksichtigt wiederum die erwartbaren tatsächlichen Einkommen der Eheleute für die Lohnsteuer und verteilt damit die unterjährigen Abschlagszahlungen fairer als die Steuerklassenkombination III/V. In allen Fällen jedoch wird die endgültige Steuerbelastung erst mit der Einkommensteuerveranlagung am Ende des Jahres berechnet. Für die Einkommensteuerlast des Paares insgesamt ist die Lohnsteuerklassenwahl daher irrelevant – ein zentraler Aspekt, der von vielen Betroffenen übersehen oder missverstanden wird (sogenannte „Steuerillusion“). Dies bestätigt auch eine aktuelle Studie von Bayer et al., deren Ergebnisse Prof. Krolage vorstellte. Demnach wussten weniger als 20 % der befragten Verheirateten, dass es sich bei der Lohnsteuer um eine Steuervorauszahlung handelt, die vollständig auf die endgültige Einkommensteuer angerechnet wird.

LOHNSTEUERKLASSEN KÖNNEN VON BEDEUTUNG SEIN, WENN SICH EHEPAARE NICHT ALS WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT VERSTEHEN.

Die Irrelevanz der Steuerklassen folgt aus dem sogenannten „Einheits- oder Konsensmodell“ der Ehe, nach dem nur das gesamte Nettoeinkommen eines Haushaltes für das Verhalten und den Nutzen seiner Mitglieder ausschlaggebend ist. Wenn sich Ehepaare jedoch nicht als wirtschaftliche Einheit verstehen, können auch die Zahlungsströme an die einzelnen Eheleute und damit die Lohnsteuerklassenwahl eine entscheidende Rolle spielen.

Diese Sichtweise entspricht dem sogenannten „Verhandlungsmodell“ der Ehe, das sich in der empirischen Forschung mittlerweile etabliert hat – und aus dieser Perspektive reduziert die Steuerklassenkombination III/V den Verhandlungsspielraum für Zweitverdienende erheblich. Insbesondere wenn die Nettoverdienste und auch etwaige Steuererstattungen auf getrennte Bankkonten eingehen, kann die Steuerklasse V im Ergebnis eine Umverteilung von der schlechter zur besser verdienenden Person implizieren. Auch dies zeigt die Studie von Bayer et al. eindrucksvoll. Demnach hat rund die Hälfte der befragten Paare in Steuerklasse III/V getrennte Bankkonten und bei 72 % von diesen fließt die Steuererstattung auf das Konto des (hauptverdie- nenden) Mannes. Zudem zeigt die Evidenz, dass der individuelle Konsum – selbst im Fall von Paaren, die ihr Einkommen poolen – mit dem individuellen Einkommensanteil in einer Ehe korreliert ist.

Dies macht die Lohnsteuerklassen zu einer potenziell relevanten Politikvariablen. So würde eine Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V zugunsten der Steuerklasse IV mit Faktor das Ehegattensplitting selbst zwar unangetastet lassen, aber dennoch die Verhandlungsposition von Zweitverdienenden in der Ehe und damit auch ihre Erwerbsanreize verbessern. Gleichzeitig würden so die negativen Auswirkungen der Lohnsteuerklasse V auf die Höhe von Lohnersatzleistungen korrigiert, die sich wie Kurzarbeitergeld oder Elterngeld am Nettolohn orientieren.

EINE REFORM DER LOHNSTEUERKLASSEN KÖNNTE DIE ARBEITSANREIZE FÜR ZWEITVERDIENENDE ERHÖHEN.

Die empirische Evidenz zu den tatsächlichen Arbeitsangebotseffekten einer Reform der Lohnsteuerklassen ist bislang allerdings sehr begrenzt. Prof. Krolage stellte die vorläufigen Ergebnisse aktueller Arbeiten vor. Koch (2024) analysiert den Übergang zur automatischen Einstufung in die Steuerklasse IV für Neuverheiratete im Zuge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte im Jahr 2013. Demnach führte die Reform zu einer um einen Prozentpunkt höheren Erwerbsbeteiligung von Frauen und einer um zwei Prozentpunkte niedrigeren Lohnlücke zwischen Eheleuten. Auch Bayer et al. (2025) zeigen, dass eine höhere Lohnsteuerbelastung von verheirateten Frauen tatsächlich eine Ursache für ein geringeres Arbeitsangebot ist. Für konkretere Schlussfolgerungen sei aber noch weitere Forschung nötig.

AUCH INTERAKTIONEN MIT ANDEREN BEREICHEN DES STEUER-TRANSFERSYSTEMS SPIELEN EINE WICHTIGE ROLLE.

Abschließend wurden mögliche Interaktionseffekte des Ehegattensplittings mit anderen Bereichen des Steuer- Transfersystems diskutiert. So setze insbesondere die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnerinnen bzw. Ehepartnern in der gesetzlichen Krankenversicherung Fehlanreize mit Blick auf die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Auch eine unzureichende Kinderbetreuung verstärke die negativen Effekte des Ehegattensplittings.

Dr. Bach ging genauer auf die Problematik der sogenannten „Zweitverdienenden-Falle“ ein: Überschreitet eine zweitverdienende Person geringfügig die Minijob-Grenze von derzeit 556 Euro, so werde das zusätzliche Einkommen aufgrund der gemeinsamen Veranlagung häufig bereits voll steuerpflichtig, was zu einer nahezu vollständigen Aufzehrung des Mehrerwerbs führen könne. Dadurch entstehe ein starker Anreiz, im Minijob zu verbleiben.

Prof. Dr. h.c. Nicola Fuchs-Schündeln, Ph.D.,
ist Präsidentin des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) und Professorin für Makroökonomie und Entwicklung an der Goethe-Universität Frankfurt.

Prof. Dr. Andreas Peichl
ist Leiter des ifo Zentrums für Makroökonomik und Befragungen und Professor für VWL an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU).
Prof. Dr. Carla Krolage
ist Professorin für Economic Data Science an der Universität Regensburg und Mitglied im Ökonominnen-Netzwerk des BMWK.
Dr. Stefan Bach
ist wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Staat am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW).

KONTAKT & MEHR ZUM THEMA

Referat:
IA5 – Steuerpolitik
schlaglichter@bmwk.bund.de

Referenzen und weiterführende Literatur:
Allmendinger et al. (2024): Zur Diskussion gestellt: Gender Gaps – Reformoptionen der (Steuer-)Politik, ifo Schnelldienst, Nr. 8/2024, 77. Jahr- gang, S. 3-31. (mit Beiträgen von Bach, S., und Wrohlich, K.; Bayer, T., Simon, L., und Wegmann, J.; Koch, L.; u.a.)

Bach, S., Fischer, B., Haan, P., und Wrohlich, K. (2020): Reform des Ehegattensplittings: Realsplitting mit niedrigem Übertragungsbetrag ist ein guter Kompromiss, DIW Wochenbericht, 87, S. 785-794.

Bach, S., Haan, P., Wrohlich, K. (2022): Abschaffung der Lohnsteuerklasse V sinnvoll, ersetzt aber keine Reform des Ehegattensplittings, DIW Wochenbericht, 10, S. 159-165.

Bayer, T., Simon, L., und Wegmann, J. (2025): Withheld from Working More? Withholding Taxes and the Labor Supply of Married Women, CRC TR 224 Discussion Paper Series, 631.

Beblo, M. Beninger, D. (2017): Do husbands and wives pool their incomes? A couple experiment, Review of Economics of the Household, 15(3),
S. 779-805.

Becker, J., Fooken, J., Steinhoff, M. (2019): Behavioral Effects of Withholding Taxes on Labor Supply, Scandinavian Journal of Economics, 121(4), S. 1417-1440.

Becker, J. (2022): Ehegattenbesteuerung in Deutschland, Bertelsmann Stiftung.

Bick, A., und Fuchs-Schündeln, N. (2017): Quantifying the Disincentive Effects of Joint Taxation on Married Women’s Labor Supply, American Economic Review: Papers and Proceedings, 107(5), S. 100-104.

Bick, A., und Fuchs-Schündeln, N. (2018): Taxation and Labor Supply of Married Couples across Countries: A Macroeconomic Analysis, The Review of Economic Studies, 85(3), S. 1543-1576.

Bierbrauer, F., Blömer, M., Peichl, A., Weishaar, D. (2025): Self-interest, stated preferences and the taxation of couples, mimeo.

Bierbrauer, F., Boyer, P. C., Peichl, A., Weishaar, D. (2024): Pareto-improvements, welfare trade-offs and the taxation of couples, CESifo Working Paper No. 11539.

Bierbrauer, F., Boyer, P. C., Peichl, A., Weishaar, D. (2025): The Political Economy of Joint Taxation, CESifo Working Paper No. 11728.

Blömer, M., Brandt, P., und Peichl, A. (2021): Raus aus der Zweitverdienerinnenfalle: Reformvorschläge zum Abbau von Fehlanreizen im deutschen Steuer- und Sozialversicherungssystem, ifo Forschungsberichte 126, Studie im Auftrag der Bertelsmann Stiftung.

Blömer, M., Brandt, P., Dorn, F., Fuest, C., und Peichl, A. (2021): Für mehr Beschäftigung und mehr steuerliche Entlastung für Familien: Ein Reformvorschlag zur Einkommensbesteuerung, ifo Schnelldienst 10/2021, 74. Jahrgang, S. 37-49.

Blömer, M., und Peichl, A. (2023): Reformoptionen im deutschen Grundsicherungs- und Transfersystem sowie bei der Ehegattenbesteuerung, ifo Forschungsberichte 140, Expertise für den Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung.

Herrmann, J., Teuber, M., und Calahorrano, L. (2024): Verteilungswirkungen und Fallstricke des Faktorverfahrens bei der Lohnsteuer, Wirtschaftsdienst, 104(8), S. 549-554.

Koch, L. (2024): Income Taxation of Couples and Gender (In)equality in Earnings, mimeo.

Kümmerling, A., Zink, L., und Jansen, A. (2025): Spannungsfeld Vereinbarkeit – Arbeitsaufteilung, Geschlechterrollen und Aushandlungen im Paarkontext, Bertelsmann Stiftung.

Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (2018): Zur Reform der Besteuerung von Ehegatten, Gutachten 02/2018.

Wissenschaftliche Dienste – Deutscher Bundestag (2021): Veranlagung von Ehepartnern zur Einkommensteuer in Deutschland und anderen europäischen Staaten, Sachstand, WD 4 - 3000 - 090/21.

Wissenschaftliche Dienste – Deutscher Bundestag (2022): Grundtypen eines Familiensplittings, Sachstand, WD 4 - 3000 - 048/22.