Titelbild zum Artikel "Reformkommission hat Empfehlungen zur Modernisierung des Sozialstaates vorgelegt"

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Der Sozialstaat ist eine tragende Säule der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland. Allerdings ist das Sozialsystem in den vergangenen Jahrzehnten sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für die Verwaltung hochkomplex geworden. Die Digitalisierung von Sozialleistungen ist unzureichend. Zudem sind die verschiedenen Systeme nicht gut aufeinander abgestimmt, so dass sich Mehrarbeit beim Bezug von Sozialleistungen oft nicht lohnt, weil die Einkommensanrechnung zu einem zu hohen Leistungsentzug führen kann. Um den Sozialstaat effizienter und bürgerfreundlicher zu gestalten und Erwerbsanreize zu verbessern, bedarf es daher einer grundlegenden Reform. Die Bundesregierung hat deshalb im September 2025 eine Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR) eingesetzt und beauftragt, Leitlinien und konkrete Ansätze für eine solche Reform zu erarbeiten. Die Mitglieder der Kommission setzten sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen zusammen; ihre Arbeit wurde von einer Gruppe von Abgeordneten des Bundestags begleitet. Das BMWE war ebenfalls vertreten und hat sich für eine Neujustierung des Systems, für bessere Erwerbsanreize sowie für eine umfassende Digitalisierung eingesetzt. Von September 2025 bis Januar 2026 wurden zudem mehr als 90 Expertinnen und Experten aus Verbänden, Sozialleistungsträgern, Wissenschaft, Verwaltung, Zivilgesellschaft und Praxis angehört. Im Januar 2026 hat die Kommission ihre Empfehlungen im Konsens beschlossen und vorgelegt.

Der Bericht enthält 26 Empfehlungen zu vier Handlungsfeldern: Neusystematisierung von Sozialleistungen, Verbesserung von Erwerbsanreizen, Rechtsvereinfachung, Digitalisierung und Modernisierung der Sozialverwaltung.

HANDLUNGSFELD I: NEUSYSTEMATISIERUNG VON SOZIALLEISTUNGEN

In Deutschland gibt es zahlreiche Sozialleistungen, die jeweils von verschiedenen Behörden verwaltet werden. Diese Behörden- und Leistungsvielfalt führt zu komplexen Schnittstellen und uneinheitlichen Rechtsbegriffen. Beispielsweise wechseln Bürgerinnen und Bürger bereits bei geringen Einkommensschwankungen zwischen der Grundsicherung und dem vorgelagerten System von Wohngeld und Kinderzuschlag. Die Behördenzuständigkeit wechselt, neue Anträge müssen gestellt, Nachweise erbracht und von den Behörden geprüft werden. Für die Leistungsbeziehenden gelten je nach Leistung eigene Regeln zur Anrechnung von Erwerbseinkommen und der Einkommensbegriff ist unterschiedlich definiert. Neben einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt dies zu Intransparenz und finanziellen Fehlanreizen bei Bürgerinnen und Bürgern, was sich negativ auf das Arbeitsangebot auswirken kann. Die Sozialstaatskommission empfiehlt daher die Schaffung eines einheitlichen Sozialleistungssystems, in dem zentrale steuerfinanzierte Leistungen gebündelt werden – vor allem die Grundsicherung (SGB II), die Sozialhilfe (SGB XII) sowie die vorrangigen Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag.

Um eine zielgenaue Ausgestaltung von Leistungen weiterhin zu ermöglichen, soll im neuen einheitlichen Sozialleistungssystem eine Binnendifferenzierung gelten. Auf Basis weitgehend einheitlicher Rechtsbegriffe würde demnach zwischen zwei Leistungsarten unterschieden: erstens der Existenzsicherung – Leistungen, die das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicherstellen – und zweitens der Existenzunterstützung – Leistungen, die verhindern, dass ein Bedarf an Existenzsicherung entsteht. Die existenzunterstützenden Leistungen könnten gegenüber der Existenzsicherung wesentlich stärker pauschaliert werden, weil sie nicht den verfassungsrechtlich besonders strengen Vorgaben zur Sicherstellung des Existenzminimums unterliegen. Dadurch wären weniger Einzelfallprüfungen nötig, was den Verwaltungsaufwand in der Existenzunterstützung erheblich reduzieren würde und damit auch den Antragstellerinnen und Antragstellern insgesamt zugutekommen dürfte. Da beide Leistungsarten zudem in einem einheitlichen System verankert wären, entfiele der bislang notwendige, umständliche Rechtskreiswechsel beim Übergang von der Grundsicherung zum vorgelagerten System.

Das einheitliche Sozialleistungssystem würde durch zwei Behördenstränge administriert. Für erwerbsfähige Leistungsbeziehende (insbesondere Arbeitsuchende in der Grundsicherung und Familien, die Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen) wären die Jobcenter – die gemeinsamen Einrichtungen bzw. zugelassenen kommunalen Träger – verantwortlich. Für nicht-erwerbsfähige Leistungsbeziehende (insb. Rentnerinnen und Rentner) wären die kommunalen Sozialämter zuständig. Da derzeit das Wohngeld durch die örtliche Wohngeldbehörde und der Kinderzuschlag durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit administriert wird, wären künftig anstelle von vier somit nur noch zwei Behörden zuständig. Zentral wäre dabei, dass es für jeden Leistungsbeziehenden nur noch eine Anlaufstelle gäbe; komplizierte Behördenwechsel oder Doppelbetreuungen von Haushalten, die aktuell Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen, wären damit nicht mehr nötig. Die Administration durch zwei Behördenstränge ermöglicht die Umsetzung eines materiell-rechtlich einheitlichen Sozialleistungssystems auch ohne Grundgesetzänderung. Die Kommission empfiehlt perspektivisch allerdings, die Verwaltung vollständig zusammenzulegen. Ein solcher weitergehender Schritt würde eine Änderung des Grundgesetzes voraussetzen.

Bürgerinnen und Bürger sollen künftig den Zugang zum einheitlichen Sozialleistungssystem über eine digitale Plattform erhalten. Eine ortsnahe Anlaufstelle kann zusätzlich Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen über das digitale Zugangsportal leisten. Ziel ist ein einheitliches Front-Office für Nutzerinnen und Nutzer; die Administration des Sozialleistungssystems soll in einem Back-Office weitgehend gebündelt werden. Dadurch können vorhandene Kompetenzen von Bund, Ländern und Kommunen effizienzbringend genutzt werden.

Der nächste Schritt hin zu einem einheitlichen Grundsicherungssystem entlang dieser Leitlinien wird die Erarbeitung eines Konzeptes durch die zuständigen Bundesressorts unter Beteiligung der Länder und Kommunen sein; dafür hat die Kommission sechs Monate angesetzt. Die Kommission schlägt vor, das Gesetzgebungsverfahren bis Jahresende 2027 abzuschließen

HANDLUNGSFELD II: VERBESSERUNG VON ERWERBSANREIZEN

Mehrarbeit soll sich stärker lohnen. Die Kommission empfiehlt deshalb, die Einkommensanrechnung in den Sozialleistungssystemen neu auszurichten. Kern des Vorschlags ist eine Reform der sogenannten Transferentzugsraten. Dabei geht es darum, wie stark hinzuverdientes Erwerbseinkommen auf staatliche Sozialleistungen angerechnet wird und dadurch das zusätzlich verfügbare Erwerbseinkommen gemindert wird.

Die Transferentzugsraten ergeben sich aus dem Zusammenspiel der Regeln für den Bezug unterschiedlicher Transfers – beispielsweise Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag. Neben der Höhe des Erwerbseinkommens hängen die Transferentzugsraten auch von Faktoren wie der Anzahl der Haushaltsmitglieder oder der Höhe der Miete ab. Dadurch ist der effektive Transferentzug für Leistungsbeziehende nicht immer nachvollziehbar. Generell gilt: Steigt das Einkommen, sinken die Transferleistungen. Im aktuellen Transfersystem kann es bei steigendem Einkommen jedoch zu sehr hohen effektiven Transferentzugsraten von bis über 100 Prozent kommen. Das heißt, dass ein Euro zusätzliches Erwerbseinkommen das verfügbare Netto-Haushaltseinkommen nur unwesentlich erhöhen oder sogar leicht verringern kann, sodass sich ein höherer Erwerbsumfang kaum auszahlt oder sogar nachteilig wäre.

Die Kommission empfiehlt deshalb einen grundlegenden Kurswechsel: Sehr geringe Einkommen sollen künftig stärker auf staatliche Leistungen angerechnet werden, während höhere Einkommen weniger stark angerechnet werden. Ziel ist es, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – insbesondere in Vollzeit oder vollzeitnah – spürbar attraktiver wird als geringfügige Beschäftigung oder eine Erwerbstätigkeit mit sehr niedrigem Stundenumfang.

Die erwarteten Effekte eines solchen Kurswechsels sind beachtlich. Nach Berechnungen mehrerer Wirtschaftsforschungsinstitute, unter anderem im Auftrag des BMWE (Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Monatsbericht 10/2024), könnte eine solche Reform das Arbeitsangebot deutlich erhöhen – je nach Ausgestaltung um rund 100.000 Vollzeitäquivalente – und zugleich positive fiskalische Effekte von bis zu rund vier Milliarden Euro entfalten. Leistungsbeziehende würden so bessere Perspektiven erhalten, ihren Lebensunterhalt wieder eigenständig zu sichern. Die vorgeschlagene Neuausrichtung stellt einen echten Systemwechsel dar. Sie ist eine wichtige Grundlage für verbesserte Erwerbsanreize in einem künftigen, einheitlichen Leistungssystem. Die konkrete Ausgestaltung der neuen Anrechnungsregeln muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden und hängt auch vom Aufbau des neuen Gesamtsystems ab. Klar ist jedoch: Die Empfehlung der Kommission greift eine seit Jahren von Expertinnen und Experten vertretene Forderung auf und setzt damit einen wichtigen Impuls für mehr Beschäftigung und wirtschaftliches Wachstum.

HANDLUNGSFELD III: RECHTSVEREINFACHUNG

Die Kommission empfiehlt, Rechtsbegriffe grundsätzlich stärker zu vereinheitlichen. Dies schafft mehr Transparenz und erleichtert die Arbeit der Verwaltung. Auch soll ein modularer Einkommensbegriff entwickelt werden, der es erlaubt, Einkommen in standardisierte, einheitliche Komponenten mit Blick auf unterschiedliche Administrationsanforderungen zu zerlegen und so den effizienten Datenaustausch zwischen Behörden zu ermöglichen. Damit müssten diese Daten künftig nur einmal von Bürgerinnen und Bürgern eingereicht werden (Once-Only-Prinzip). Zur weiteren Reduzierung des Verwaltungsaufwandes empfiehlt die Kommission unter anderem, Leistungen stärker zu pauschalieren, um aufwendige Detailabrechnungen zu vermeiden. Auch sollen Bagatellgrenzen für Rückforderungen sowohl von Leistungsbeziehenden als auch zwischen Behörden erhöht werden. Die Kommission empfiehlt, diese und weitere Maßnahmen zu einem schnell umsetzbaren Paket zu schnüren, das in der Summe die Bürokratie in der Sozialverwaltung erheblich abbaut. Diese Einzelmaßnahmen können schnellstmöglich umgesetzt werden, damit die Administration zeitnah entlastet wird (Quick-Win).

HANDLUNGSFELD IV: DIGITALISIERUNG UND MODERNISIERUNG DER SOZIALVERWALTUNG

Voraussetzung für einen modernen Sozialstaat und für ein effektives und effizientes Leistungssystem ist eine konsequente und umfassende Digitalisierung der Sozialverwaltung. Die Sozialstaatskommission empfiehlt dazu eine plattformbasierte Modernisierung. Zentral ist dabei der Aufbau einer einheitlichen digitalen Plattform und Infrastruktur für alle Sozialleistungen. Bürgerinnen und Bürger greifen für die Antragstellung über ein Onlineportal auf diese zentrale digitale Plattform zu (siehe Abbildung 1), wobei Anlaufstellen vor Ort Unterstützung bieten können. Über die Plattform werden außerdem Belege eingereicht, Bescheide ausgegeben und Zahlungen abgewickelt (One-Stop-Shop). Gleichzeitig bearbeiten Behörden die Anträge auf der Plattform und nutzen diese, um mit den Bürgerinnen und Bürgern zu kommunizieren. Den beteiligten Behörden und Trägern werden die IT-Basiskomponenten (beispielsweise Auszahlungssystem, Authentifizierung, Postfachfunktion etc.) und technische Standards zur verpflichtenden Nutzung vorgegeben. Damit werden kostspielige und ineffiziente digitale Insellösungen verhindert.

Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung einer User Journey zur digitalen Beantragung von Sozialleistungen Bild vergrößern: Abbildung 1: Vereinfachte Darstellung einer User Journey zur digitalen Beantragung von Sozialleistungen

Quelle: Abschlussbericht der Kommission zur Sozialstaatsreform

Zentral für die Digitalisierung der Sozialverwaltung ist die Schaffung der technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen für das sogenannte Once-Only-Prinzip in der Datenerhebung (s.o.). Zukünftig sollen Behörden beispielsweise Einkommensdaten schnell und datenschutzkonform über das Nationale Once-Only-Technical-System austauschen können. Behördenmitarbeiter sparen so erheblichen Aufwand, da sie Daten, die bereits an anderer Stelle vorliegen, nicht erneut erheben müssen. Um die Verwaltung weiter zu entlasten, empfiehlt die Kommission, auch den Einsatz von Automatisierung und Künstlicher Intelligenz auszuweiten und rechtlich abzusichern.

Die Empfehlungen zur Digitalisierung der Sozialverwaltung sollen schrittweise umgesetzt werden. Ein Expertengremium „Digitalisierung der Sozialverwaltung“ unter gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) wird die Umsetzung begleiten. Wichtig ist, dass die Umsetzung des neuen einheitlichen Sozialleistungssystems eng mit den Maßnahmen zur Digitalisierung abgestimmt und das neue System von Anfang an digital gedacht wird.

AUSBLICK: EMPFEHLUNGEN MÜSSEN JETZT ZÜGIG UMGESETZT WERDEN

Die Empfehlungen der Sozialstaatskommission stellen nichts weniger als ein umfassendes Reformkonzept für einen dringend benötigten Neustart des steuerfinanzierten Sozialstaats dar. Ziel ist es, Verwaltung und Leistungen des Sozialstaates effizienter und digitaler aufzustellen. Gleichzeitig sind deutlich positive Impulse für den Arbeitsmarkt möglich. Damit kommt den Empfehlungen auch eine Schlüsselrolle im Rahmen einer wachstumsfreundlichen Konsolidierung der Staatsfinanzen zu. Der nächste Schritt ist umso wichtiger: Die Empfehlungen müssen jetzt zügig und konsequent umgesetzt werden.

KONTAKT & MEHR ZUM THEMA

Referat IA5 – Wirtschaftspolitische Fragen des Arbeitsmarktes und der Grundsicherung

schlaglichter@bmwe.bund.de

Abschlussbericht der Kommission zur Sozialstaatsreform:

www.bmas.de/abschlussbericht-sozialstaatskommission.pdf

Wie lassen sich Erwerbsanreize verbessern? Studie analysiert Reformoptionen für das Transfersystem. Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Monatsbericht 10/2024.

www. bundeswirtschaftsministerium.de/2024/10/09-reformoptionen-transfersystem.html