Titelbild zum Artikel "Das Kraftstoffmaßnahmenpaket der Bundesregierung"

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Die militärischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten und die Blockade der Straße von Hormus haben die Preise für Kraftstoffe weltweit und auch in Deutschland deutlich ansteigen lassen. Dies führt zu erheblichen Belastungen, sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für die Wirtschaft. Deshalb hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ein Kraftstoffmaßnahmenpaket vorgelegt, das der Bundestag am 26. März 2026 beschlossen hat. Durch gezielte Maßnahmen sollen Transparenz und Wettbewerb auf allen Stufen der Wertschöpfungs- und Lieferkette dauerhaft gestärkt werden und so zu stabileren Preisen beitragen.

Das Kraftstoffmaßnahmenpaket umfasst drei Säulen: Die erste Säule ist das neue Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG). Darüber hinaus wird die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht durch Beweislastumkehr verschärft. Schließlich kann das Bundeskartellamt im Fall einer Marktstörung künftig schneller Maßnahmen ergreifen. Für die letzten beiden Maßnahmen wurde das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geändert.

PREISE DÜRFEN NUR NOCH UM 12 UHR ERHÖHT WERDEN

Mit der Einführung des neuen KPAnG als erste Säule des Kraftstoffmaßnahmenpakets dürfen Tankstellen seit dem 1. April 2026 ihre Preise nur noch einmal täglich um zwölf Uhr erhöhen („12 Uhr-Regel“). Preissenkungen sind weiterhin beliebig oft und zu jeder Uhrzeit möglich. Die Begrenzung auf nur eine Preiserhöhung am Tag soll vor allem Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher bringen – Preisinformationen (z.B. auf Tank-Apps) werden verlässlicher und preisbewusstes Tanken wird erleichtert.

Zugleich berücksichtigt das Gesetz, dass Preise in einer Marktwirtschaft grundsätzlich durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage zustande kommen und eine zentrale Informationsfunktion haben. Die Handlungs- und Vertragsfreiheit der beteiligten Akteure wird vom Grundgesetz geschützt; der Staat greift deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen in marktwirtschaftliche Prozesse ein.

Verstöße gegen das Gesetz können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zuständig für den Vollzug des KPAnG sind die Behörden der Länder. Sie arbeiten eng mit der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt zusammen, die ihre Informationen und Daten zu Preisveränderungen mit den Landesbehörden teilt. Jeder Verstoß gegen die „12-Uhr-Regel“, also wenn z.B. die Preiserhöhung zu falschen Uhrzeiten oder zu häufig vorgenommen werden, wird automatisch erfasst und an die zuständigen Behörden der Länder weitergeleitet. So werden Synergien genutzt und Doppelzuständigkeiten vermieden. Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen daher beobachtete Verstöße dem Bundeskartellamt nicht gesondert per Telefon oder E-Mail zu melden.

BEWEISLASTUMKEHR BEI MISSBRAUCHSVERDACHT

Der derzeitige Energiepreisschock hat gezeigt, dass Mineralölunternehmen deutliche Preissetzungsspielräume für Kraftstoffe an Tankstellen haben. Damit diese Spielräume nicht missbräuchlich ausgenutzt werden, wurde als zweite Säule des Kraftstoffmaßnahmenpakets die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht verschärft. Dadurch wird langfristig auch der Wettbewerb auf dem Kraftstoffgroßhandelsmarkt gestärkt. Das Bundeskartellamt konnte bereits vorher bei dem Verdacht missbräuchlich überhöhter Preise ein Verfahren gegen das entsprechende Unternehmen einleiten. Allerdings dauerten diese Verfahren in der Vergangenheit oft lange, weil die Kartellbehörden in langwierigen Verfahren mit oftmals großem Aufwand die Grundlagen der Angebotspreise ermitteln mussten, um diese als missbräuchlich einstufen zu können.

Mit einer neuen Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), dem neu eingeführten § 29a GWB, sollen diese Verfahren nun beschleunigt werden. Marktmächtige oder marktstarke Mineralölkonzerne müssen, nachdem die Kartellbehörde ein Verfahren gegen sie eröffnet hat, zunächst von sich aus darlegen, wie die von ihnen geforderten Preise zustande gekommen sind. Dies stellt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast dar. Betroffene Unternehmen müssen künftig im Einzelnen aufschlüsseln, auf Basis welcher Kosten sie ihre Kraftstoffpreise festgelegt haben. Nur so kann die Kartellbehörde am Schluss bewerten, ob die Preise die Kosten in unangemessener Art und Weise überschreiten. Nach wie vor bleibt es aber Aufgabe der Kartellbehörden darzulegen, dass der Mineralölkonzern einen ganzen Markt beherrscht oder gegenüber einzelnen Vertragspartnern eine marktstarke Stellung innehat und die Höhe des Preises missbräuchlich ist. Verfahren zur Feststellung eines Preishöhenmissbrauchs bleiben somit auch zukünftig komplex.

Das Bundeskartellamt hat bereits mit der Vorbereitung von Verfahren auf Grundlage des neuen § 29a GWB begonnen und mit Inkrafttreten des Kraftstoffmaßnahmenpakets Antworten und Daten aus der Mineralölwirtschaft zur Preissetzung angefordert. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt ein Auskunftsersuchen an alle Raffinerien in Deutschland gerichtet. Die Unternehmen müssen erläutern, welche wesentlichen Faktoren die Preissetzung beeinflussen und wie sich die aktuelle Krisensituation auf ihre Preise auswirkt.

SCHNELLERE VERFAHREN BEI WETTBEWERBSSTÖRUNGEN

Wettbewerbsstörungen können in allen Märkten auftreten. Damit das Bundeskartellamt bei Verdacht auf eine solche Störung zukünftig effizienter und schneller handeln kann, wird das entsprechende kartellbehördliche Verfahren als dritte Säule des Kraftstoffmaßnahmenpakets verkürzt und vereinfacht. Das gilt für künftige sowie für bereits laufende Verfahren.

Bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen konnte das Bundeskartellamt eine sogenannte Sektoruntersuchung einleiten, wenn konkrete Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb auf einem Markt gestört ist. Solche Umstände können zum Beispiel sein, dass auf einem Markt immer weniger und immer größere Unternehmen tätig sind oder dass die Marktteilnehmer zunehmend untereinander verbunden sind.

Das weitere Vorgehen nach Abschluss einer Sektoruntersuchung war bisher in zwei strikt aufeinander folgende Schritte unterteilt. In einem ersten Schritt musste die Kartellbehörde das Vorliegen einer Wettbewerbsstörung feststellen, erst danach konnten in einem zweiten Schritt konkrete Maßnahmen gegen die Wettbewerbsstörungen erlassen werden. Die bisherigen zwei Schritte werden mit dem Kraftstoffmaßnahmenpaket in nur einem Schritt zusammengefasst. Diese Regelung ermöglicht, dass die Ergebnisse von Sektoruntersuchungen deutlich effizienter und schneller in konkrete, spürbare Maßnahmen umgesetzt werden können.

Organisatorische Maßnahmen im Bundeskartellamt

Um eine möglichst effiziente Anwendung der neuen Regelungen sicherzustellen, hat das Bundeskartellamt in der zuständigen Abteilung drei Projektteams gebildet: die Markttransparenzstelle, ein Team für Verfahren nach § 29a GWB sowie ein Team für Sektoruntersuchungen und entsprechende Maßnahmen.

 

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IB1 – Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik, Kartellrecht, wettbewerbspolitische Fragen der Digitalisierung

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Weiterführende Informationen

Informationen zum Beschluss im Bundestag

Meldung des Bundeskartellamtes zum Kraftstoffmaßnahmenpaket

Pressemitteilung des Bundeskartellamts zu organisatorischen Maßnahmen

Meldung des Bundeskartellamtes zur Kontrolle der Kraftstoffpreise