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Die energieintensive Industrie in Deutschland steht seit Jahren unter erheblichem Druck. Im internationalen Wettbewerb wirken sich insbesondere die vergleichsweise hohen Energiekosten als struktureller Nachteil aus. Diese Belastung hat sich infolge geopolitischer Krisen erhöht. Ausgelöst durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine sind Energie- und Rohstoffpreise gestiegen und liegen weiterhin deutlich über dem Vorkrisenniveau. Die Gaspreise lagen in der historisch niedrigen Preisphase 2016 bis 2020 bei durchschnittlich 1,7 ct/kWh. Nach extremen Schwankungen lag der durchschnittliche Gaspreis 2025 bei 3,7 ct/kWh. Die Großhandelspreise für Strom sind stark abhängig von den Gaspreisen, weil im deutschen Marktgebiet häufig Gaskraftwerke den Preis für Strom setzen. Sie stiegen von durchschnittlich etwa 3,5 ct/kWh auf 8,9 ct/kWh in 2025. Spannungen im Nahen Osten haben zuletzt erneut zu Preissteigerungen beigetragen: Der Gaspreis stieg in den ersten Monaten 2026 auf etwa 4,3 ct/kWh, der Day-Ahead-Preis für Strom auf etwa 9,9 ct/kWh.
Für stromintensive Unternehmen ist vor diesem Hintergrund die Einführung des Industriestrompreises von besonderer Bedeutung. Die nationale Richtlinie zum Industriestrompreis ist Anfang Mai im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Die Antragstellung und Auszahlung wird erstmals im kommenden Jahr für das Abrechnungsjahr 2026 stattfinden. Das Instrument soll gezielt und möglichst unbürokratisch die strom- und handelsintensiven Unternehmen entlasten, die internationale Wettbewerbsfähigkeit stärken und den Erhalt von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen am Standort Deutschland sichern. Da die Inanspruchnahme des Industriestrompreises an Investitionen in Dekarbonisierungsmaßnahmen gekoppelt ist, unterstützt er gleichzeitig die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung.
AUSGESTALTUNG DES INDUSTRIESTROMPREISES
Der Industriestrompreis ist als Kompensationszahlung konzipiert und auf drei Abrechnungsjahre angelegt (2026 bis 2028). Die Antragstellung erfolgt rückwirkend; ab Anfang 2027 wird es möglich sein, Anträge für das Jahr 2026 zu stellen. Unternehmen, die berechtigt sind, den Industriestrompreis in Anspruch zu nehmen, gehören in erster Linie zur energieintensiven Industrie: darunter insbesondere Teile der Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren, der Herstellung chemischer Erzeugnisse (etwa Industriegase), der Glas- und Keramikherstellung sowie der Metallerzeugung, etwa in den Bereichen Schmiede- und Stanzteile, Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung. Auch Teile der Nahrungsmittelindustrie sowie die Herstellung von Zement und Halbleitern können durch den Industriestrompreis entlastet werden. Insgesamt können potenziell bis zu rund 9.500 Unternehmen von dem Instrument profitieren, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen.1
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Sektoren einzubeziehen, sofern diese die beihilferechtlichen Anforderungen an Strom- und Handelsintensität erfüllen. Entsprechende Nachweise müssen auf Grundlage repräsentativer EU-weiter Daten gegenüber der Europäischen Kommission erbracht werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat hierzu einen Verbändeaufruf gestartet und bereits mehrere Gutachten (u. a. aus den Bereichen der metallverarbeitenden Industrie, mineralischer Rohstoffe sowie der Lebensmittelverarbeitung) erhalten. Diese sollen nach regierungsinterner Prüfung zur Genehmigung an die Europäische Kommission gesendet werden, die über die Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Sektoren entscheidet. Ziel ist es, dass weitere Sektoren möglichst zeitnah durch den Industriestrompreis entlastet werden können.
Die Entlastungssystematik orientiert sich am Großhandelsstrompreis. Die maximale Entlastung beträgt 50 Prozent des Referenzpreises, wobei eine Preisuntergrenze von 5 ct/kWh gilt. Der maßgebliche Referenzpreis steht bereits zu Beginn des jeweiligen Abrechnungsjahres fest. Als Referenz dient der Einjahresfuture, wodurch Unternehmen frühzeitig Planungssicherheit erhalten. Für das Abrechnungsjahr 2026 liegt der Entlastungsbetrag bei rd. 3,75 ct/kWh für den geförderten Stromverbrauch.
Förderfähig sind 50 Prozent des Stromverbrauchs einer Produktionsstätte. Dabei werden auch indirekte Stromverbräuche in Industrie- und Chemieparks berücksichtigt. Damit wird eine laut Verbandsangaben seit rund 20 Jahren bestehende Ungleichbehandlung gegenüber vollintegrierten Unternehmen erstmals adressiert. Industrieparkbetreiber produzieren und liefern wichtige Versorgungsleistungen (etwa Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft) an die dort ansässigen Unternehmen. Entlastet werden die dort angesiedelten Unternehmen.
VERKNÜPFUNG VON ENTLASTUNG UND TRANSFORMATION
Ein zentrales Element des Industriestrompreises ist die Verknüpfung der finanziellen Entlastung mit Investitionen in die Transformation. Unternehmen sind verpflichtet, 50 Prozent der erhaltenen Beihilfe innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren. Die Richtlinie sieht hierfür einen breiten und technologieoffenen Maßnahmenkatalog vor. Dazu zählen unter anderem Investitionen in erneuerbare Energien, Effizienzsteigerungen, Flexibilitätsoptionen wie Speicherlösungen oder Power-to-Heat-Anwendungen sowie Infrastrukturmaßnahmen.
Die Ausgestaltung ermöglicht es Unternehmen, wirtschaftlich sinnvolle und für die Betriebe passende Maßnahmen umzusetzen. Dabei können die Investitionen auch durch Dritte erfolgen, was zusätzliche Flexibilität schafft.
Ergänzend wird ein Flexibilitäts-Bonus gewährt: Unternehmen, die einen wesentlichen Teil ihrer Investitionen in Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrageflexibilität tätigen, erhalten einen um 10 Prozent erhöhten Beihilfebetrag. Die Entlastungshöhe liegt dann für das Abrechnungsjahr 2026 sogar bei rd. 4,1 ct/kWh für den geförderten Stromverbrauch.
KOMBINIERBARKEIT UND BÜROKRATIEVERMEIDUNG
Der Industriestrompreis ist so gestaltet, dass er mit der bestehenden Strompreiskompensation kombiniert werden kann. Unternehmen können für Strommengen, die nicht bereits im Rahmen der Strompreiskompensation adressiert werden, den Industriestrompreis in Anspruch nehmen. Eine Doppelförderung identischer Stromverbräuche ist ausgeschlossen. Die Kombinationsmöglichkeit stärkt besonders strom- und handelsintensive Unternehmen, etwa aus der Stahlindustrie.
Das Instrument wird zudem möglichst bürokratiearm für die Unternehmen ausgestaltet. Auf zusätzliche Prüfungen der Gegenleistungen wird verzichtet. Testate von Wirtschaftsprüfern sind erst ab einem anrechenbaren Stromverbrauch von 10 GWh erforderlich. Gerade für kleinere Unternehmen wird damit der Zugang zum Instrument erleichtert.
EINORDNUNG IN DAS ENERGIEPOLITISCHE GESAMTPAKET
Der Industriestrompreis ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Senkung der Energiepreise. Ergänzt wird er unter anderem durch die Abschaffung der Gasspeicherumlage, einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026 sowie die Verstetigung der Stromsteuerentlastung auf den europäischen Mindeststeuersatz für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft. Parallel wird die Ausweitung der Strompreiskompensation vorangetrieben.
FAZIT UND AUSBLICK
Mit der Veröffentlichung der Richtlinie Industriestrompreis im Bundesanzeiger ist ein zentraler Baustein zur Stabilisierung der energieintensiven Industrie umgesetzt. Das Instrument verschafft Unternehmen kurzfristig eine spürbare Entlastung und stärkt ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig setzt es gezielte Anreize für Investitionen in eine klimaneutrale und flexible Energieversorgung.
Die Bundesregierung wird sich zudem weiterhin aktiv in die Fortentwicklung des Instruments auf europäischer Ebene einbringen, um auch künftig ausreichend Spielräume für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Industriepolitik zu sichern.
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1 Beihilfeberechtigt sind Unternehmen, deren Produktionsstätten den in der Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) aufgeführten Sektoren zugeordnet werden können.