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Neuer Ordnungsrahmen für den Wasserstoffmarkt – die Umsetzung des EU-Gas und Wasserstoffbinnenmarktpaketes durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes
Mit dem europäischen Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket liegt seit 2024 erstmals ein umfassender europäischer Rechtsrahmen für den Wasserstoffhochlauf vor, der gleichzeitig auch der Weiterentwicklung des Gasmarktes dient. Die Bundesregierung setzt das Paket nun durch eine Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften um. Dies schafft Planungs- und Rechtssicherheit für die kommenden notwendigen Investitionen in die Gas- und Wasserstoffinfrastruktur.
WASSERSTOFF WIRD IM ENERGIEWIRTSCHAFTSRECHT VERANKERT
Mit dem am 25. März im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird Wasserstoff erstmals umfassend – neben Strom und Gas – in das EnWG aufgenommen. Mit der vollumfänglichen Integration soll auch der Gesetzestitel geändert werden. Er soll die Versorgung mit Wasserstoff gleichberechtigt neben Strom und Gas erfassen und fortan lauten: „Gesetz über die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffversorgung“. Dies ist ein starkes Signal des Gesetzgebers für den Wasserstoffhochlauf.
Der Gesetzentwurf enthält umfassende Vorgaben etwa zu Regulierung, Entflechtung und Zertifizierung von Wasserstoffnetzbetreibern, zum Zugang und zum Anschluss an die Gas- und Wasserstoff-Infrastrukturen, zur künftigen Netzentwicklungsplanung sowie zur Kennzeichnung erneuerbarer und kohlenstoffarmer gasförmiger Energieträger.
Darüber hinaus werden das Laufzeitende für Gaslieferverträge ohne Kohlendioxidabscheidung/-speicherung (CCS/ CCU) im Einklang mit dem nationalen Klimaschutzgesetz, die Vermeidung des Rückbaus dauerhaft außer Betrieb genommener Gasleitungen sowie die Kostenaufteilung für die Stilllegung von Niederdruck-Netzanschlüssen (Hausanschlüsse) geregelt.
NETZPLANUNG ERFOLGT VOR ORT
Der zukünftige Aufbau von Wasserstoff-Verteilernetzen liegt, wie bei Strom und Gas, in der Verantwortung der jeweiligen – regionalen und lokalen – Verteilernetzbetreiber. Zu diesem Zweck führt der Gesetzentwurf mit den neuen Verteilernetzentwicklungsplänen im Gas- und Wasserstoffbereich ein langfristig angelegtes Planungsinstrument erstmals für die Verteilernetzebene ein. Dabei gilt, dass sowohl bei der Planung von Verteilernetzen als auch auf der Fernleitungsebene die Pläne im Regelfall mehrere Energieträger umfassen sollen. Darüber hinaus sind sie mit anderen Fachplanungen im Netzgebiet (insbesondere Strom und Fernwärme) abzustimmen. Dies gewährleistet größtmögliche Konsistenz, Effizienz und die Hebung von Synergien.
Die Netzplanung bildet zugleich eine wichtige Grundlage für den kommenden Hochlauf des Wasserstoffmarktes. Die Entscheidung darüber, wie und in welchem Umfang Gasverteilernetze künftig weitergenutzt (z. B. mit Biomethan), auf Wasserstoff umgerüstet oder für alternative Anwendungen (z. B. für Kohlendioxid oder als Kabelschächte) vorgesehen werden, erfolgt vor Ort und unter Berücksichtigung der jeweiligen regionalen und kommunalen Gegebenheiten. Stillgelegte Leitungen müssen nicht zurückgebaut werden, sondern können grundsätzlich im Boden verbleiben.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs ermöglichen somit eine nachfragebasierte und technologieoffene Netzplanung. Zugleich unterstützen sie die geordnete Weiterentwicklung des Gasmarkts. Dies schafft Planungs- und Rechtssicherheit für Kommunen, Netzbetreiber sowie betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher.
VERSORGUNG VON ANSCHLUSSNEHMERN BLEIBT GESICHERT
Der Gesetzentwurf enthält bewusst keine Pflicht zur Stilllegung oder zum Rückbau von Gasnetzen. Er trägt allerdings erstmals der Situation Rechnung, dass sich Netze bei grundlegenden Veränderungen der Netznutzung auch „rückentwickeln“ können: Entsprechende Veränderungen können erforderlich werden, wenn ein Weiterbetrieb einzelner Gasleitungen oder von (Teil)-Netzgebieten aufgrund einer stark sinkenden Nachfrage in einem Versorgungsgebiet nicht mehr wirtschaftlich ist.
Zugleich gilt: Die Versorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher muss weiterhin jederzeit vorhersehbar, sicher und bezahlbar bleiben. Deshalb sieht der Gesetzentwurf strenge Voraussetzungen vor, um die Betroffenen in diesen Fällen zu schützen. So darf eine Trennung von Gasnetzanschlüssen nur auf Grundlage eines umfassend öffentlich konsultierten und behördlich genehmigten Verteilernetzentwicklungsplans (oder eines Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff) und mit einem Vorlauf von mindestens zehn Jahren erfolgen. Zudem müssen die Anschlussnehmer vorab umfassend informiert werden. Ist absehbar, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Trennung keine alternative Wärmeversorgung zur Verfügung stehen wird, ist eine Anschlusstrennung nicht zulässig.
ENTFLECHTUNGSRECHT BLEIBT ERHALTEN UND WIRD FORTENTWICKELT
In den Verhandlungen auf EU-Ebene war es ein wichtiges Ziel der Beratungen, die bewährten und den Marktakteuren bekannten Regeln aus dem Gasbereich auch auf den Bereich Wasserstoff anzuwenden und weiterzuentwickeln. Dies ist in vielen Regelungsbereichen gelungen, so insbesondere auch beim Entflechtungsrecht.
Seit dem Dritten Gasbinnenmarktpaket von 2009 gelten für die wettbewerbsrechtliche Trennung (Entflechtung) des Netzbetriebs von den Marktaktivitäten (Erzeugung und Vertrieb) strengere Vorgaben. Auf Transport- bzw. Fernleitungsnetzebene im Elektrizitäts- und Gasbereich gilt, dass grundsätzlich eine eigentumsrechtliche Entflechtung (vollständige Trennung vom restlichen Unternehmensverbund) zu erfolgen hat. Es gibt jedoch, soweit EU-Recht dies zulässt, die Ausnahme der Absicherung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs in einem integrierten Unternehmen (sogenannter ITO oder ISO). Diese Modelle sollen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch für Wasserstoffnetze Anwendung finden. Das schließt insbes. die ISO- und ITO-Ausnahmen ein, soweit die Richtlinie dies zulässt.
Für kleinere Wasserstoffverteilernetze gelten zudem (wie im Strom- und Gasbereich) erleichterte Entflechtungsvorgaben, sofern diese zu einem Unternehmensverbund mit einem Erdgas-Verteilernetzbetreiber gehören.
Zulässig soll durch Nutzung der Ausnahmemöglichkeit in der Richtlinie auch ein gleichzeitiger Betrieb von Gas- und Wasserstoffnetzen auf der Transportnetzebene im selben Unternehmen sein, wenn dies zentrale Regulierungsvorgaben bei der Netzfinanzierung, dem Netzzugang, den Netzentgelten sowie insgesamt den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt nicht beeinträchtigt.
INVESTITIONS- UND PLANUNGSSICHERHEIT FÜR BIOMETHANANLAGEN SCHAFFEN
In der europäischen Richtlinie und Verordnung wird die Integration von nachhaltigem Biomethan in das Erdgassystem als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele und der Diversifizierung der Energieversorgung ausdrücklich genannt. Dementsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Einspeisung von Biomethan adäquat im Rahmen der Verteilernetzentwicklungsplanung zu berücksichtigen ist, um Investitions- und Planungssicherheit für Biomethananlagen zu schaffen. Die Vorgaben zur Verteilernetzentwicklungsplanung sind so ausgestaltet, dass die Netzplanung sich an die Bedarfe anpasst und somit auch eine zukünftig vermehrte Einspeisung von Biomethan ermöglicht, beispielsweise im Falle der in den Eckpunkten für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz vorgesehenen Grüngasquote. Weiterhin regelt der Gesetzentwurf einen erweiterten Vertrauensschutz für Biomethanbestandsanlagen, indem für Bestandsanlagen eine verlängerte Trennungsfrist von 20 Jahren ab Inbetriebnahme gilt.
Neben diesen Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf führt das Bundeswirtschaftsministerium derzeit im Rahmen eines Stakeholderprozesses den Dialog mit betroffenen Akteuren. Ziel ist es, nach dem Auslaufen der Gasnetzzugangsverordnung eine tragfähige und in Einklang mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz stehende Nachfolgeregelung für den Anschluss von Biomethanerzeugungsanlagen an das Gasnetz zu erarbeiten.
FAZIT: VERLÄSSLICHER RECHTSRAHMEN FÜR INVESTITIONEN UND RÜCKENWIND FÜR DEN WASSERSTOFFHOCHLAUF
Mit dem Gesetzesvorhaben setzt die Bundesregierung das europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket in nationales Recht um. Damit wird Wasserstoff erstmals umfassend im deutschen Energiewirtschaftsrecht verankert und der bestehende Ordnungsrahmen für den Gasmarkt wird weiterentwickelt. Insgesamt schafft der Gesetzentwurf einen verlässlichen Rechts- und Regulierungsrahmen für Gas- und Wasserstoffnetze. Dies ist zentrale Voraussetzung für die notwendigen zukünftigen Investitionen in Gas- und Wasserstoffinfrastrukturen und setzt neue Impulse für den Wasserstoffhochlauf.
KONTAKT & MEHR ZUM THEMA
Referat
VIIIC5 – Rechts- und Regulierungsfragen der Wasserstoff- und Gasinfrastruktur
Publikation:Neuer Ordnungsrahmen für den Wasserstoffmarkt – die Umsetzung des EU-Gas und Wasserstoffbinnenmarktpaketes durch die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes
Schlaglichter der Wirtschaftspolitik (Monatsbericht 06/2026)