Titelbild zum Artikel "Die 12. GWB-Novelle: Effektiverer Wettbewerbsschutz und effizientere Verfahren"

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Mit der 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) werden Verfahren beschleunigt, unnötige Bürokratie abgebaut und die Wettbewerbspolitik zielgerichteter ausgestaltet. Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für diese Novelle am 15. Juli 2026 im Rahmen des zweiten Entlastungskabinetts beschlossen.

Verringerter Anmeldeaufwand durch angemessene Aufgreifschwellen

Die Fusionskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schützt den Wettbewerb, indem sie Zusammenschlüsse von Unternehmen prüft, bevor Marktmacht entstehen kann. Die Effektivität der Kontrolle hängt dabei entscheidend davon ab, welche Zusammenschlüsse geprüft werden. Ein Zusammenschluss muss insbesondere dann zur Prüfung angemeldet werden, wenn die Umsätze der beteiligten Unternehmen gewisse, im Gesetz festgelegte Schwellenwerte überschreiten. Sind diese Umsatzschwellen zu hoch gewählt, können einige Zusammenschlüsse mit negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb einer Prüfung entgehen und somit nicht untersagt werden. Sind die Schwellen zu niedrig, werden auch zahlreiche, gesamtwirtschaftlich unbedeutende und wettbewerblich unkritische Fusionen geprüft, sodass Kosten und Nutzen weder für das Bundeskartellamt noch für die betroffenen Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es ist daher wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Ressourceneinsatz und effektiver wettbewerblicher Kontrolle zu schaffen.

Mit der 12. GWB-Novelle werden erstmals alle drei Umsatzschwellenwerte gleichzeitig deutlich (bis zu 50 Prozent) erhöht, um der Inflation bzw. steigenden Umsätzen in einigen Branchen Rechnung zu tragen. Konkret werden die weltweite Umsatzschwelle von 500 Mio. auf 750 Mio. Euro, die erste Inlandsumsatzschwelle von 50 Mio. Euro auf 75 Mio. Euro und die zweite Inlandsumsatzschwelle von 17,5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro angehoben.

Lücken schliessen: Killer-Aquisitionen auch vor Markteintritt verhindern

Unter Killer-Akquisitionen versteht man Zusammenschlüsse, bei denen ein etabliertes Unternehmen ein junges Unternehmen übernimmt, um einen potenziellen künftigen Wettbe-werber frühzeitig auszuschalten. Solche Zusammenschlüsse mit Unternehmen, die zwar noch geringe Umsätze erzielen, aber potenziell erhebliche wettbewerbliche Bedeutung ha-ben, werden von den Umsatzschwellen mitunter nicht erfasst. Derartige Transaktionen lassen sich besser über den Kaufpreis („Transaktionswert“) der oft jungen, aber bereits hoch bewerteten Unternehmen erfassen. Deswegen ist bereits mit der 9. GWB-Novelle eine Transaktionswertschwelle in Höhe von 400 Mio. Euro als ergänzende, gleichrangige Aufgreif-schwelle eingeführt worden. Sofern diese jungen Unternehmen nicht bereits in erheblichem Umfang in Deutschland tätig waren, entgingen diese Zusammenschlüsse allerdings bisher der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt.

Künftig reicht es aus, dass das Zielunternehmen absehbar in erheblichem Umfang in Deutschland tätig sein wird - dann greift die Fusionskontrolle. Hierfür gilt ein Prognosezeitraum von in der Regel zwei Jahren. Ein längerer Zeitraum soll nur in Ausnahmefällen angelegt werden, etwa in Sektoren mit langen Entwicklungszyklen oder Zulassungsverfahren.

Verschlanktes Anzeigeverfahren bei Transaktionswertschwelle

Für Transaktionen, die aufgrund der Transaktionswertschwelle anmeldepflichtig sind, wird ein freiwilliges und schlankes Anzeigeverfahren eingeführt, welches die Unternehmen anstelle einer vollständigen Anmeldung wählen können. Im Vergleich zu einer vollständigen Anmeldung müssen weniger Informationen mitgeteilt werden und die Freigabe erfolgt bereits zwei Wochen nach Anzeige durch Fristablauf, sofern das Bundeskartellamt nicht aufgrund wettbewerblicher Bedenken doch eine vollständige Anmeldung verlangt. Dies erlaubt die Konzentration behördlicher Ressourcen auf wettbewerblich relevante Fälle.

Kooperationen in Presse - und Rundfunk-Märkten in Zeiten des Umbruchs der Medienlandschaft

Die Medienbranche befindet sich in einem strukturellen Wandel. Presseunternehmen, insbesondere Regionalzeitungen, aber auch Anbieter von linearem Fernsehen und Rundfunk müssen zunehmend mit Inhalteanbietern im Internet konkurrieren.

Um den Erhalt angeschlagener Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zu erleichtern, werden daher die Voraussetzungen für sog. Sanierungsfusionen herabgesetzt. So sollen mehr Optio-nen zum wirtschaftlichen Weiterbetrieb durch Zusammenschlüsse eröffnet und eine vielfältige und auch lokale Presselandschaft erhalten werden.

Um auch Kooperationen von Fernseh- und Rundfunkanstalten unbürokratischer zu realisieren, werden Kooperationen zur nicht-redaktionellen, also nicht-inhaltlichen, Zusammenarbeit vom Kartellverbot freigestellt. Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR) und privaten Rundfunkanbietern werden erleichtert, indem bei der Anwendung des Kartellverbots das Ziel einer Stärkung der wirtschaftlichen Basis der Beteiligten im intermedialen Wettbewerb besonders berücksichtigt wird.

Die ÖRR werden zudem durch den Medienstaatsvertrag mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut, gleichzeitig werden von ihnen Einsparungen erwartet. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, werden künftig Kooperationen innerhalb der ÖRR vom Kartellverbot ausgenommen (bspw. gemeinsame Produktionen und Beschaffungen). Die Änderung ermöglicht es öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbietern, die im Medienstaatsvertrag verankerten Ziele der öffentlichen Meinungsbildung und der Meinungsvielfalt auch im intermedialen Wettbewerb zu erreichen.

Einführung eines Vergabescreenings, um Kartellabsprachen zu Lasten des Fiskus aufzudecken

In § 32h GWB erhält das Bundeskartellamt erstmals die Befugnis, Daten aus öffentlichen Ausschreibungen systematisch und verdachtsunabhängig auf Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße auszuwerten („Vergabescreening"). Hintergrund ist, dass Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern der öffentlichen Hand und damit den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern erheblichen Schaden zufügen können. Aus solchen Absprachen resultieren im Durchschnitt 15 bis 20 Prozent höhere Preise. Angesichts des mehr als 500 Mrd. Euro umfassenden Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität gewinnt die Verhinderung solcher Absprachen zusätzlich an Bedeutung.

Bislang war die Aufdeckung dieser Submissionsabsprachen in der Praxis schwierig, da eine flächendeckende Beobachtung über mehrere Ausschreibungsverfahren hinweg nicht möglich war. Deutschland orientiert sich mit dem neuen Modell an Ländern wie Spanien oder Dänemark, wo sich ein vergleichbares Vergabescreening als wirksames Mittel zur Aufdeckung von Bieterkartellen erwiesen hat. Dem Datenschutz wird dabei durch eine Beschränkung auf die notwendigen Daten sowie durch klare Löschfristen Rechnung getragen.

Vorab-Entscheidung für vertikale Kooperationen

Unternehmen erhalten bei geplanten Kooperationen außerdem erweiterte Möglichkeiten, frühzeitig eine kartellrechtliche Einschätzung des Bundeskartellamts einzuholen und so mehr Rechtssicherheit zu gewinnen. Bisher gab es bereits den Anspruch auf eine schnelle Entscheidung darüber, ob das Bundeskartellamt im Fall von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern („horizontale Kooperationen“) keinen Anlass zum Tätigwerden sieht. Dieser Anspruch wird nun auf Vereinbarungen von Unternehmen auf unterschiedlichen Stufen der Wertschöpfungskette („vertikale Kooperationen“) ausgeweitet, etwa die Zusammenarbeit im Vertrieb oder Lieferkettenpartnerschaften.

Umsetzung des Energiesofortprogramms im Kartellrecht

Die Bundesregierung setzt zudem die kartellrechtlichen Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom April 2026 („Energiesofortprogramm“) um. Die Pflicht von Tankstellen, Änderungen von Kraftstoffpreisen an die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) zu übermitteln, wird auf die Kraftstoffsorte Super Plus (98 Oktan) ausgeweitet. Zusätzlich kann die Markttransparenzstelle fortan für die Zwecke der Marktbeobachtung und damit verdachtsunabhängig sowie fortlaufend Preis- und Absatzdaten von Rohöl-Händlern und Raffinerien anfordern, um dem Bundeskartellamt die Prüfung möglicher überhöhter Preise im Mineralölsektor zu erleichtern.

Zugleich wird die energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden in § 29 GWB bis zum 31. Dezember 2032 verlängert. Seit 2022 haben die Behörden knapp 60 Verfahren, insbesondere bezüglich der Versorgung von Letztverbrauchern, auf der Basis von § 29 GWB eingeleitet. Damit werden Instrumente gestärkt, die es erschweren, die globale Versorgungsknappheit zu Lasten der Verbraucher auszunutzen.

Ausnahme vom kartelrechtlichen Drittschutz im Verteidigungsbereich

Im Gleichlauf mit der Ausnahme vom Vergaberecht für Beschaffungen im Verteidigungsbereich wird die Anwendung der Marktmissbrauchsregeln bis Ende 2035 ausgesetzt. Ausgeschlossen werden dadurch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, die auf das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gestützt sind. Dies soll Verzögerungen im Beschaffungsprozess sowie Probleme im Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen vermeiden, die mit der Durchsetzung solcher Ansprüche einhergehen. Die kartellbehördliche Durchsetzung und etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hingegen unberührt. Diese vorübergehende Ausnahme ist eine notwendige Reaktion auf die anhaltenden globalen Spannungen und die Bedrohungslage für Deutschlands nationale Sicherheit.

Begrenzung der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts

Der neue § 51a GWB begrenzt die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskartellamts auf einmalig acht Jahre statt der bisher unbeschränkten Amtszeit. Eine Amtszeitbefristung ist sowohl bei den Wettbewerbsbehörden anderer EU-Staaten als auch bei vergleichbaren deutschen Behörden wie der Bundesnetzagentur oder der Bun-desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht üblich. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamts hat eine wichtige Führungsposition inne und muss dabei unabhängig und sachlich handeln. Eine einmalige feste Amtszeit unterstützt dies und schafft einen klaren, nachvollziehbaren Rahmen. Zugleich trägt die Befristung dazu bei, die Position gegenüber politischen Einflussnahmen zu stärken und ihre Unabhängigkeit zu unterstreichen.

Anpassung des Gebühren für Verfahren der Kartellbehörden

Mit der 12. GWB-Novelle wird erstmals seit 37 Jahren der Gebührenrahmen für Verfahren der Kartellbehörden angepasst. Gebühren müssen den durchschnittlichen Aufwand der Kartellbehörde für ein Verfahren widerspiegeln, dies wird regelmäßig vom Bundesrechnungshof überprüft. Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung und zunehmend komplexeren Verfahren ist daher eine Anhebung erforderlich. Besonders in Missbrauchsverfahren liegt der tatsächliche Aufwand der Behörde oft deutlich über der bisherigen Gebührenobergrenze. Die Gebührenbemessung erfolgt nicht nur nach dem Aufwand, sondern auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Verfahrens, so dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Digitalisierung und Modernisierung der kartellrechtlichen Verwaltungspraxis

Die 12. GWB-Novelle beschleunigt die Kartellrechtspraxis durch verschiedene Maßnahmen der Digitalisierung und Modernisierung. Durch Klarstellungen und Verfahrensver-einfachungen im Bereich der Beteiligung, Akteneinsicht, Veröffentlichung, Zustellung und der Rechtsbehelfsverfahren werden Verfahren effizienter ausgestaltet, z.B. werden Anmeldungen zur Fusionskontrolle zukünftig ausschließlich digital erfolgen.

Fazit: Weniger Bürokratie, mehr Wirkung

Die 12. GWB-Novelle verfolgt einen doppelten Ansatz. Die Aufsicht erfolgt dort gezielter, wo eine stärkere Fokussierung ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs hilft, Ressourcen einzusparen. Wo hingegen Regelungslücken bestehen oder Wettbewerbsverstöße bislang nur schwer aufzudecken oder zu adressieren waren, wird die Durchsetzung gezielt gestärkt – etwa beim Vergabescreening, bei Killer-Akquisitionen oder im Kraftstoffmarkt. Ergänzt wird dies durch punktuelle Ausnahmen, wo besondere Umstände es erfordern – etwa durch den Wandel der Medienbranche oder die Sicherheitslage im Verteidigungsbereich. Im Ergebnis wird die Kartellrechtsdurchsetzung damit schlanker, schneller und zielgerichteter.

KONTAKT & MEHR ZUM THEMA

Referat IB1– Grundsatzfragen der Wettbewerbspolitik, Kartellrecht, wettbewerbspolitische Fragen der Digitalisierung

schlaglichter@bmwe.bund.de

Weiterführende Informationen:

Regierungsentwurf zur 12. GWB-Novelle (PDF, 508 KB)

Pressemitteilung zum Regierungsentwurf

12 Fragen und Antworten zur 12. GWB-Novelle (PDF, 90 KB)