Titelbild zum Artikel "Mehr Transparenz bei Kurzzeitvermietungen: Digitaler Datenaustausch startet"

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Bislang fehlte es an verlässlichen und vergleichbaren Daten über den Umfang und die regionale Verteilung von Kurzzeitvermietungen über Online-Vermittlungsplattformen. Für Länder und Kommunen war es dadurch schwierig, die Entwicklung des Marktes nachzuvollziehen und ihre Regelungen auf eine belastbare Datengrundlage zu stützen. Hier setzt die EU-Verordnung 2024/1028 an, die ein System für den digitalen Datenaustausch einführt. Am 1. Oktober 2026 startet der monatliche Datenaustausch bei der Kurzzeitvermietung möblierter Unterkünfte in Deutschland in den Regelbetrieb. Online-Plattformen übermitteln ihre Daten zu kurzzeitig vermieteten Unterkünften künftig über eine bei der Bundesnetzagentur angesiedelte digitale Datendrehscheibe an Landes- und Kommunalbehörden sowie Statistikämter. Diese Daten sind insbesondere Informationen zur Anzahl der Übernachtungen und der Gäste im Referenzzeitraum. Deutschland hat damit die Vorgaben der EU-Verordnung 2024/1028 pünktlich umgesetzt. Nach einer Übergangsphase, die den Unternehmen Zeit für die technische Vorbereitung gibt, können Länder und Kommunen die Daten bei Maßnahmen in den Bereichen Tourismus und Wohnraumschutz nutzen und die Entwicklungen im wachsenden Markt der Kurzzeitvermietungen genauer nachvollziehen. Tourismus und wohnungspolitische Entscheidungen stehen somit künftig auf einer verlässlicheren Datengrundlage.

Steigende Bedeutung der Kurzzeitvermietungen in Deutschland und Europa

Die Kurzzeit-Miete über Online-Plattformen liegt ungebrochen im Trend. Sie macht – mit nach wie vor steigender Tendenz – ca. ein Viertel der Beherbergungen in der EU aus. Kurzzeitvermietungen bieten Gastgeberinnen und Gastgebern zusätzliche Einnahmemöglichkeiten, können die lokale, mittelständisch geprägte Wirtschaft stärken und die Mobilität von Arbeitskräften fördern. Mit den zunehmenden Kurzzeitvermietungen steigt zugleich aber auch der Druck auf die lokalen Wohnungsmärkte, da diese Wohnungen dem regulären Mietmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

Der Erhalt bezahlbaren Dauerwohnraums und guter Lebensbedingungen für die lokale Bevölkerung stellt gerade in beliebten Tourismus-Destinationen eine Herausforderung dar. Auch bei der Diskussion über unausgewogenen Tourismus und sinkende Tourismusakzeptanz der Einheimischen spielen Kurzzeitvermietungen eine Rolle. Viele Städte und Regionen in der EU entscheiden sich daher, den Umfang der Kurzzeitvermietungen gesetzlich zu steuern. In Deutschland geschieht dies durch die Landesgesetze zum Wohnraumschutz. Über diese gesetzliche Steuerung und die im April 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung 2024/1028, die seit dem 20. Mai 2026 nun EU-weit gilt, berichteten die Schlaglichter der Wirt-schaftspolitik 06/24.

Bedeutungen von Kurzzeitvermietungen für den Tourismus in der EU

Die EU-Kommission ging in der Folgenabschätzung zu ihrem Vorschlag der EU-Verordnung 2024/1028 vom November 2022 davon aus, dass Kurzzeitvermietungen über Online-Plattformen fast 25 Prozent der Beherbergungen in der EU ausmachen. Die EU-Kommission stützte sich dabei auf Daten, die Eurostat auf Grundlage einer Vereinbarung mit den vier großen Online-Plattformen Airbnb, Booking.com, Expedia Group und TripAdvisor erhält. Nach damaliger Schätzung der EU-Kommission deckten allein diese vier Online-Plattformen gemeinsam ca. 83 Prozent des gesamten Marktes ab. Der Anteil kurzzeitiger Vermietungen an den gesamten Beherber-gungen in der EU ist nach einer Eurostat-Analyse von Januar 2026 im Jahr 2025 leicht angestiegen. Die absolute Anzahl der Übernachtungen bei Kurzzeit-Mieten stieg gleichzeitig deutlich. So zeigt die Eurostat-Analyse von Juni 2026, dass im Jahr 2025 951,6 Millionen Übernachtungen über die großen Online-Plattformen gebucht wurden. Dies entspricht einem Anstieg um 11,4 Prozent im Vergleich zum Jahr 2024. Nach Frankreich, Spanien und Italien liegt Deutschland mit 68 Millionen Nächten auf Platz 4 der Mitgliedstaaten. Be-zogen auf das jährliche Wachstum belegt Deutschland – nach Polen – sogar den zweiten Platz mit einer Zunahme der Übernachtungen um 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Für das erste Quartal 2026 stellte Eurostat in seiner Analyse von Juli 2026 einen weiteren Anstieg von knapp 10 Prozent im Vergleich zum Jahr 2025 und um 16,6 Prozent im Vergleich zum ersten Quartal des Jahres 2024 fest.

Neue europäische Infrastuktur für den Datenaustausch

Die EU-Verordnung 2024/1028 führt bei Kurzzeitvermietungen ein System für den digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen, Gastgeberinnen und Gastgebern von Kurzzeit-Unterkünften, Behörden und Statistikämtern ein. Herzstück der digitalen Infrastruktur ist eine zentrale digitale Datendrehscheibe in jedem Mitgliedstaat. An diese übermitteln Online-Plattformen digital, automatisiert und datenschutzkonform ihre Buchungsdaten, etwa zur Anzahl der Gäste und Übernachtungen. Berechtigte Behörden – in Deutschland sind dies Landes- und Kommunalbehörden – können diese Daten digital abrufen. Die dafür nötige digitale Infrastruktur brauchen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen erst dann einzurichten, wenn sie Daten von Online-Plattformen erhalten oder Registrierungsverfahren zur Anmeldung der Kurzzeit-Unterkünfte nutzen wollen (sog. Opt-in-Ansatz). Der Erhalt der Daten setzt voraus, dass die daran interessierten Behörden über digitale Registrierungsverfahren nach festgelegten einheitlichen EU-Standards verfügen. Für die rechtliche und technische Umsetzung hatten die Mitgliedstaaten nur zwei Jahre Zeit. Wesentliche technische Einzelheiten für die gemeinsame europäische Infrastruktur wurden im Laufe des Prozesses im Rahmen einer informellen EU-Arbeitsgruppe konkretisiert, standen allerdings erst Ende April 2026 vorläufig fest.

Ein europäisches Digitalprojekt nimmt in Deutschland Gestalt an

Neben der verbesserten Transparenz bei Kurzzeitvermietungen wurde durch die digitale Datendrehscheibe bei der Bundesnetzagentur das Verfahren vereinfacht und Bürokratie abgebaut. Bislang waren Online-Plattformen mit individuellen Datenanfragen der einzelnen Länder und Kommunen und mit unterschiedlichen inhaltlichen und technischen Anforderungen konfrontiert. Durch den digitalen Datentransfer über die Bundesnetzagentur werden jetzt allein die Online-Plattformen bei behördlichen Datenanfragen jährlich in Höhe von ca. 636.000 Euro entlastet. Zum anderen wurde die Umsetzung von den Stakeholder-Beteiligungen unterstützt, mit denen die Bundesnetzagentur bereits parallel zum Gesetzgebungsverfahren ihre technischen Vorbereitungen vorangetrieben und sowohl Verbände und Online-Plattformen als auch Länder und Kommunen eng in den Prozess eingebunden hatte.

Deutschland gehört damit zu den ersten Mitgliedstaaten, die den neuen digitalen Datenaustausch umgesetzt haben. Nur Spanien war noch schneller und nahm sein digitales Datenaustauschsystem bereits im Juli 2025 in Betrieb. Spanien hatte hierfür noch vor Festlegung der durch die informelle EU-Arbeitsgruppe angebotenen europäischen Spezifikationen ein eigenes System entwickelt und konnte daher deutlich vor dem in der EU-Verordnung 2024/1028 vorgesehenen Zeitpunkt starten. Der frühe Systemstart in Spanien führte allerdings dazu, dass die Zeit für die technischen Vorbereitungen seitens der Online-Plattformen stark verkürzt worden war. Deutschland ging einen anderen Weg: Um Unternehmen angesichts der Verzögerungen bei der Entwicklung des europäischen Systems zu entlasten, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Übergangsphase ermöglicht: Die Funktionstests zum Anschluss von Online-Plattformen, Ländern und Kommunen an die digitale Datendrehscheibe bei der Bundesnetzagentur wurden bis Ende Juni 2026 verlängert. Zudem mussten die Online-Plattformen die Daten für die Monate Juli und August erst zum 1. September 2026 an die Bundesnetzagentur übermitteln. Am 1. Oktober 2026 endet die Übergangsphase und der reguläre monatliche Datenaustausch beginnt.

Interesse an der Teilnahme am digitalen Datenaustausch nimmt zu

Erste Länder haben ihre digitalen Registrierungsverfahren an die digitale Datendrehscheibe bei der Bundesnetzagentur angeschlossen und können seit dem 1. September 2026 Daten von Online-Plattformen erhalten. Weitere Länder bereiten derzeit ihren Anschluss an das Datenaustausch-System vor. Auch eine zunehmende Zahl von Städten interessiert sich für die Nutzung digitaler Registrierungsverfahren und möchte die Daten für die touristische Steuerung einsetzen. Der Opt-in-Ansatz der EU-Verordnung 2024/1028 ermöglicht es Ländern und Kommunen, auch zu einem späteren Zeitpunkt am Datenaustausch teilzunehmen. Er hat allerdings auch eine Kehrseite: Da die EU-Verordnung nicht regelt, welche Gebiete am Datenaustausch teilnehmen, müssen die Länder für Kommunen, die digitale Registrierungsverfahren nutzen wollen, die erforderliche Rechtsgrundlage schaffen. Diese kann in einem Landesgesetz oder einer dafür geeigneten Rechtsverordnung des Landes geschaffen werden und legt fest, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Kommunen am Datenaustausch teilnehmen können.

In der EU-Verordnung 2024/1028 ist vorgesehen, die erhobenen Daten auch für statistische Zwecke zu nutzen und so einen belastbaren Überblick über den Markt der Kurz-zeitvermietungen zu erhalten. Bislang werden Unterkünfte mit weniger als zehn Betten in der amtlichen Statistik nicht erfasst. Über die Bundesnetzagentur können Eurostat, das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder allerdings nur Daten für Gebiete erhalten, die am Datenaustausch teilnehmen. Bis alle Behörden, die Daten von Online-Plattformen nutzen wollen, Zugang zu diesen haben und aussagekräftige Statistiken erstellt werden können, ist daher noch ein Weg zu gehen.

Die Bundesnetzagentur unterstützt Online-Plattformen, Länder, Kommunen und Statistikämter dabei. Auf ihrer Internetseite finden sich weiterführende Informationen, Antworten auf häufig gestellte Fragen sowie eine Liste der Gebiete, die am Datenaustausch teilnehmen. Darüber hinaus ist über die E-Mail-Adresse SDEP@BNetzA.de eine direkte Kontaktaufnahme mit der Bundesnetzagentur möglich.

Ausblick

Die EU-Kommission betrachtet die EU-Verordnung 2024/1028 als einen ersten Schritt. Als zweiten Schritt hat sie am 9. September 2026 ihren Verordnungsvorschlag für einen „Rechtsakt für erschwinglichen Wohnraum“ vorgelegt. Anders als dieser Name nahelegt, geht der Vorschlag allerdings nicht das Problem der Bezahlbarkeit von Wohnraum als solches an. Die neue EU-Verordnung zielt darauf ab, bestehendes EU-Recht zum Binnenmarkt, insbesondere die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG, branchenspezifisch zu konkretisieren. Sie soll Spezialregelungen dazu festlegen, wann nationale, regionale oder kommunale Maßnahmen getroffen werden dürfen, die Dienstleistungen der kurzzeitigen Vermietung möblierter Unterkünfte oder den Erwerb bzw. die Nutzung von Land- oder Wohnimmobilien begrenzen. Bei der Prüfung, ob solche Maßnahmen nach der neuen EU-Verordnung erlaubt sind, sollen die durch das digitale Datenaustauschsystem der EU-Verordnung 2024/1028 gewonnenen Daten herangezogen werden.

Damit würde der EU-Verordnung 2024/1028 im Nachhinein eine andere Bedeutung zugemessen. Diese EU-Verordnung war damit angetreten, die öffentliche Hand mit verlässlichen Daten auszustatten, um den Markt für Kurzzeitvermietungen statistisch zu erfassen sowie Tourismus und Kurzzeitvermietung entsprechend den lokalen Bedarfen steuern zu können. Mit dem neuen Verordnungsvorschlag der EU-Kommission soll die EU-Verordnung 2024/1028 nun dafür nutzbar gemacht werden, engmaschig vorzugeben, welche wohnungspolitisch motivierten öffentlichen Maßnahmen vor Ort möglich sind. Dies ist nicht nur mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit der EU für die Wohnungspolitik bedenklich, sondern auch unter dem Aspekt der Subsidiarität. Denn in welchen Gebieten künftig welche Maßnahmen getroffen werden können, soll nach dem Ansatz der neuen EU-Verordnung nicht mehr durch die Kommunen unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten entschieden, sondern durch ein europäisches Regelwerk vorgegeben werden. Ob das neue europäische Gesetzesvorhaben daher denselben Rückhalt erfährt wie die EU-Verordnung 2024/1028, bleibt abzuwarten. Stimmen von Länderseite und aus der Wirtschaft äußern sich bereits kritisch. Auch weil ein europäisch vorgegebenes Schema für die Zulässigkeit öffentlicher Maßnahmen einen Anreiz setzen kann, demnächst selbst dort zu regulieren, wo dies bislang nicht als erforderlich angesehen wurde. Klar ist, dass der jetzt vorgeschlagene Rechtsakt keine neuen bürokratischen Belastungen schaffen darf.

KONTAKT & MEHR ZUM THEMA

Referat VIIA2 – Grundsatzfragen der Dienstleistungswirtschaft, Abschluss Sofort- und Überbrückungshilfen

schlaglichter@bmwe.bund.de

„Neue EU-Regeln für kurzzeitige Vermietungen über Online-Plattformen in Kraft“ – Schlaglichter der Wirtschaftspolitik, Ausgabe Juni 2024

„New rules bring increased transparency to the short-term rentals sector”, Artikel der EU-Kommission (20. Mai 2026)

„Digitale Datendrehscheibe verbessert die Transparenz bei Kurzzeitvermietungen und ermöglicht eine evidenzbasierte Steuerung“ – Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit Übergangsphase für Unternehmen (20. Mai 2026)

Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz vom 18. Mai 2026

Abschließende Beratung des Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes im Deutschen Bundestag mit Video zur Debatte (23. April 2026)

Internetseite der Bundesnetzagentur zum digitalen Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen mit FAQ und Möglichkeit zum Download der Gebiete mit Registrierungsverfahren https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/ Kurzzeitvermietung/start.html

„Short-stay accommodation offered via online collaborative economy platforms”, Eurostat-Statistik (Juni 2026)

„Tourism nights booked via platforms up 10 percent in Q1 2026”, Eurostat-Artikel (2. Juli 2026)

„EU tourism nights at record 3.08 billion in 2025”, Eurostat-Artikel (16. Januar 2026)