Titelbild zum Artikel "Mehr Freiraum für Innovationen – das Bundeserprobungsgesetz ebnet Zukunftslösungen den Weg in die Praxis"

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Deutschland ist ein Land voller innovativer Ideen. Zu häufig aber scheitern diese im Regulierungsdickicht, bevor sie die Praxis erreichen. Denn hohe bürokratische Hürden, langwierige Verwaltungsverfahren oder mangelnde Innovationsoffenheit können den Weg von der Innovation in die Praxis lang und beschwerlich machen. Hier setzt das neue Bundeserprobungsgesetz1 an. Das Ziel: innovative Ideen schneller und einfacher unter Realbedingungen erproben und dadurch den Weg in den Markt vereinfachen und beschleunigen.

Eine zentrale Rolle nehmen dabei Reallabore als Testräume für Innovation und Regulierung ein. Kernidee ist es, neue Technologien, Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen für eine befristete Zeit kontrolliert unter möglichst realen Bedingungen zu testen. Dadurch lassen sich ihre Chancen und Risiken besser einschätzen und innovative Lösungen gelangen schnell und sicher in die Anwendung. Zudem lassen sich die Erkenntnisse aus den Erprobungsprojekten nutzen, um den Rechtsrahmen innovationsfreundlicher zu gestalten (regulatorisches Lernen). Von diesem Konzept des niederschwelligen Austestens innovativer Lösungen, bevor diese in die breite Anwendung gehen, profitieren alle Seiten: Innovatorinnen und Innovatoren, der Staat und nicht zuletzt die Gesellschaft.

In vielen Fällen basieren Reallabore auf Erprobungsklauseln (auch Experimentierklauseln genannt), die es der zuständigen Behörde ermöglichen, für die Erprobung von Innovationen kontrollierte Ausnahmen von fachrechtlichen Vorgaben und Verboten zu gestatten. Erprobungsklauseln stellen daher zentrale Bausteine dar, um den Rechtsrahmen innovationsoffen und zukunftsorientiert zu gestalten. Im deutschen Recht sind solche Klauseln bereits in unterschiedlichen Regelungsbereichen verankert.

Reallabore sind als Instrument evidenzbasierter Wirtschaftspolitik in Deutschland bereits seit einigen Jahren etabliert. Das nun am 10. Oktober 2026 in Kraft getretene Bundeserprobungsgesetz1 fördert ihre breitere Anwendung und bettet sie in einen systematischen Lernprozess ein. So können aus den Erfahrungen einzelner Reallabore noch stärker generelle Erkenntnisse für praxisnahe Regulierung in Deutschland abgeleitet werden.

Von der Theorie in die Anwendung mit dem Bundeserprobungsgesetz

Um die Rahmenbedingungen für den Transfer neuer Ideen in die Praxis zu verbessern, justiert das Bundeserprobungsgesetz verschiedene regulatorische Stellschrauben neu:

1. Mentalitätswandel in der Verwaltung
In den meisten Fällen muss die Erprobung im Reallabor durch eine zuständige Behörde genehmigt werden. Wenn einzelne Behörden hierbei zu restriktive Kriterien anlegen, kann die Entstehung eines Reallabors scheitern. Zukünftig werden Genehmigungsprozesse daher einheitlicher und innovationsfreundlicher gestaltet. So müssen Behörden künftig bei ihrer Ermessensentscheidung auch das Ziel der Innovationsförderung berücksichtigen. Diese Maßgabe fördert einen Mentalitätswandel im Umgang mit Reallaboren. Die Berücksichtigung von Risiken ist und bleibt bei der Entscheidung selbstverständlich wichtig. Bei ihrer Abwägung sollen Behörden aber künftig die Chancen von Innovationen stärker gewichten, um Fortschritt nicht von vornherein zu verhindern.

2. Erprobungsklausel für die öffentliche Verwaltung
Neben einem Mentalitätswandel braucht es weitere verwaltungsrechtliche Spielräume, um innovative Verfahren in der öffentlichen Verwaltung auszutesten und in die Anwendung zu bringen. Denn Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger sind auf eine Verwaltung angewiesen, die auf der Höhe der Zeit ist. Auch hier schafft das Gesetz neue Freiräume, indem es für die Verwaltung erstmalig eine allgemeine Erprobungsklausel einführt. Diese ermöglicht eine passgenaue Vereinfachung, Verbesserung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren. Durch die Klausel können Behörden künftig unter bestimmten Voraussetzungen von bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften abweichen. Dabei sind zahlreiche Anwendungsfelder denkbar. So lassen sich zum Beispiel testweise behördliche Zuständigkeiten und Verfahrensschritte zusammenlegen oder neue Formen der Identifizierung und Authentifizierung erproben. Besonders wichtig dabei: Diese Möglichkeiten gelten auch für die Länder, die häufig für die konkrete Umsetzung bundesrechtlicher Vorschriften zuständig sind.

3. Austausch, Beratung und Vernetzung
Die konkreten Anwendungsbereiche von Reallaboren sind sehr heterogen. Dennoch stehen Innovatorinnen und Innovatoren bei der Konzeption und Umsetzung von Reallaboren häufig vor ähnlichen Problemstellungen. Ebenso sehen sich Behörden im Genehmigungsprozess mit vergleichbaren Fragen konfrontiert. Die beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bereits eingerichtete Geschäftsstelle Reallabore wird daher gestärkt, indem das Gesetz explizit eine Unterstützung durch das BMWE bei der Umsetzung von Reallaboren mittels Beratung und Informationsangeboten sowie Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten vorsieht. Eine zentrale Rolle wird dabei das Reallabore-Innovationsportal einnehmen, das als schlanke, anwendungsorientierte Anlaufstelle und Austauschplattform konzipiert wurde. Das Portal bietet unter anderem eine Übersicht über bestehende Erprobungsklauseln sowie eine Landkarte mit Reallaboren in ganz Deutschland. Damit schafft die Plattform einen besseren Überblick darüber, wo bereits welche Innovationen real erprobt werden.

4. Regulatorisches Lernen
Über die einzelnen Projekte hinaus leisten Reallabore einen weiteren generellen Mehrwert. Sie ermöglichen Lerneffekte für den Gesetzgeber. Denn nur wenn Erkenntnisse aus der Erprobung beim Gesetzgeber ankommen, können Gesetze verbessert und praxisnäher ausgestaltet werden. Daher strukturiert das Bundeserprobungsgesetz den hierfür notwendigen Wissenstransfer. So müssen Bundesministerien auf Basis der in Reallaboren gewonnenen Erfahrungen in Zukunft verpflichtend eine Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovation prüfen. Auch die Expertise derer, die auf Hürden für Innovationen in bestehenden Regelwerken aufmerksam geworden sind, soll zukünftig besser genutzt werden. Das Gesetz institutionalisiert hierfür die Möglichkeit, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft Erprobungsbedarfe sowie rechtliche Hürden melden.

Neue konkrete Eroberungsklauseln in Fachgesetzen

Neben dem Bundeserprobungsgesetz werden im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume“ auch ganz konkret neue Freiräume für Innovationen geschaffen und eine Reihe neuer fachgesetzlicher Erprobungsklauseln verankert. Diese erstrecken sich über eine ganze Reihe unterschiedlicher Politikfelder wie das Gesundheitswesen, die digitale Verwaltung oder den Verkehrssektor. Denn von Reallaboren können nahezu alle Anwendungsbereiche profitieren. Eine der neuen fachgesetzlichen Erprobungsklauseln nimmt explizit den notwendigen Bürokratierückbau für die Wirtschaft ins Visier. Mit der Erprobung einer Anbindung des Basisregisters für Unternehmen an das National-Once-Only-Technical-System (NOOTS) soll die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer als registerübergreifender Identifikator für Unternehmen getestet werden. Somit müssen Unternehmen Daten nur noch einmal melden und unterschiedliche Behörden können anschließend darauf zugreifen (Once-Only- Prinzip). Dies birgt ein erhebliches Entlastungspotenzial für Unternehmen.

Ausblick: Die Potenziale von Reallaboren ausschöpfen

Das Inkrafttreten des Bundeserprobungsgesetzes markiert weniger den Abschluss als vielmehr einen wichtigen Meilenstein für die Verankerung von Reallaboren als festem Bestandteil der deutschen Innovationspolitik. Mit der Umsetzung der neuen fachgesetzlichen Erprobungsklauseln, dem Ausbau des Reallabore-Innovationsportals und der Intensivierung des regulatorischen Lernens sind bereits die nächsten Schritte angelegt. Die Maxime dabei: Reallabore sind ein wichtiger Hebel, um Innovationen im deutschen Regulierungsgeflecht zum Durchbruch zu verhelfen. Das Bundeserprobungsgesetz stärkt allen Innovatorinnen und Innovatoren dabei den Rücken.

So können Sie sich einbringen

Reallabore fußen auf den klugen Ideen engagierter Akteure aus Wirtschaft, Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Ihre aktive Beteiligung gibt entscheidende Impulse, um Deutschland innovationsfreundlicher zu machen. Dabei stehen Ihnen unterschiedliche Wege auf dem Reallabore-Innovationsportal zur Verfügung:

  • Werden Sie Teil des Reallabore-Netzwerks, um sich zu informieren oder sich mit anderen Expertinnen und Experten sowie Praktikerinnen und Praktikern auszutauschen.
  • Sie führen bereits ein Reallabor durch? Lassen Sie es auf der Reallabor-Landkarte des Reallabore-Innovationsportals eintragen und verleihen Sie Ihrem Projekt dadurch mehr Sichtbarkeit.
  • Sie haben einen Vorschlag, welche Änderung in einem Gesetz oder einer Verordnung des Bundes die Erprobung innovativer Projekte ermöglichen oder erleichtern würde? Teilen Sie uns Ihren Vorschlag mit, damit die zuständigen Stellen eine Umsetzung prüfen können.

KONTAKT & MEHR ZUM THEMA

Geschäftsstelle Reallabore
schlaglichter@bmwe.bund.de
reallabore@bmwe.bund.de

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1 Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (hier abrufbar).