Vorrangiges Ziel des Vergaberechts ist es, durch die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln den Beschaffungsbedarf der öffentlichen Hand zu decken. Auftraggeber sind dabei nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern können auch private Unternehmen sein, die dem Vergaberecht unterliegen – zum Beispiel bestimmte Energie- oder Verkehrsunternehmen.
Die Gebote der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz sorgen für einen fairen Wettbewerb zwischen den bietenden Unternehmen und verhindern Korruption und Vetternwirtschaft. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 4 GWB). Das Vergaberecht ermöglicht auch die Einbeziehung von umweltbezogenen und sozialen Nachhaltigkeitsaspekten sowie Aspekten der Innovation.
Aktuelles
Die Bundesregierung hat Gesetzentwürfe vorgelegt, um das Vergaberecht zu reformieren und auf nationaler Ebene zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren. Bereits am 23. Juli 2025 hat das Kabinett den Entwurf eines Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes für die Bundeswehr beschlossen. Am 6. August 2025 wurde mit dem Regierungsentwurf zum Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) die wichtige, umfassende Reform des nationalen Vergaberechts auf den Weg gebracht, die für deutliche Erleichterungen für Auftraggeber und Auftragnehmer sorgen wird. Zudem soll für Vergaben des Bundes eine Stärkung der Tarifbindung erfolgen (Regierungsentwurf zum Bundestariftreuegesetz vom 6. August 2025). Die Gesetze befinden sich nun im parlamentarischen Verfahren, siehe:
Zum 01. Januar 2026 wurden die vergaberechtlichen Schwellenwerte angepasst. Die aktuellen Schwelllenwerte finden Sie in dieser Übersicht.
Informationen zu Dringlichkeitsvergaben in Krisensituationen und vergaberechtliche Themen zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine finden Sie auf der Seite zu den dringlichen Beschaffungen. Bitte beachten Sie auch das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr zur Anwendung und Auslegung des § 107 Absatz 1 Nummer 4 GWB vom 25. März 2024.